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VfGH vom 29.11.2006, B525/06

VfGH vom 29.11.2006, B525/06

Sammlungsnummer

18010

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist Beamter der Stadt Wien. Er wurde mit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers die Höhe des von ihm ab zu leistenden Pensionsbeitrages festgestellt; weiters wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass sein monatlicher Anspruch auf Ruhegenuss ab Jänner 2005 ohne Abzug eines Pensionsbeitrages gemäß § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 zu Recht bestehe, sowie auf Feststellung der Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages seines Ruhegenusses ab Jänner 2005 ohne den auf § 47 Abs 5 Pensionsordnung entfallenden Teil des Pensionsbeitrages als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien wird die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Zur maßgeblichen Rechtslage:

2.1. § 47 der Pensionsordnung 1995, LGBl. 67, lautete in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 (ArtIII des Landesgesetzes) LGBl. 2004/44 wie folgt:

"Pensionsbeitrag

§47. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der Hinterbliebene haben einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5% des Ruhe- und Versorgungsgenusses zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem Kinderzurechnungsbetrag entspricht.

(2) Hat auf den Ruhe- und Versorgungsgenuß bereits vor dem Anspruch bestanden oder wird der Versorgungsgenuß von einem Ruhegenuß abgeleitet, auf den bereits vor dem Anspruch bestanden hat, gilt Abs 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Penionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist."

Mit der 13. Novelle zur Pensionsordnung wurde § 47 leg.cit. wie folgt geändert und ergänzt:

"36. In § 47 Abs 1 wird der Ausdruck '1,5%' durch den Ausdruck '2,3%' ersetzt.

37. In § 47 Abs 2 wird der Ausdruck '1,5%' durch den Ausdruck '2,3%' und der Ausdruck '1,3%' durch den Ausdruck '2,1%' ersetzt.

38. § 47 werden folgende Abs 3 bis 5 angefügt:

'(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs 1 oder 2, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs 4, ist ein Beitrag im Ausmaß von 0,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 zu entrichten.

(4) Wird einem Beamten gemäß § 9 Abs 1 ein Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet, hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05% zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.

(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und er nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs 1 bis 4 und § 5 Abs 6, 7 oder § 12b RVZG 1995 70% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70% und 140% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5% und von dem darüber liegenden Teil 10%. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen."

Ferner sehen die "Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995" in § 73f Abs 10 Pensionsordnung das Folgende vor:

"(10) § 13 Abs 2, § 13a, § 47 Abs 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben."

Diese Bestimmungen traten mir in Kraft (ArtVIII Z 4 des Landesgesetzes LGBl. 2004/44).

In den Erläuterungen zum Entwurf der 13. Novelle der Pensionsordnung 1995 wird zu diesen Regelungen ua. Folgendes ausgeführt:

"Allgemeiner Teil

Trotz der Tatsache, dass sich auf Grund der im Jahr 1999 durchgeführten Pensionsreform infolge der schrittweisen Einführung eines Durchrechnungszeitraumes für die Pensionsbemessung ab 2003 (jährliche Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes um jeweils zwölf Monate bis zum Jahr 2020 bei gleichzeitiger Deckelung des Durchrechnungsverlustes; ab 2020 18-jähriger Durchrechnungszeitraum) bei unveränderter Zahl der Anspruchsberechtigten längerfristig Einsparungen im Pensionsaufwand erzielen lassen, ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen aus der aus der Altersstatistik abzuleitenden steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher und Ruhebezugsbezieherinnen sowie dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes.

Während sich die Zahl der Pensionsempfänger und Pensionsempfängerinnen in den Jahren 1991 bis 2000 auf relativ gleichbleibendem Niveau bewegte und sich von 2001 bis 2010 ein stetig wachsender, leichter Anstieg der Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger bzw. Ruhe- und Versorgungsbezugsempfängerinnen von ca. 19.100 auf ca. 20.000 bemerkbar machen wird, wird deren Zahl zwischen 2011 und 2021 von ca. 20.000 auf bis zu 26.000 kontinuierlich, aber stärker ansteigen und entsprechend höhere Budgetbelastungen verursachen.

Der jährliche Pensionsaufwand entwickelte sich in den Jahren 1990 bis 1997/1998 ansteigend und weist in den Jahren 1999 bis 2010 im Vergleich zum starken Wachstum zwischen 2011 und 2021 eine eher gleichförmig aufstrebende Tendenz auf.

Ohne Berücksichtigung einer Aufzinsung erhöht sich zwischen 2004 und 2021 der jährliche Pensionsaufwand von rd. 500 Mio. Euro um rd. 200 Mio. Euro auf rd. 700 Mio. Euro, das ist eine Steigerung um 40 %.

Der auch unter Annahme eines fingierten Dienstgeberbeitrages schon derzeit geringe Deckungsgrad der Beamte- und Beamtinnenpensionen (in der Regel unter 50 %) einschließlich der Hinterbliebenenpensionen durch Pensions- und Überweisungsbeiträge begründet an sich schon einen dringenden Verbesserungsbedarf. Die vorher aufgezeigte Aufwandsentwicklung verstärkt den Handlungsbedarf noch beträchtlich.

Angesichts dieser Pensionsaufwandsentwicklung sollen im Leistungs- und Beitragsrecht die in der Folge beschriebenen budgetentlastenden Reformschritte gesetzt werden, wobei sowohl der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Wahrung des Vertrauensgrundsatzes entsprochen als auch auf eine soziale Ausgewogenheit der zu treffenden Maßnahmen Wert gelegt wird.

...

Den einzelnen Maßnahmen der vorliegenden Pensionsreform liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt und zugleich auch die interne Gerechtigkeit des Systems verbessert werden. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzungen und angesichts der zuvor dargestellten unvermeidbaren Entwicklung muss das derzeitige Leistungsniveau so verändert werden, dass die Finanzierung des Systems weiterhin möglich ist, dem Beamten und der Beamtin die ihm und ihr auferlegte 'Beitragslast' noch zugemutet werden kann und nach wie vor erstrebenswerte Pensionen erwartet werden können.

Als eine diese Ziele sichernde Maßnahme steht dabei zunächst die Erhöhung des tatsächlichen Pensionsalters im Vordergrund, wobei aber zugleich auch berücksichtigt werden soll, wie viele Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit ein Beamter oder eine Beamtin tatsächlich aufweist. Zu diesem Zweck wird das Pensionsalter von derzeit 60 schrittweise auf 65 Jahre (= Regelpensionsalter) angehoben. Ein Rechtsanspruch auf Pensionsantritt vor diesem Alter besteht - abgesehen vom Fall der Dienstunfähigkeit - nur bei Erreichen einer langen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich von 45 Jahren (= Mindestpensionsalter), wobei bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter Abschläge pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung anfallen, um den längeren Bezug der Pension auszugleichen. Daneben soll weiterhin - ohne Rechtsanspruch des Beamten oder der Beamtin - die Möglichkeit geboten werden, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ohne dass die Voraussetzung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren vorliegt. Eine solche Ruhestandsversetzung ist allerdings nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen sprechen und ist mit höheren Abschlägen verbunden.

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf 3,36 Prozentpunkte für jedes Jahr vor Vollendung des Regelpensionsalters (im Übergangzeitraum für jedes Jahr, das vor dem in diesem Zeitraum vorgesehenen 'Regelpensionsalter' liegt) angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters wird die derzeitige Regelung betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit aufgehoben. Als sozialer Ausgleich ist im Gegenzug vorgesehen, dass die Zurechnung von höchstens zehn Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die bisher die Unfähigkeit zur Ausübung eines zumutbaren Erwerbs voraussetzte, wodurch in Hilfsberufen tätige Beamte und Beamtinnen von einer Zurechnung weitgehend ausgeschlossen waren, an die dauernde Dienstunfähigkeit geknüpft wird.

Als weitere Maßnahme zur Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wird der von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängige Steigerungsprozentsatz so reduziert, dass Beamte und Beamtinnen eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren für die Erlangung eines Pensionsanspruches im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage benötigen, während bisher 35 Jahre (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst vor ) oder 40 Jahre ausreichten. Darüber hinaus wird die Berechnung des Ruhegenusses linear gestaltet und entfallen die bisherigen Begünstigungen für die ersten zehn bzw. 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die bisher mit insgesamt 50 % bewertet wurden, wobei Übergangsbestimmungen die Aufrechterhaltung bereits erworbener Anwartschaften gewährleisten. Als Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst ist bei Dienstverrichtungen über das 45. Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinaus ein Zuschlag bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 0,28 % pro zusätzlichem Dienstmonat vorgesehen.

Zwecks Erzielung einer größeren Leistungsgerechtigkeit soll der Durchrechnungszeitraum von 18 auf 40 Jahre ausgeweitet werden, wobei allerdings rückwirkende Eingriffe vermieden werden sollen, weshalb nach Erreichen einer 18-jährigen Durchrechnung im Jahr 2020 in jedem weiteren Jahr der Durchrechnungszeitraum um 12 Monate so lange erhöht wird, bis der volle Durchrechnungszeitraum von 40 Jahren erreicht ist. Da die Aufwertung der Beitragsgrundlagen mit den bisherigen Anpassungsfaktoren dazu führt, dass die Aufwertung weit hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt, was zu einer Entwertung von in früheren Jahren erworbenen Beitragsgrundlagen führt, sollen - einer Forderung der Expertenkommission zur langfristigen Pensionssicherung' entsprechend - ab 2002 erworbene Beitragsgrundlagen entsprechend der Gehaltsentwicklung aufgewertet werden.

Von der Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 18 auf 40 Jahre sowie der Absenkung der Steigerungsprozente sind vor allem Frauen stark betroffen, weil diese oftmals bedingt durch die Erziehung von Kindern im Vergleich zu Männern geringere ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten aufweisen bzw. wegen einer nur eingeschränkt möglichen Berufstätigkeit (Teilzeitarbeit) niedrige Beitragsgrundlagen erwerben, die sich bei der Durchrechnung negativ, nämlich pensionsmindernd, auswirken. Der gegenständliche Entwurf sieht daher mehrere Maßnahmen vor, die die besondere Situation der Frauen berücksichtigt ...

Die Pensionsbeiträge der Aktiven werden um 0,8 % angehoben.

Da die bisher dargestellten Maßnahmen - wie Erhöhung des Pensionsalters, Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes, Neugestaltung der Steigerungsprozente, Erhöhung der Pensionsbeiträge - ausschließlich Beamte und Beamtinnen des Dienststandes treffen, die dennoch aber künftig mit einer gegenüber der heutigen Rechtslage niedrigeren Pension zu rechnen haben, sieht der gegenständliche Entwurf ausgleichend vor, dass auch der Pensionsbeitrag für Beamte und Beamtinnen des Ruhestandes um 0,8 % erhöht wird. Des Weiteren ist für Beamte und Beamtinnen, die bereits am einen Pensionsanspruch haben, bzw. für alle künftige Pensionsempfänger und Pensionsempfängerinnen, die unter die bisherige Deckelungsbestimmung fallen, die Leistung eines weiteren Beitrages von 0,5 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Für Bezieher und Bezieherinnen besonders hoher Pensionen ist die Leistung eines Solidarbeitrages vorgesehen. Dieser ist von jenem Pensionsteil zu entrichten, um den der Ruhebezug nach Abzug der Pensionsbeiträge 70 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (entspricht in etwa der ASVG-Höchstpension) übersteigt; er beträgt bis 140 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 5 % und darüber 10 %. Die Einhebung dieses Solidarbeitrages ist dadurch sachlich gerechtfertigt, da er nur von Pensionen eingehoben wird, die ein Mehrfaches der Durchschnittspension im ASVG betragen, und ausschließlich von dem 70 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Pensionsteil zu leisten ist.

Um die Altersversorgung der jüngeren Generation von Beamten und Beamtinnen auf eine zweite Säule zu stellen, soll für alle Beamten und Beamtinnen, die nach dem geboren sind (das sind jene Beamten und Beamtinnen, die nicht unter die bisherige Deckelungsbestimmung fallen), eine Pensionskasse eingerichtet werden. Gleiches soll auch für Vertragsbedienstete geschehen, die einem den genannten Beamten bzw. Beamtinnen vergleichbaren Durchrechnungszeitraum unterworfen sind.

...

Besonderer Teil

...

Zu ArtIII Z 36 bis 38, 53 und 56 (§47, § 73c Abs 4 und 5 sowie § 73f Abs 10 PO 1995):

Der weitaus größte Teil der Pensionsreformmaßnahmen betrifft die Beamten bzw. Beamtinnen des Dienststandes, die einerseits länger arbeiten müssen, andererseits aber geringere Pensionen erhalten werden als die bereits im Ruhestand befindlichen Beamten bzw. Beamtinnen. Im Sinne des Generationenvertrages erscheint es daher durchaus fair, dass auch diese einen angemessenen Beitrag zur langfristigen Sicherung des Pensionssystems leisten. Zur Erreichung dieses Zieles wird der Pensionsbeitrag generell um 0,8 % auf 2,3 % bzw. bei Ruhestandsversetzungen vor dem auf 2,1 % erhöht. Zusätzlich zu den Pensionsbeiträgen gemäß § 47 Abs 1 oder 2 bzw. § 73c Abs 4 ist ab generell ein Beitrag von 0,5 % der Bemessungsgrundlage zu leisten (§47 Abs 3). Für Beamte bzw. Beamtinnen des Ruhestandes und Hinterbliebene, deren Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs 1 bis 4 und des von der Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage zu entrichtenden Pensionsbeitrages 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (diese beträgt im Jahr 2004 3.450 Euro, 70 % davon sind 2.415 Euro; der letztgenannte Betrag entspricht in etwa der ASVG-Höchstpension) übersteigt, ist in § 47 Abs 5 zusätzlich die Leistung eines weiteren Beitrages vorgesehen. Dieser ist von dem 70 % der monatlichen ASVG - Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Pensionsteil ('Überschreitungsbetrag') zu entrichten, wobei der Beitragssatz für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen ASVG - Höchstbeitragsgrundlage liegt, 5 % und für den darüber liegenden Teil 10 % beträgt.

..."

2.2. § 7 Abs 1 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. 55, lautete in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2004/44 wie folgt:

"Pensionsbeitrag

§ 7 (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem geboren worden ist und für den § 73 Abs 2 der Pensionsordnung 1995 [dh., der vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist] gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.

Diese besteht aus


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1.
dem Gehalt und
2.
den ruhegnußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28 oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken."

Mit der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 (ArtII des Landesgesetzes) LGBl. 2004/44 wurde § 7 Abs 1 Dienstordnung 1994 wie folgt geändert:

"3. In § 7 Abs 1 wird der Ausdruck '11,75%' durch den Ausdruck '12,55%' und der Ausdruck '10,25%' durch Ausdruck '11,05%' ersetzt."

3. In der vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums und in Rechten wegen Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmungen des § 47 Abs 3 und 5 sowie des § 73f Abs 10 Pensionsordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"1. Allgemeines

...

Im Hinblick auf ... § 47 Pensionsordnung ... sind ... insbesondere zwei verfassungsrechtlich relevante Fragestellungen zu behandeln:

* Einmal die Tatsache, dass durch § 47 Abs 3 Pensionsordnung

1995 ... Beamte des Ruhestandes und Beamte des Aktivstandes insofern

'ungleich' ... behandelt werden, als nur für Beamte des Ruhestandes

ein 'Zuschlag' zum Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der

Bemessungsgrundlage vorgesehen wird. Während also sowohl für Beamte

des Aktiv- wie des Ruhestandes die insofern 'allgemeinen' Regelungen

des § 47 Abs 1 und 2 Pensionsordnung 1995 bzw. des § 7 BO 1994 gelten,

die ... generell den Pensionsbeitrag in der Regel um 0,8 % erhöhen,

tritt nur für Beamte des Ruhestandes gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung

1995 'zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs 1 oder 2' eine weitere

Erhöhung des Pensionsbeitrags im Ausmaß von 0,5 % der

Bemessungsgrundlage ein. Die verfassungsrechtliche Frage geht hier

nach der sachlichen Rechtfertigung einer solchen zusätzlichen

Belastung nur für Beamte des Ruhestandes ... .

* Zum Zweiten geht es um die ... 'Sonderregel' des § 47 Abs 5

Pensionsordnung 1995. Mit dieser Bestimmung hat die 13. Novelle zur

Pensionsordnung ... zusätzlich zu der allgemeinen Erhöhung des

Pensionsbeitrages und der besonderen Erhöhung des Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995, für einen in § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 näher bestimmten, relativ kleinen Kreis von Beamten des Ruhestandes einen zusätzlichen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von 5 bis 10 % einer ebenfalls in dieser Bestimmung näher definierten Bemessungsgrundlage eingeführt. ... Für Beamte des Ruhestandes, deren Ruhegenuss bemessen an der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG als die ASVG-Höchstpension übersteigend einzustufen ist, hat der Gesetzgeber in § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 ein 'Sonderopfer' in der Form einer zusätzlichen besonderen Erhöhung ('weiterer Beitrag') des Pensionsbeitrages vorgesehen. Die verfassungsrechtliche Frage geht hier dahin, ob diese besondere zusätzliche Belastung eines kleinen Kreises von Beamten des Ruhestandes mit höherem Ruhegenuss im Vergleich zu allen sonstigen Beamten des Ruhestandes und den Beamten des Aktivstandes sachlich gerechtfertigt ist, wobei insbesondere auch die Frage zu beantworten ist, ob der gewählte Vergleichsmaßstab der ASVG-Pension im vorliegenden Zusammenhang eine sachliche Differenzierung zu begründen vermag ... .

2. Zusätzliche Erhöhung des Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes - § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995

a) Gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 haben Beamte des Ruhestandes zusätzlich zum allgemeinen Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 1 und 2 Pensionsordnung 1995, der mit der 13. Novelle zu dieser Pensionsordnung ebenfalls erhöht worden ist, einen mit dieser 13. Novelle erstmalig eingeführten zusätzlichen Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Der Gesetzgeber begründet diesen zusätzlichen Pensionsbeitrag für Beamte des Ruhestandes nicht ausdrücklich. Die Gesetzesmaterialien geben in diesem Punkt sowohl in ihren allgemeinen Überlegungen als auch im besonderen Teil bloß den Gesetzestext wieder.

Aus dem systematischen Kontext insbesondere des allgemeinen Teils der Erläuterungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung ... wird man auf folgendes Motiv des Gesetzgebers schließen können: Wenn die Erläuternden Bemerkungen die einzelnen Maßnahmen der Pensionsreform der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 darstellen und in der Folge auf die in § 47 Pensionsordnung vorgesehenen Erhöhungen der Pensionsbeiträge zu sprechen kommen, wird zunächst dargetan, warum es gerechtfertigt ist, auch den Pensionsbeitrag der Beamten des Ruhestandes wie denjenigen für Beamte des Aktivstandes um 0,8 % zu erhöhen. Der Gesetzgeber geht hier von einem 'Ausgleichsgedanken' dahingehend aus, dass diese und vorhergehende Pensionsreformen für derzeit im Aktivstand befindliche Beamte teilweise deutliche Verschlechterungen ihres künftigen Ruhegenusses mit sich gebracht haben. Sie haben 'künftig mit einer gegenüber der heutigen Rechtslage niedrigeren Pension zu rechnen'. 'Ausgleichend' sieht daher die 13. Novelle in diesem Punkt vor, 'dass auch der Pensionsbeitrag für Beamte und Beamtinnen des Ruhestandes um 0,8 % erhöht wird'. ...

Man wird aber annehmen können, dass der Gesetzgeber diesen 'Ausgleichsgedanken' auch zur Rechtfertigung des zusätzlichen Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes herangezogen hat: Wenn Beamte des Aktivstandes künftig mit einer niedrigeren Pension zu rechnen haben, ihnen also von dem, womit sie bislang aufgrund der gesetzlich festgelegten Regelung sowohl des Aktivbezugs wie auch des Ruhegenusses rechnen konnten, etwas 'weggenommen' wird, dann soll auch den derzeit im Ruhestand stehenden Beamten etwas von ihrem Ruhegenuss 'weggenommen' werden. Und zwar, so wird man § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 in den Augen des Gesetzgebers zu verstehen haben, nicht nur im selben Ausmaß wie auch der Beamten des Aktivstandes im Hinblick auf ihre Pensionsbeitragsleistung, sondern darüber hinaus noch mehr, um ihnen auch 'etwas wegzunehmen', was der Verschlechterung künftiger Ruhegenüsse für derzeitige Beamte des Aktivstandes durch Maßnahmen wie Erhöhung des Pensionsalters oder Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes entspricht.

Wenn also, so wird man das Argument zusammenfassen können, der künftige Ruhegenuss von derzeit aktiven Beamten teilweise offensichtlich deutlich verschlechtert und daher insoweit ihre bisherigen Planungen und ihr Vertrauen enttäuscht werden, dann soll aus Gründen der Fairness auch der aufrechte laufende Ruhebezug von Beamten im Ruhestand in einer Weise gekürzt werden, die über das hinausgeht, womit diese Beamten im Ruhestand aufgrund der bisherigen langjährigen gesetzlichen Entwicklung allenfalls rechnen mussten, nämlich mit einer Kürzung durch eine allgemeine, also alle Beamte treffenden Erhöhung des Pensionsbeitrages. Der 'zusätzliche Pensionsbeitrag' des § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 stellt sich also insoweit nicht als das dar, was er der Bezeichnung nach ist, nämlich ein Beitrag, den alle Beamten zur Sicherung des Systems der Beamtenentlohnung insgesamt, also der dem 'lebenslangen' Beamtendienstrechtsverhältnis korrespondierenden auch im Ruhestand fortlaufenden Entgeltzahlung des Staates leisten. Er stellt sich vielmehr als eine 'ausgleichende Gerechtigkeit' durch eine darüber hinausgehende Kürzung des aufrechten Ruhegenusses dar, um auch Beamte des Ruhestandes in die durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung (und vorhergehende Novellen) erfolgte Verschlechterung der Entgeltleistung der Stadt Wien für ihre Beamten in der Periode ihres Ruhestandes einzubeziehen.

b) Aufgrund der insoweit gefestigten Rechtsprechung des VfGH ist ... davon auszugehen, dass es sich für den Beschwerdeführer bei seinem laufenden Ruhegenuss um eine Rechtsposition handelt, auf deren Bestand er mit guten Gründen vertrauen konnte (vgl zu Pensionsansprüchen VfSlg 11.309/1987, 11.665/1988, 12.186/1989, 12.732/1991, 14.960/1997, 15.570/1999 ua und zuletzt wiederum ). Die Regelung des § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995, die durch den zusätzlichen Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage den Ruhegenuss des Beamten im Ruhestand entsprechend kürzt, greift im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch in diese geschützte Vertrauensposition ein, versteht der VfGH doch grundsätzlich jede Art von Entzug oder Beschränkung derartiger Rechte als in diesem Sinne 'Eingriff', also etwa auch die Anhebung des Pensionsalters (zB VfSlg 12.568/1990, 13.795/1994, zuletzt etwa VfSlg 16.923/2003). Auch die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen für früher beitragsfreie Zeiten hat der VfGH in diesem Sinn als 'Eingriff' gesehen (VfSlg 12.732/1991, siehe auch VfSlg 16.381/2001).

Was nun die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Eingriffe anlangt, so ist - wiederum auf dem Boden der Rechtsprechung des VfGH - auf den ersten Blick jedenfalls einmal von Folgendem auszugehen: Der 13. Novelle zur Pensionsordnung liegt diese allgemeine Zielsetzung zugrunde, zum Finanzierungsbedarf für die Beamtenbezüge, insbesondere für die Bezüge der Beamten im Ruhestand beizutragen. Zu diesem Zweck sieht sie 'budgetentlastende' Einsparungen bei den Ruhegenüssen der Beamten vor. Betrachtet man die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Anforderung, dass derartige Eingriffe von einem öffentlichen Interesse getragen sein müssen, so ist zunächst davon auszugehen, dass der angestrebte 'Einsparungs- oder Budgetentlastungseffekt' als öffentliches Interesse zu qualifizieren sein wird, das grundsätzlich derartige Eingriffe - wenn sie sogleich noch näher zu erörternde weitere Voraussetzungen erfüllen - zu rechtfertigen vermag (siehe zur 'Lösung der langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssystems' etwa VfSlg 16.923/2003 oder zur Entlastung des Bundeshaushalts im Rahmen der Budgetkonsolidierung VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 15.936/2000 ua). Von Bedeutung ist hier, dass der VfGH bezüglich des einen solchen Grundrechtseingriff tragenden öffentlichen Interesses seine Nachprüfung aus funktionell rechtlichen Gesichtspunkten auf eine solche am Maßstab einer 'Vertretbarkeitskontrolle' beschränkt.

c) Allerdings ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass sich öffentliche Haushalte nahezu immer in einer 'angespannten Lage' befinden, ist notorisch. Insoweit ist das Argument notwendiger 'Budgeteinsparungen' verbunden mit dem Hinweis auf die notwendige Sicherung zukünftiger einschlägiger Leistungen im Hinblick auf öffentlich Bedienstete jederzeit und nahezu in jedem Ausmaß einsetzbar, um gewünschte Veränderungen im Besoldungs- und Ruhegenusssystem der Beamten zu begründen. Konsequent zu Ende gedacht hat dieses Argument den Verlust jeglichen 'Vertrauensschutzes' zur Folge, weil in concreto Beamtinnen und Beamte nahezu jede Verschlechterung ihres Aktiv- bzw vor allem einmal auch ihres Ruhegenusses hinnehmen müssten. Sie werden dabei darauf verwiesen, dass sie ja alternative Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Staates wählen können (oder wählen hätten können), wo ihnen gesetzlich eben auch nur eine geringere Pension organisiert ist, die im Übrigen ebenso oder allenfalls verstärkt Verschlechterungen aufgrund notwendiger Budgeteinsparungsmaßnahmen unterliegt. Dieses Argument übersieht freilich zweierlei:

Einmal die Tatsache, dass Beamte eben anders als Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes die Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht mit dem Arbeitgeber vereinbaren können und damit sämtliche Möglichkeiten, die außerhalb eines Beamtendienstverhältnisses über betriebliche Pensionssicherungssysteme bestehen, bei beamteten Beschäftigungsverhältnissen mit dem Staat von vorneherein nicht bestehen. Dem steht an sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Sicherheit und Planbarkeit der 'Beschäftigungsbedingungen' einschließlich insbesondere der Entgeltleistungen gegenüber. Das 'Budgeteinsparungsargument' beseitigt nun aber genau diese Planbarkeit und Sicherheit, ohne freilich auf der anderen Seite entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass Beamte in ihrem den Kern ihrer Persönlichkeitsrechte treffenden 'Beschäftigungsverhältnis', insbesondere im Hinblick auf den wesentlichen Bestandteil der Entgeltzahlung, politischen Verteilungsentscheidungen, wie staatliche Budgetmittel eingesetzt werden, nahezu schutzlos ausgeliefert sind. Im Verhältnis zu ihrem 'Arbeitgeber', der in der Regel auch die Gesetzgebung bestimmt, haben sie damit im Hinblick auf die Festlegung wesentlicher Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die Höhe von Aktivbezug und Ruhegenuss, also die Entgeltleistung betreffend, die Stellung eines abhängigen 'Lohnempfängers' ohne jede arbeitsrechtliche Absicherung. Der Arbeitgeber kann weitestgehend einseitig nahezu jede Veränderung der Entgeltbedingungen bestimmen. Daher hat das deutsche Bundesverfassungsgericht auch ausgesprochen, dass grundsätzlich im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten darstellt (BVerfG , 2 BvR 1387/02, Leitsatz 2). 'Die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung', so das Bundesverfassungsgericht (aa0, Rz 121 f), 'mit denen der Gesetzgeber die Absenkung des Versorgungsniveaus begründet hat ..., stellen keinen sachlichen Grund für die Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Versorgungssatzes dar. Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühung um die Verwirklichung des allgemeines Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl BVerfGE 44, 249 [264]; 99, 300 [320]). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle' (BVerfG, aa0, Rz 122). Auch wenn sich das BVerfG wegen Art 33 Abs 5 GG auf eine etwas andere verfassungsrechtliche Ausgangslage stützen kann, ist der Grundgedanke wegen dem vom B-VG historisch übernommenen Begriffsbild des Berufsbeamten (vgl VfSlg 11.151/1986) und diesbezüglich eben den vertrauensschutzrechtlichen Wirkungen des Gleichheitssatzes auch für die österreichische Verfassungsrechtslage zutreffend. Auch hier müssen daher zu den finanziellen Erwägungen in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung der Beamten liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl auch dazu nochmals BVerfG , 2 BvR 1387/02, Rz 122 unter Hinweis auf BVerfGE 76. 256 [311]).

Das 'Budgetentlastungsargument' übersieht damit auch einen zweiten Gesichtspunkt: Das Wesen der Beamtenpension wird, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt wiederum in seinem Erkenntnis vom , G67/05 festgehalten hat, 'vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl VfSlg 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl dazu auch die ständige Rechtsprechung des VfGH, der zufolge 'es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete' handelt (VfSlg 13.829/1994, 16.923/2003).

Ist das Beamtendienstverhältnis somit in wesentlichen Punkten verfassungsrechtlich präformiert, dann darf der einfache Gesetzgeber dieses 'auf Lebenszeit angelegte Rechtsverhältnis' nicht über beliebige Eingriffe oder Eingriffsmöglichkeiten in insbesondere 'die Beamtenpension' eines entscheidenden Charakteristikums dieses Rechtsverhältnisses, nämlich seiner 'lebenslangen' Dauer und der mit dieser Dauer verbundenen Sicherheit in der Lebensplanung (die ja nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Sicherung der Voraussetzungen für eine entsprechende Amtsführung gewährleistet wird) berauben. Stellt man den Interessen der Beamten im Ruhestand ganz allgemein Zielsetzungen wie 'Budgetsanierung' oder 'Budgetentlastung' gegenüber, dann erscheint konsequent zu Ende gedacht nahezu jeder Eingriff vom öffentlichen Interesse getragen, weil 'die Rettung des Staatshaushalts' immer gewichtiger als Individualinteressen erscheint. Die verfassungsrechtliche, insbesondere grundrechtliche Absicherung des Beamtendienstverhältnisses einschließlich der Altersversorgung der Beamten setzt nun, wie das BVerfG auch darlegt, Grenzen. 'Budgetentlastung' allein begründet damit kein öffentliches Interesse, das gegen das Interesse des Beamten auf angemessene insbesondere auch Altersversorgung zur Abwägung zu bringen wäre. Die allgemeinen Aussagen des VfGH zur Rechtfertigung von Eingriffen insbesondere in Entgelt- und hier wiederum Ruhegenussansprüche von Beamten zur Sicherung 'der Budgetkonsolidierung' oder 'des Systems der Pensionsfinanzierung' dürfen daher nicht als 'Freibrief' für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beamtendienstrechtsverhältnisses insbesondere in entgeltmäßiger Hinsicht missverstanden werden. In dieser Hinsicht ist die 13. Novelle zur Pensionsordnung bezeichnend: Der Gesetzgeber macht sich überhaupt nicht die Mühe, die sachliche Notwendigkeit einzelner Regelungen wie hier des § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle darzulegen (und sie damit im Einzelnen zu überlegen). Er begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf 'budgetentlastende Reformschritte'.

d) Selbst wenn man aber einmal von der grundsätzlichen Rechtfertigung der durch § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 eingeführten Belastung durch die gesetzgeberischen Ziele ausgeht, dann sind solche Eingriffe nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH jedenfalls dahingehend begrenzt, dass sie nicht 'in jedweder Art und Intensität' erfolgen dürfen. Konkret ist ein solcher grundsätzlich gerechtfertigter Eingriff dann überschießend bzw unverhältnismäßig, wenn er 'intensiv und plötzlich' erfolgt (siehe zuletzt VfSlg 15.936/2000, 16.292/2001, 16.764/2002 und 16.923/2003; die Rechtsprechung des VfGH und die beiden Kriterien sind analysiert und aufbereitet zuletzt insbesondere bei Kucsko-Stadlmayer, Der Schutz von auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen 'Anwartschaften' vor gesetzlichen Eingriffen, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Vertrauensschutz im Abgabenrecht, 2004, 94 ff, insb 107 ff). Beide Kriterien - Intensität und Plötzlichkeit - müssen dabei kumulativ vorliegen, um die Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffes zu erweisen (siehe VfSlg 15.936/2000):

Ob ein Eingriff 'plötzlich' ist, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob angemessene Zeit gegeben war, sich darauf wirtschaftlich einzustellen (siehe Kucsko-Stadlmayer, aa0, 109). Die vorliegende Regelung des § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 wurde ohne jede Übergangsbestimmungen oder Einschleifregelungen sofort wirksam (es gibt hier auch nicht einmal eine vergleichbare degressive Übergangsregelung, wie sie § 73c Abs 4 Pensionsordnung 1995 für die allgemeine Erhöhung des Pensionsbeitrags gemäß § 47 Abs 1 Pensionsordnung 1995 vorsieht). Insoweit ist der Eingriff durch § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 für den Beschwerdeführer jedenfalls 'plötzlich'.

Allerdings ist sofort zuzugestehen, dass derartige 'reine Entgeltkürzungen' (im vorliegenden Fall durch Kürzung des Ruhegenusses) - anders als Regelungen über das Pensionsantrittsalter oder Voraussetzungen für Sonderzahlungen oder dergleichen - bei realistischer Betrachtung durch keine Dispositionen des Betroffenen 'abgefedert' werden können. Ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Erhöhung des Pensionsbeitrages und damit der Kürzung des Ruhegenusses verringert nur die Intensität der Kürzung insgesamt. Dass der Beamte zukünftig 'mit weniger' auskommen muss, lässt sich durch Vorsorgemaßnahmen nicht abwenden oder abmildern, wenn man davon ausgeht, dass der Ruhegenussbezug den Lebensunterhalt des Beamten ausmacht. Die 'Plötzlichkeit' des Eingriffs, also der Ruhegenusskürzung durch Einführung des 'zusätzlichen Pensionsbeitrags' gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 kann daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme nur im Hinblick darauf eine Rolle spielen, dass sie Auswirkungen auf deren 'Intensität' hat.

Vergleicht man nun isoliert betrachtet die 'Intensität' der hier in Rede stehenden Kürzung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 mit Fallkonstellationen in der Rechtsprechung des VfGH, in denen dieser Eingriffe nicht als intensiv genug erachtet hat, dass sie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletzen können (vgl etwa VfSlg 14.888/1997, 16.381/2001 oder - wahrscheinlich unmittelbar einschlägig - die rund 10 %-ige Ruhegenusskürzung, die in VfSlg 14.846/1997 und 15.269/1998 in Rede stand), so mag sich der zusätzliche Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 möglicherweise nicht als verfassungswidrig 'intensiver' Eingriff darstellen; das kann hier dahinstehen, weil es nicht darum geht, das unverhältnismäßige Ausmaß der Belastung durch § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 darzutun, sondern die Tatsache, dass diese Belastung willkürlich einseitig erfolgt.

Es geht also im vorliegenden Zusammenhang nicht um ein seiner Struktur nach 'freiheitsrechtliches', sondern es geht um ein genuin gleichheitsrechtliches Argument: Wieso muss der Beamte im Ruhestand gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 mehr an Erhöhung des Pensionsbeitrages und damit eine entsprechende Kürzung seines Ruhegenusses hinnehmen als Beamte des Aktivstandes? Die Antwort des Gesetzgebers lautet: Weil auch die künftigen Ruhegenüsse der derzeit aktiven Beamten 'mehr' durch andere Maßnahmen gekürzt werden und daher 'als Ausgleich' auch dem Beamten im Ruhestand eine weitergehende Kürzung seines Ruhegenusses auferlegt werden soll. Im Wesentlichen wird damit der Eingriff bei einer Personengruppe - den Beamten im Aktivstand - aus 'Fairnessgründen' dadurch versucht (auch) zu rechtfertigen, dass auch anderen, nämlich den Beamten im Ruhestand, etwas 'weggenommen' wird.

Dieses Argument rechtfertigte die Maßnahme dann, wenn durch die gleichmäßige 'Kürzung' beider Personengruppen - Beamte des Aktivwie Beamte des Ruhestandes - Belastungsgleichheit und damit Ausgewogenheit der 'Budgetkonsolidierungsmaßnahme' erreicht werden kann. Das wiederum hängt davon ab, ob die beiden einbezogenen Personengruppen im Hinblick auf diese Maßnahme tatsächlich vergleichbar sind und daher auch zu Recht gleich behandelt werden.

Genau dies ist aber nach der insoweit ebenfalls eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht der Fall: Da Pensionisten sich auf geänderte Lebensumstände überhaupt nicht mehr einstellen können, wiegen Eingriffe bei diesen 'besonders schwer' (VfSlg 11.665/1988, 14.090/1995, 14.867/1997, 16.292/2001, 16.689/2002 und 17.254/2004). Im Hinblick auf eine Kürzung des Ruhegenusses sind daher Beamte des Ruhestandes von den tatsächlichen Gegebenheiten her grundsätzlich anders zu sehen als Beamte des Aktivstandes. Beamte im Ruhestand, also 'Pensionisten' im übertragenen Sinn, trifft eine Kürzung ihres Ruhegenusses unmittelbar und in diesem Sinne auch 'plötzlich' und daher auch besonders intensiv, weil sie 'von heute auf morgen' einen Teil ihres laufenden Entgelts verlieren. Sie sind daher im Hinblick auf Kürzungen des Ruhegenusses mit Beamten des Aktivstandes im Tatsächlichen gerade nicht vergleichbar.

Wenn daher der Gesetzgeber 'zum Ausgleich' für die künftige Schmälerung des Ruhegenusses von Beamten des Aktivstandes einen 'zusätzlichen Pensionsbeitrag', also eine zusätzliche Kürzung des laufenden aktuellen Ruhegenusses bei Beamten im Ruhestand einführt, dann behandelt er tatsächlich Ungleiches gleich und verletzt insoweit den Gleichheitssatz. Diese Gleichheitswidrigkeit besteht unabhängig davon, ob sich isoliert betrachtet für den einzelnen Beamten im Ruhestand, konkret für den Beschwerdeführer, die damit erfolgte Kürzung seines Ruhegenusses als ein zu intensiver und damit unverhältnismäßiger Eingriff in seinen Ruhegenuss darstellt. Darauf kommt es nicht an, sondern nur auf die durch keine Umstände im Tatsächlichen begründbare und damit gleichheitswidrige Gleichbehandlung mit Beamten des Aktivstandes.

Darüber hinaus, darauf ist hier nur ergänzend hinzuweisen, übersieht das 'Ausgleichsargument', das der Gesetzgeber für seine Regelung ins Treffen führt, die Tatsache, dass die vom Gesetzgeber angestrebte 'Strukturveränderung' insbesondere auch eine Erhöhung des Aktivbezuges jüngerer Beamter und Beamtinnen mit sich bringt (insbesondere über höhere Einstiegsgehälter), womit bei einem Vergleich über die Lebensverdienstsumme ja gerade dieser Ausgleich im Hinblick auf höhere Endgehälter bzw Ruhensbezüge im derzeitigen System hergestellt werden soll. Da es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dem Aktivbezug und Ruhebezug des Beamten die vom Dienstherrn geschuldete Entgeltleistung gleichermaßen bestimmen, kommt es aber auf diese Betrachtung der Lebensvedienstsumme an. Das 'Ausgleichsargument' ist daher auch in sich nicht schlüssig, sondern die Regelung entpuppt sich der Sache nach als das, was sie sein soll: eine reine Budgeteinsparungsmaßnahme.

e) Zusammenfassend: § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 erlegt Beamten des Ruhestandes einen 'zusätzlichen Pensionsbeitrag' und damit eine zusätzliche Kürzung ihres Ruhegenusses auf. Dies soll, wie aus den Gesetzesmaterialien erschließbar ist, damit gerechtfertigt werden, dass diese Maßnahme einen Ausgleich dafür herstellt, dass der künftige Ruhegenuss derzeitiger Beamter des Aktivstandes durch die vorliegende Pensionsreform der 13. Novelle zur Pensionsordnung wie schon durch vorhergehende Regelungen im Vergleich zu derzeitigen Beamten des Ruhestandes verschlechtert wird. Damit werden aber Beamte des Aktivstandes und Beamte des Ruhestandes im Hinblick auf die Kürzung ihres Ruhegenusses gleichbehandelt. Für sie liegen aber im Hinblick auf ihren Ruhegenussbezug wesentlich andere tatsächliche Verhältnisse vor. Der Gesetzgeber behandelt hier daher Ungleiches gleich und verletzt den Gleichheitssatz.

Eine andere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 ist nicht zu sehen. Denn das allfällige Argument, zur 'Budgetentlastung' müsse eben noch ein weiterer Beitrag geleistet werden, kann wiederum nur bedeuten, dass ein solcher Beitrag gleichheitskonform, das heißt allgemein verteilt werden muss. Eine Entlastungsmaßnahme durch Anhebung des Pensionsbeitrages ausschließlich für Beamte des Ruhestandes scheidet aus den oben angeführten Gründen aus.

3. § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 'Sonderopfer' für Beamte mit hoher Pension

a) § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 sieht für Beamte im Ruhestand, die über einen - an einem noch sogleich darzulegenden Maßstab gemessen - hohen Ruhegenuss verfügen, einen 'weiteren Beitrag' in der Sache in der Form eines zusätzlichen Pensionsbeitrages vor. Die vom persönlichen Geltungsbereich des § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 erfassten Beamten des Ruhestandes müssen daher neben dem allgemeinen Pensionsbeitrag (und dessen Erhöhung) gemäß § 47 Abs 1 und 2 Pensionsordnung 1995 und dem 'zusätzlichen Pensionsbeitrag' für Beamte im Ruhestand gemäß § 47 Abs 3 Pensionsordnung 1995 noch einen 'besonderen Pensionsbeitrag' entrichten, das heißt, ihr Ruhegenuss wird entsprechend zusätzlich gekürzt.

Was als 'hoher' Ruhegenuss gilt und damit in den Anwendungsbereich des § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 fällt, definiert diese Bestimmung am Maßstab der ASVG-Pension. Übersteigt ... der Ruhegenuss die ASVG-Höchstpension, dann wird der beamtenrechtliche Ruhegenuss progressiv um 5 bis 10 % dieser Bemessungsgrundlage gekürzt. Beamten im Ruhestand mit einer im Sinne dieser Bestimmung des § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 'hohen' Pension wird daher zur 'Budgetentlastung' ein Sonderopfer abverlangt. ...

Dieses Sonderopfer ist aus mehrfachen Gründen verfassungswidrig:

b) Zum einen treffen in Bezug auf § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 jene oben ... angeführten Argumente ebenso zu, die erweisen, dass hier in unsachlicher Weise Ungleiches gleich behandelt wird. Denn dieses 'Sonderopfer' ist nur Beamten des Ruhestandes mit entsprechendem Ruhegenuss auferlegt; eine vergleichbare Maßnahme etwa für Beamte des Aktivstandes mit entsprechend hohem Aktivbezug ist nicht vorgesehen. Die Maßnahme stellt sich auch insoweit wieder als 'Ausgleich' dafür dar, dass derzeitige Beamte des Aktivstandes künftig vergleichbare Ruhegenussbezüge aufgrund der gesetzlichen 'Reformschritte' nicht werden erreichen können. Als Ausgleich dafür soll denjenigen, die derzeit im Ruhestand aber einen solchen Ruhegenuss 'noch erreicht haben', dieser entsprechend gekürzt werden. Das behandelt Beamte im Aktivstand und solche im Ruhestand gleich und ist im Hinblick auf die wesentlich anderen tatsächlichen Voraussetzungen gleichheitswidrig.

c) Das durch § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 eingeführte Sonderopfer ('Solidarbeitrag') ist aber im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch deswegen gleichheits- und damit verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber hier aus Gründen der Budgetentlastung eine gesetzliche Sondermaßnahme setzt, die mit ihrer Belastung punktuell gezielt eine kleine Gruppe trifft (VfSlg 14.867/1997, 14.960/1997, 15.269/1998). Gerade im Zusammenhang mit derart allgemeinen Zielsetzungen wie dem der 'Budgetentlastung' kommt es darauf an, Einsparungsmaßnahmen breit zu streuen.

Nun hat der VfGH zwar durchaus ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der entsprechenden Streuung von Maßnahmen nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, er daher insbesondere nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen darf (VfSlg 14.960/1997). Das bedeutet nun freilich gerade nicht, dass sozial nicht Schwache oder sozial Bessergestellte beliebig stärker getroffen werden dürften. In diesem Sinn hat der VfGH ausgeführt:

'Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.936/2000 die Verfassungswidrigkeit einer Gehaltskürzung um 14 vH durch Streichung der Sonderzahlungen bei Rechtspraktikanten ua mit deren geringem Einkommen begründet. Daraus ist jedoch - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - kein Gegenschluss derart zulässig, dass in Sozialleistungen, vor allem auch solche, die der Altersversorgung dienen, unabhängig davon, wie nahe die vom Eingriff Betroffenen bereits dem Pensionsalter sind und durch welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß sie Beiträge zu diesem System geleistet haben, dann in jedweder Intensität eingegriffen werden dürfte, wenn nur - bei Anstellen einer Durchschnittsbetrachtung - das sonstige Einkommen oder Vermögen der betroffenen Personengruppe entsprechend hoch ist.'

(VfSlg 17.254/2004).

Im konkreten Fall hatte die Bundesregierung in Bezug auf Rechtsänderungen bei der Altersversorgung von Notaren eingewendet, dass sich Kürzungen für kurz vor dem Pensionsantritt stehende Personen deswegen nicht unverhältnismäßig auswirken, weil Notare typischerweise ohnedies über hohes Einkommen bzw während ihrer aktiven Tätigkeit angesammeltes Vermögen verfügen. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch einen unverhältnismäßig intensiven Eingriff insbesondere im Hinblick auf kurz vor dem Ruhestand stehende Personen (schon im Ruhestand befindliche Personen hatte der Gesetzgeber gar nicht erst einzubeziehen versucht) erkannt.

Der Ruhegenussbezug des Beamten im Ruhestand ergibt sich auf Basis des Aktivbezuges dieses Beamten. Dieser wiederum ist insbesondere auch von seiner Verwendung, seinen Qualifikationen und der Verantwortung, die der Beamte im Zuge seiner Amtsausübung zu tragen hat, bestimmt. Der Ruhegenuss eines Beamten ist also nur die konsequente Weiterführung einer bestimmten Ausgestaltung des Beamtendienstrechtsverhältnisses. Der aktuelle Ruhegenuss in concreto des Beschwerdeführers ist also nicht etwas, was ohne sachlichen Zusammenhang mit seiner aktiven Beamtentätigkeit gesehen werden dürfte. Der Ruhebezug ist eben, wie der VfGH unter Berufung auf eine Literaturstelle festgehalten hat (), die öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Staates für die vom Beamten geleisteten Dienste. Diese Gegenleistung besteht daher auch in der Verpflichtung zum standesgemäßen Unterhalt des Ruhestandsbeamten.

Allein die Tatsache, dass ein Beamter im Ruhestand über einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Ruhegenuss verfügt, vermag daher keinen sachlichen Anknüpfungspunkt dafür zu geben, von diesem Beamten ein 'Sonderopfer' zur Budgetkonsolidierung zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die durch diese Maßnahme erzielten Einsparungen insgesamt kaum einen nennenswerten Beitrag zur Budgetentlastung beizutragen vermögen. Das Gesamtaufkommen an Pensionsbeiträgen der Beamten der Stadt Wien betrug im Jänner 2005 9,766.403,63 Euro. Der Anteil an Pensionsbeiträgen der Beamten der Stadt Wien, die von § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 erfasst werden, ergibt im Hinblick auf die Anwendung der 5 %-Regelung dieser Bestimmung 305.668 Euro und unter Anwendung der 10 %-Regelung 57.096 Euro. Insgesamt geht es daher um 3,7 % der Pensionsbeiträge der Beamten. Würde man daher die durch § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 erzielten Mehreinnahmen über Pensionsbeiträge gleichmäßig auf den allgemeinen Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 1 und 2 Pensionsordnung 1995 verteilen, so hätte das für jeden Einzelnen kaum spürbare Auswirkungen.

Dazu kommt, dass das 'Sonderopfer' der Beamten mit hohem Ruhegenuss gerade nicht dazu dient, sozial Schwache zu entlasten (der allgemeine Pensionsbeitrag bleibt auch für kleine Aktiv- oder Ruhebezüge gleich). Im Hinblick auf eine Differenzierung nach sozialen Gesichtspunkten könnte der Gesetzgeber daher etwa Entlastungen beim allgemeinen Pensionsbeitrag dadurch 'finanzieren', dass er Beamte mit höherem Aktiv- bzw Pensionsbezug einem vergleichsweise höheren Pensionsbeitrag unterwirft. Allein aber eine kleine Gruppe von Beamten schlicht durch ein Sonderopfer stärker zu treffen ohne damit eine soziale Entlastung herbeizuführen, läuft auf eine gezielte eben 'Sonderkürzung' des Ruhegenusses dieser Beamten des Ruhestandes hinaus, die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt ist.

d) Die Regelung des § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 erweist sich des Weiteren deswegen als verfassungswidrig, weil der Maßstab der ASVG-Pension kein sachlicher Maßstab ist, um Belastungen im Rahmen der Entgeltzahlungen an Beamte sachlich zu differenzieren. Denn, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhält, handelt es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (was den Ruhestand einschließt, ) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um 'tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete' (VfSlg 13.829/1994, 16.923/2003, ). Daher ist es, so der VfGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich (zuletzt ), verfehlt, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und miteinander zu vergleichen. Der Gesetzgeber macht demgegenüber in § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 die ASVG-Pension zum Maßstab der Beurteilung dessen, was seiner Auffassung zufolge offensichtlich als 'angemessener' Ruhegenuss für Beamte des Ruhestandes angesehen werden kann. Das ist aber für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein unsachlicher Vergleichsmaßstab.

e) Zusammenfassend findet sich daher keine sachliche

Rechtfertigung dafür, wie § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 den Kreis der

einem 'Solidarbeitrag' in Form eines Sonderopfers unterworfenen

Beamten des Ruhestandes abgrenzt, und warum gerade diese kleine

Gruppe von Beamten im Ruhestand für einen solchen 'Solidarbeitrag'

herangezogen wird. Beamte im Ruhestand, die von der Regelung des § 47

Abs5 Pensionsordnung 1995 erfasst werden, sind eben im Hinblick auf

eine Kürzung ihres Ruhebezuges nicht schlechthin mit sämtlichen

Beamten der Stadt Wien oder auch nur mit sämtlichen Beamten im

Ruhestand der Stadt Wien zu vergleichen, sondern sie müssen mit jenen

Beamten verglichen werden, die aufgrund vergleichbarer Einstufung im

Hinblick auf Qualifikation und Verwendung eben vergleichbare

Aktivbezüge erhalten. Diesbezüglich besteht keine Rechtfertigung

dafür, warum ein Solidarbeitrag nur bei Beamten im Ruhestand, für die

derartige Kürzungen besonders schwer wiegen, und nicht auch für

Beamte des Aktivstandes eingeführt wird. Aber auch isoliert

betrachtet besteht für ein derartiges 'Sonderopfer' keine sachliche

Rechtfertigung. Dass ... 'besser Verdienende' für bestimmte

insbesondere auch budgetentlastende Maßnahmen im Allgemeininteresse

stärker herangezogen werden können, ist ... nur dann sachlich

gerechtfertigt, wenn dieser stärkeren Belastung entsprechende Entlastungen bei sozial schwächeren Gruppen gegenüberstehen die über das hinausgehen, was sich bei einer Gleichverteilung der Belastung ergäbe. Soll, mit anderen Worten, die Kürzung besonders niedriger Einkommen vermieden werden, dann kann als Ausgleich unter Umständen vom 'besser Gestellten' ein 'Solidarbeitrag' durch entsprechende progressive Gestaltung von Kürzungen verlangt werden. Wenn der Gesetzgeber aber ausschließlich ein 'Sonderopfer' für rechtmäßig bestehende höhere Ruhegenüsse von Beamten im Ruhestand vorsieht, dann trifft er ohne sachliche Rechtfertigung eine kleine Gruppe in diskriminierender Weise.

Pointiert zusammengefasst: Beim 'Wegnehmen' hat der Gesetzgeber in unsachlicher Weise zwischen den Beamten des Aktivstandes und jenen des Ruhestandes differenziert. Die Nachteile, die die Beamten des Aktivstandes durch die Pensionsreform erfahren, trifft sie unabhängig von ihren Einkommen. Für Bezieher eines besonders hohen Gehalts ist weder ein späterer Pensionsantritt noch ein längerer Durchrechnungszeitraum vorgesehen; von ihnen wird kein 'Sonderopfer' verlangt. Dies trifft allein die Beamten des Ruhestandes mit 'besonders hohen Pensionen'. Im Hinblick auf den Charakter der Beamtenpension als öffentlich-rechtliche Gegenleistung der Gebietskörperschaft für geleistete Dienste besteht jedoch kein Unterschied in der rechtlichen Qualität des dem Beamten zufließenden öffentlich-rechtlichen Entgelts, unabhängig davon, ob es sich um einen Beamten des Aktivstandes oder um einen Beamten des Ruhestandes handelt.

f) § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 stellt sich nach der jüngeren Rechtsprechung des VfGH (siehe VfSlg 15.448/1999 und 16.292/2001) auch als Eingriff in eine durch Art 1 des 1. ZP EMRK geschützte eigentumsrechtliche Position dar. Es lässt sich daher der vom VfGH gerade zu Eingriffen in Eigentumsrechte entwickelte Gedanke des 'Sonderopfers' und seiner verfassungsrechtlichen Zulässigkeit (siehe insbesondere VfSlg 6884/1972) insoweit auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, als der Gesetzgeber hier eben einer kleinen Gruppe eine finanzielle Leistung abverlangt, die einer abgegrenzten Allgemeinheit, nämlich den Beamten der Stadt Wien insgesamt, und der Finanzierung ihres insbesondere zukünftigen Ruhegenusses zugute kommen soll. Auch aus diesem Blickwinkel ist nicht zu sehen, warum gerade diese Gruppe diesen 'Solidarbeitrag' leisten soll. Dazu fehlt es zum einen an einem besonderen außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis (anders mag die Situation im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder dergleichen und darauf folgend notwendigen Maßnahmen zu sehen sein), noch gibt es sonst ein sachliches Abgrenzungskriterium, warum gerade die von § 47 Abs 5 Pensionsordnung 1995 erfasste Personengruppe für einen 'Solidarbeitrag' herangezogen wird. Der Gleichheitssatz und das Eigentumsgrundrecht stehen in ihrem Zusammenwirken eben einer 'egalitären' Maßnahme der Budgetkonsolidierung durch 'Sonderbesteuerung der Reichen' entgegen. Das ist geradezu der durch diese Grundrechte mit konstituierte Kerngehalt des liberalen Prinzips unserer Bundesverfassung."

4. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt und ihr im Wesentlichen Folgendes entgegen hält:

"[A]. Zur Behauptung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG):

I. Vorbemerkungen

1. Motive für die 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995:

Die vom Beschwerdeführer ob ihrer Verfassungskonformität in Frage gestellten Bestimmungen des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 haben durch

die 13. Novelle zur Pensionsordnung ... in die Rechtsordnung Eingang

gefunden. In den Erläuternden Bemerkungen ... wird im Wesentlichen

darauf hingewiesen, dass 'sich nach den vorliegenden Berechnungen aus der aus der Altersstatistik abzuleitenden steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher und Ruhebezugsbezieherinnen sowie dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes' ergibt, als dies bisher angenommen worden ist. ...

Angesichts dieser Pensionsaufwandsentwicklung, die ihre Gründe vor allem in der gegebenen Altersstruktur und der steigenden Lebenserwartung ... musste der Wiener Landesgesetzgeber evidentermaßen budgetentlastende Reformschritte im Leistungs- und Beitragsrecht setzen. Allein durch die höhere Lebenserwartung wurde die Relation zwischen Aktivdienstzeit und Ruhestandszeit erheblich verändert, weshalb selbst eine Reduzierung der Pensionsbezüge nicht unbedingt eine Kürzung des Gesamtentgelts in Relation zur gesamten Arbeitsleistung bedeutet. Wesentlich erscheint ..., dass der Landesgesetzgeber - worauf in den Erläuternden Bemerkungen immer wieder hingewiesen wird - nicht bloß das abstrakte Ziel budgetwirksamer kostendämpfender Maßnahmen im Auge gehabt hat, sondern es erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen ist, dieses Ziel im Rahmen des von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgesteckten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers zu erreichen und vor allem - geht es doch bei der Reform durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 im Wesentlichen um Einschnitte im Leistungs- und Beitragsrecht zum Nachteil der Betroffenen - dem Gedanken der Sozialverträglichkeit der Maßnahmen zu entsprechen. Gerade die soziale Ausgewogenheit der getroffenen legistischen Maßnahmen - [hier also] des Beitragsrechtes der Ruhe- und VersorgungsbezugsempfängerInnen - lassen aus Sicht der belangten Behörde die große Verantwortung des Gesetzgebers erkennen, deren er sich bei Schaffung der Regelungen des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 idFd 13. Novelle bewusst gewesen ist. Dieser soziale Aspekt der getroffenen Maßnahmen ist für die Beurteilung der Verfassungskonformität ein wesentliches Element, da die in § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 durch unterschiedliche Pensionsbeitragshöhen zum Ausdruck kommende soziale Komponente gerade ... jener 'Gleichheit' aller BundesbürgerInnen näher kommt, als dies ein einheitlicher Beitragssatz für alle Ruhe- und VersorgungsgenussempfängerInnen schaffen könnte und darüber hinaus - bezogen auf die während des Aktivstandes entrichteten Pensionsbeiträge - auch zu mehr Gerechtigkeit innerhalb des Pensionssystems führt. Dass der Gesetzgeber bei seiner Aufgabenerfüllung im Bereich des Pensionsrechtes auch soziale Komponenten berücksichtigen kann, darf an dieser Stelle als unbestritten und allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftlich schwächsten BeamtInnen des Ruhestandes von der in § 47 Abs 3 PO 1995 vorgesehenen zusätzlichen Beitragsbelastung ausgenommen sind, da der Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 3 PO 1995 - ebenso wie jener nach § 47 Abs 1 oder 2 PO 1995 - dann nicht zum Tragen kommt, wenn es, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 30 Abs 2 PO 1995), dadurch zu einem Absinken des Ruhebezuges unter den Mindestsatz für die Ergänzungszulage kommt. So ergibt sich auch das sozial ausgewogene Bild der Beitragsbelastung, dass Mindestpensionen de facto keiner Beitragspflicht, hohe Pensionen hingegen einer etwas höheren Beitragspflicht unterworfen sind.

2. Betroffenenkreis

Von der Regelung des § 47 Abs 5 PO 1995 waren - den Bereich der 'Wiener Stadtwerke' mitumfassend - im Dezember 2005 von insgesamt 32.013 Ruhe- und VersorgungsbezugsbezieherInnen

(22.973 RuhebezugsbezieherInnen und 9.040 VersorgungsbezugsbezieherInnen) 3.444, also etwas mehr als 10 % (davon 132 VersorgungsbezugsbezieherInnen) betroffen, wovon 199 (192 RuhebezugsbezieherInnen und 7 VersorgungsbezugsbezieherInnen) einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug bezogen, der nach Abzug der übrigen Pensionsbeiträge 140 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (ASVG-HBG) überstieg.

Der Brutto-Ruhe(Versorgungs-)bezug (abzüglich der gemäß § 47 Abs 1 bis 3 PO 1995 und der nach dem RVZG 1995 zu leistenden Pensionsbeiträge) der von der Bestimmung des § 47 Abs 5 PO 1995 Betroffenen stellt sich dabei wie folgt dar

(Stand: Dezember 2005):

Ruhe-(Versorgungs-)bezug

von bis Personen

2.541,01 Euro (= 70 % der ASVG-HBG) bis 3.000 Euro 1.447

3.000,01 Euro bis 4.000 Euro 1.215

4.000,01 Euro bis 5.082 Euro (= 140 % der ASVG-HBG) 583

5.082,01 Euro bis 6.000 Euro 126

6.000,01 Euro bis 7.000 Euro 30

7.000,01 Euro bis 8.000 Euro 12

8.000,01 Euro bis 9.000 Euro 9

9.000,01 Euro bis 10.000 Euro 8

10.000,01 Euro bis 11.000 Euro 3

11.000,01 Euro bis 12.000 Euro 4

12.000,01 Eüro bis 13.000 Euro 2

13.000,01 Euro bis 14.000 Euro 1

14.000,01 Euro bis 15.000 Euro 4

Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien waren insgesamt 144 Berufungen anhängig, die Fälle betrafen, in denen vom Ruhebezug (143 Fälle) oder vom Versorgungsbezug (1 Fall) ein Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 zu leisten war, wobei in der Mehrzahl dieser Fälle der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug abzüglich der übrigen Pensionsbeiträge 140 % der ASVG-HBG nicht überstieg.

Der Ruhe(Versorgungs-)bezug (abzüglich der gemäß, § 47 Abs 1 bis 3 PO 1995 und der nach dem RVZG 1995 zu leistenden Pensionsbeiträge) der 144 Berufungswerber und Berufungswerberinnen stellte sich dabei wie folgt dar:

Ruhe(Versorgungs-)bezug

von bis Personen

2.541,01 Euro (= 70 % der ASVG-HBG) bis 3.000 Euro 7

3.000,01 Euro bis 4.000 Euro 36

4.000;01 Euro bis 5.082 Euro (= 140 % der ASVG-HBG) 43

5.082,01 Euro bis 6.000 Euro 39

6.000,01 Euro bis 7.000 Euro 8

7.000,01 Euro bis 8.000 Euro 1

8.000,01 Euro bis 9.000 Euro 3

9.000,01 Euro bis 10.000 Euro 2

10.000,01 Euro bis 11.000 Euro 2

11.000,01 Euro bis 12.000 Euro 1

12.000,01 Euro bis 13.000 Euro 2 (einer

davon ist der

Beschwerdeführer)

Die durch den weiteren Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 bewirkte (zusätzliche) Kürzung des Ruhe(Versorgungs-)bezuges betrug dabei


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-
in 14 Fällen weniger als 1 %.
-
in 44 Fällen zwischen 1 und 2 %,
-
in 47 Fällen zwischen 2 und 3 %,
-
in 26 Fällen zwischen 3 und 4 %,
-
in 2 Fällen zwischen 4 und 5 %,
-
in 6 Fällen zwischen 5 und 6 % und
-
in 5 Fällen zwischen 6 und 7 %.

Von den fünf Fällen, in denen die Kürzung des Ruhebezuges zwischen 6 und 7 % betrug, war die Kürzung beim Beschwerdeführer mit einem Ausmaß von 6,83 (893,95 Euro bei einem Bruttoruhebezug von 13.091,42 Euro) am höchsten.

II. Gleichheitsgrundsatz (Art7, B-VG, Art 2 StGG).

1. Allgemeines:

...

[Hier] ist zunächst der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt dahingehend zu berichtigen, dass die Minderung seines Ruhebezuges, der im Jahr 2005 13.091,42 Euro betrug, durch die von ihm bekämpfte durch § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 erfolgte Erhöhung des Pensionsbeitrages (0,5 % der Bemessungsgrundlage + 5 % des zwischen 70 und 140 % der ASVG-HBG liegenden Überschreitungsbetrages + 10 % des über 140 % der ASVG-HBG liegenden Überschreitungsbetrages) nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - 13,3 %, sondern 7,33% (65,46 Euro + 127,05 Euro + 766,90 Euro = 959,41 Euro) seines Bruttoruhebezuges beträgt. Selbst bei Zugrundelegung des gesamten von ihm auf Grund der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 zusätzlich zu leistenden Pensionsbeitrages in der Höhe von 1.064,14 Euro (d.h. auch unter Berücksichtigung der auch vom Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig erachteten Erhöhung des bis zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 geltenden Beitragssatzes von 1,3 % der Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 0,8 %) beträgt die Minderung seines Bruttoruhebezuges nur 8,13 %. Damit kann an dieser Stelle bereits angemerkt werden, dass die weitaus überwiegende Mehrheit der Ruhe- und VersorgungsbezugsbezieherInnen eine deutlich niedrigere Minderung ihres Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfahren haben (Im Anwendungsbereich des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 beträgt die sich aus allen Pensionsbeiträgen, also einschließlich der Erhöhung des Pensionsbeitrages gem. § 47 Abs 1 oder 2 PO 1995 um 0,8 % ergebende Minderung bei der Gruppe der Berufungswerber in ca. 3/4 aller Fälle weniger als 4,3,% ...).

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VfSlg. 11.665/1988, 14.846/1997, 15.269/1998 und 16.923/2003) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss; ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen.

Die Prüfung des Verfassungsgerichtshofes, ob ein gegen den Gleichheitssatz verstoßender Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, erfolgt in drei Stufen (vgl. Tomandl, Rechtspolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bei der Pensionsreform, ZAS 1996, 73 ff; Rudda, Pensionen, Renten und Vertrauensschutz, SozSi 4/2003, 164 ff):

1) Prüfung des Motivs des Gesetzgebers (Sachlichkeit)

2) Unterscheidung zwischen mehr oder weniger geschützten Rechtspositionen (Art des Eingriffes in die Sphäre) und

3) Feststellung der Proportionalität und Sachlichkeit des Eingriffes.

Als Ziele, die an sich geeignet sind, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, wertete der Verfassungsgerichtshof unter anderem die Entlastung des Bundeshaushaltes (VfSlg. 11.665/1988, 14.867/1997 und 14.888/1997), die Verminderung des Defizites der. Krankenversicherung (VfSlg. 16.881/2001), die Lösung der langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssytems und das der Budgetkonsolidierung (VfSlg. 16.923/2003) und die Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems auch für künftige Pensionsbezieher (VfSlg. 17.254/2004).

Ziel des Gesetzes LGBl für Wien Nr. 44/2004 ... war u.a. ... die Dämpfung der aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der Altersstruktur der bei der Gemeinde Wien beschäftigten BeamtInnen zu erwartenden hohen Pensionslasten und dadurch die Sicherstellung eines leistungsfähigen Pensionssystems. Zur Erreichung dieses Zieles sollten die mit dieser Reform verbundenen Lasten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt, die interne Gerechtigkeit des Systems verbessert, und das Leistungsniveau so verändert werden, 'dass die Finanzierung des Systems weiterhin möglich ist, dem Beamten und der Beamtin die ihm oder ihr auferlegte Beitragslast noch zugemutet werden kann und nach wie vor erstrebenswerte Pensionen erwartet werden können' (Allgemeiner Teil der Erläuterungen, S. 45).

Zu diesem Zweck wurde unter anderem das Pensionsalter von 60 auf 65 Jahre angehoben, der Durchrechnungszeitraum auf 40 Jahre ausgedehnt, der vom Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängige Steigerungsprozentsatz abgesenkt und linear ausgestaltet, sodass ein Anspruch auf einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren erworben wird, der Abschlagsprozentsatz bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter von 2 auf 3,36 Prozentpunkte pro Jahr erhöht und die Pensionsbeiträge für BeamtInnen des Dienst- und des Ruhestandes um 0,8 % angehoben. Weiters wurde für alle BeamtInnen des Ruhestandes durch § 47 Abs 3 PO 1995 zusätzlich ein Pensionsbeitrag von 0,5 % der Bemessungsgrundlage eingeführt. Für jene BeamtInnen des Ruhestandes, deren Ruhebezug nach Abzug der übrigen Pensionsbeiträge 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG übersteigt, wurde in § 47 Abs 5 PO 1995 ein weiterer Pensionsbeitrag vorgesehen, der für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 % beträgt. Der Gesetzgeber hat somit ein Bündel von Maßnahmen zur Erreichung des von ihm angestrebten rechtspolitischen Zieles, nämlich der Sicherung der Pensionsleistungen, unter Bedachtnahme auf soziale Aspekte ergriffen, das alle BeamtInnen, sowohl die des Dienst- als auch jene des Ruhestandes erfasst, und nicht nur den Pensionsbeitrag für Ruhe- und VersorgungsbezugsbezieherInnen erhöht, sodass allein schon daraus allgemein die vom Gesetzgeber angestrebte 'Verteilung der Lasten' ersehen werden kann und a priori schon nicht von einem, in Bezug auf die Bestimmungen des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 verfassungrechtlich bedenklichen 'Sonderopfer' gesprochen werden kann. Wie sehr der Gesetzgeber darüber hinaus bei der Gestaltung des § 47 Abs 5 PO 1995 bedacht gewesen ist, so schonend als möglich vorzugehen, beweist auch die Tatsache, dass diese Bestimmung erst dann Platz greifen soll, wenn sich auch noch nach Abzug der Pensionsbeiträge gemäß § 47 Abs 1 bis 3 PO 1995 sowie § 5 Abs 6 bzw. 7 RVZG 1995 ein Brutto-Ruhe- oder Versorgungsbezug ergibt, der über 70 % der ASVG-HBG liegt.

2. Sachliche Rechtfertigung - Budgetentlastung

...

Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems für die Wiener GemeindebeamtInnen durch Dämpfung der zu erwartenden hohen Pensionslasten ist im Sinne der ... Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse, das an sich geeignet ist, auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen.

Überdies ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (s. ua. VfSlg. 11.309/1987, 15.269/1998 und 16.923/2003), wonach auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich begründen können. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, auf deren Bestand der Normunterworfene berechtigterweise vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen (VfSlg. 15.936/2000 und 16.764/2002).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich somit bei den vom Verfassungsgerichtshof als zulässig angesehenen Eingriffen in Ruhe- und Versorgungsbezugsansprüche von BeamtInnen zur Sicherung der Budgetkonsolidierung nicht um einen 'Freibrief' für den Gesetzgeber; dieser muss sich bei der Umsetzung solcher Maßnahmen vielmehr im Rahmen der verfassungsrechtlichen (weiteren) Vorgaben halten und eingehend prüfen, ob die in Aussicht genommene Maßnahme dem Gebot der Sachlichkeit entspricht und geeignet ist, das angestrebte Ziel der Budgetentlastung zu erreichen bzw. dazu

beizutragen oder ... eine bessere interne Gerechtigkeit im Pensionssystem ... der Gemeinde Wien herbeizuführen.

Dies ist im Zusammenhang mit der Einführung der in Beschwerde gezogenen Pensionsbeiträge durch die 13. Novelle der Pensionsordnung 1995 aus Sicht der belangten Behörde jedenfalls gelungen, wie die umfangreichen, insbesondere im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu dieser Novelle enthaltenen Erwägungen zeigen, in welchen sich der Gesetzgeber nicht nur mit den bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen umfassend auseinandergesetzt, sondern vor allem auch dargelegt hat, dass es ihm ein besonderes Anliegen, gewesen ist, auf eine soziale Ausgewogenheit der zu treffenden Maßnahmen hinzuwirken. Die Einführung der zusätzlichen Pensionsbeiträge für die im Ruhestand befindlichen BeamtInnen ist demnach ... als Teil eines Maßnahmenpaketes zur langfristigen Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems zu verstehen. Dieses Ziel sollte durch verschiedene, die soziale Ausgewogenheit berücksichtigende und entsprechend breit gestreute Maßnahmen erreicht werden. Dazu darf nochmals auf die ... Erläuterungen hingewiesen werden (soziale Gesichtspunkte, interne Gerechtigkeit, Zumutbarkeit, erstrebenswerte Pensionen).

Die durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 vorgenommenen budgetentlastenden Reformschritte sind daher unter Beachtung der berücksichtigten sozialen Aspekte in ihrer Gesamtheit auf ihre Eignung zur Erreichung des angestrebten Zieles zu prüfen, und verbietet sich in diesem Zusammenhang das Herausgreifen einzelner Maßnahmen. Das Argument des Beschwerdeführers ... wonach der gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 zu leistende zusätzliche Pensionsbeitrag keinen nennenswerten Beitrag zur Budgetentlastung leisten könne, geht daher insofern ins Leere. Durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 wird das zur langfristigen Sicherung der Finanzierung des Systems angestrebte Ziel der Budgetentlastung, wie die finanziellen Erläuterungen zu dieser Novelle (S. 48 ff.) zeigen, jedenfalls deutlich erreicht.

Auch aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Judikatur des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes lässt sich für dessen Rechtsstandpunkt nichts gewinnen. Zum Einen ist diese Judikatur, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht ohne weiteres auf die österreichische Verfassungsrechtslage übertragbar, welcher eine dem Art 33 Abs 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Bestimmung fehlt. Zum Anderen hat der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Ziel der Entlastung des Budgethaushaltes an sich geeignet sein könne, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, ohne das Hinzutreten weiterer Rechtfertigungsgründe, insbesondere auch nicht bei einem Eingriff in BeamtInnenpensionen, zu verlangen (vgl. VfSlg. 11.665/1988 und 15.269/1998).

3. Sachliche Rechtfertigung: Inter-Generationen-Gerechtigkeit

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht gerechtfertigt, die Pensionsbeiträge für Beamtinnen des Ruhestandes stärker als jene für Beamtinnen des Dienststandes anzuheben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5799/1968, 7040/ 1973, 7423/1974, 7705/1975, 9292/1981 und 13.743/1994) eine gesetzliche Regelung, die zwischen BeamtInnen des Dienststandes und solchen des Ruhestandes differenziert, grundsätzlich mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht es bei der Einführung der Pensionsbeiträge gemäß § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 auch nicht darum, den Ruhebezug der BeamtInnen des Ruhestandes grundlos durch die zusätzliche Erhöhung des Pensionsbeitrages zu kürzen und dadurch diese Bedienstetengruppe einseitig mit den Lasten der Sicherung des Pensionssystems zu belegen. Vielmehr ist auf Grund des auf Lebenszeit ausgerichteten Beamtendienstverhältnisses davon auszugehen, dass die BeamtInnen des Dienst- und des Ruhestandes eine Dienstnehmergemeinschaft bilden, in der auch die BeamtInnen des Ruhestandes im Sinne einer intergenerativen Gerechtigkeit (vgl. Tomandl, Rechtspolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bei der Pensionsreform, ZAS 1996, 73 ff) ihren Beitrag zur Finanzierung des Pensionssystems zu leisten haben.

Vor allem ist zu beachten, dass die jüngeren BeamtInnen auf Grund der Erhöhung des Pensionsantrittsalters, der Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes und der Anhebung des Durchrechnungszeitraumes künftig wesentlich länger als die bereits im Ruhestand befindlichen arbeiten werden müssen, ebenfalls höhere Pensionsbeiträge während ihrer Aktivzeit leisten müssen, aber trotz längerer Dienstleistung und höherer Beitragsleistung wesentlich niedrigere Pensionen als die heutigen BeamtInnen des Ruhestandes erhalten werden. Die in Rede stehenden Pensionsbeiträge wurden, wie den Erläuterungen (S. 47 f.) zu entnehmen ist, vom Gesetzgeber daher als sozialer Ausgleich zu den ansonsten ausschließlich die BeamtInnen des Aktivstandes treffenden Maßnahmen der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 angesehen. Im Grunde genommen handelt es sich dabei um den von den BeamtInnen des Ruhestandes zu leistenden Beitrag zur Pensionssicherung, der eine Vielzahl weiterer, und weitaus einschneidenderer Maßnahmen auf Seiten der BeamtInnen des Dienststandes gegenüberstehen. Nur so konnte auch sichergestellt werden, dass die Lasten des Systems nicht allein der, derzeitigen Aktiven-Generation aufgebürdet werden. Diese Generation wäre dann in - auch verfassungsrechtlich - bedenklicher Weise zweifach belastet. Zum Einen müsste sie durch hohe Beiträge die Leistungen an die derzeitige PensionistInnen-Generation finanzieren, zum Anderen stehen diesen Leistungen drastisch verringerte eigene Pensionserwartungen gegenüber. Der Beitrag der PensionistInnen stellt vor diesem Hintergrund einen Ausgleich dafür dar, dass die heutigen PensionistInnen im Vergleich zu zukünftigen PensionistInnen immer noch ein höheres Leistungsniveau genießen können (vgl. Aigner, Der Pensionssicherungsbeitrag der Beamten: Von der Harmonisierung der Pensionsanpassung mit dem ASVG bis zur Pensionskürzung bei Beamten, ZAS 2000, 65 ff).

4. Sachliche Rechtfertigung - interne Systemgerechtigkeit

...

Der von den BeamtInnen des Aktivstandes zu leistende Pensionsbeitrag stellt einen Beitrag zur Finanzierung der die Dienstgeberin treffenden Pensionslasten dar. Bei ... stetig steigenden Pensionslasten und einer soziale Gesichtpunkte berücksichtigenden Aufteilung der Beitragslast auf die BeamtInnen des Ruhestandes ist zu berücksichtigen, dass BeamtInnen des Ruhestandes mit niedrigen Ruhebezügen gegenüber den BezieherInnen von hohen Ruhebezügen im Verhältnis zu der von ihnen lukrierten Pensionsleistung einen ungleich höheren Beitrag zur Erhaltung des Pensionssystems leisten. Wie Berechnungen unter Zugrundlegung der voll wirksamen Pensionsreform des Jahres 1999 ergeben haben - also unter Berücksichtigung einer Durchrechnung von bereits 18 Jahren, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft - tragen BeamtInnen je nach Bedienstetengruppe und Laufbahn unter Berücksichtigung der für sie geleisteten Überweisungsbeträge und einer angenommenen jährlichen Verzinsung von 4 % bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zwischen 21,86 % und 45,96 % der von ihnen selbst im Durchschnitt zu lukrierenden Pensionsleistung zur Deckung der Pensionslasten bei. Tendenziell lässt sich feststellen, dass in den niedrigeren Verwendungsgruppen, somit bei den sozial Schwächeren, ein prozentuell höherer Beitrag zu den Pensionslasten geleistet wird, als in jenen Verwendungsgruppen, in denen Karrieremöglichkeiten einen steileren Gehaltsverlauf ermöglichen. Beispielhaft haben diese Berechnungen ergeben, dass eine Kindergartenhelferin, die sechs Jahre nach Dienstantritt (18. Lebensjahr) von der Verwendungsgruppe 4 in die Verwendungsgruppe 3 und nach weiteren fünf Jahren in die Verwendungsgruppe 3P überstellt wird, im Ausmaß von 42,3 % der von ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung zu lukrierenden Pensionsleistung selbst zur Sicherung des Pensionssystems beiträgt, wobei dieser Berechnung ein bereits 18-jähriger Durchrechnungszeitraum zugrunde gelegt wurde. Bei einem Facharbeiter, der nach zehn Jahren von der Verwendungsgruppe 3P in die Verwendungsgruppe 2 überstellt wird, beträgt der von ihm geleistete Beitrag zur Sicherung des Pensionssystems 42,85 %. Demgegenüber beträgt der besagte Prozentsatz zB bei einem Facharzt des Schemas II KAV, Verwendungsgruppe A3, nur mehr 28,77 %, bei einem Beamten des rechtskundigen Dienstes in Schlüsselfunktion, der ab seinem 46. Lebensjahr in Verwendungsgruppe A Dienstklasse IX eingereiht wird, 26,43 %, wie gesagt bereits unter Berücksichtigung einer 18-jährigen Durchrechnung. Es kann nun aus Sicht der belangten Behörde dahingestellt bleiben, ob das unter der Annahme bestimmter Musterkarrieren berechnete Prozentausmaß im konkreten Einzelfall punktgenau zutrifft, wenngleich die Annahmen sehr wohl realitätsbezogen getroffen wurden. Tatsache bleibt, dass diese Berechnungen zeigen, dass die sozial Schwächeren im Sinne einer wohl auch in dieser Frage heranzuziehenden 'Anspannungstheorie' für ihre Verhältnisse mehr zur Sicherung des Pensionssystems beitragen als dies bei den BezieherInnen höherer Ruhebezüge der Fall ist. Durch die Staffelung des Pensionsbeitrages für Ruhe- und VersorungsgenussempfängerInnen in dem Sinn, dass die BezieherInnen von Ruhe- und Versorgungsbezügen, welche über der höchstmöglichen ASVG-Pension liegen, einen (gestaffelt) höheren Pensionsbeitrag zu leisten haben, hat der Gesetzgeber diesen Umstand bedacht und ist seiner sozialen Verantwortung gerecht geworden. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst ist konkret Folgendes zu diesem Themenbereich auszuführen:

Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers, der mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden ist, betrug für Dezember 1993 162.204,52 ATS, das sind 11.787,86 Euro. Ohne Berücksichtigung der Erhöhungen des Ruhebezuges in den Folgejahren hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 1993 bis Mai 2006, das sind 150 Monate einen Gesamtruhebezug von 2.062.875,50 Euro inklusive Sonderzahlungen erhalten. Demgegenüber steht eine Pensionsbeitragsleistung inklusive Anrechnung des der Dienstgeberin zu Gute kommenden Überweisungsbetrages bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand von max. 315.994,56 Euro. Hiebei ist anzumerken, dass bei dieser Berechnung die ab dem Jahre 1956 von den ausbezahlten Monatsbezügen geleisteten Pensionsbeiträge mit einer jährlich angenommenen Verzinsung von 8 % auf das Jahr 1993 rechnerisch aufgewertet wurden. Ebenso wurde mit dem im März 1963 erhaltenen Überweisungsbetrag von 10.469,76 ATS, das entspricht 760,87 Euro, vorgegangen. Da weiters für die Jahre 1956 bis 1964 der belangten Behörde keine Unterlagen betreffend den ausbezahlten Monatsbezug zur Verfügung gestanden sind, wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers weiters angenommen, er habe in diesen Jahren bereits Anspruch auf einen Monatsbezug im Ausmaß des Jahres 1965 gehabt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezogenen Nebengebühren liegen der belangten Behörde Unterlagen erst ab dem Jahr 1968 vor, sodass für die davor liegenden Zeiträume für jedes Jahr der Bezug von Nebengebühren im Ausmaß des Jahres 1968 angenommen wurde. Die Aufzinsung erfolgte ebenfalls mit 8 %. Unter diesen, für den Beschwerdeführer sicherlich günstigen Berechnungsannahmen ergibt sich, dass sein Beitrag zur Sicherung des Pensionssystems 15,32 % des bisher von ihm bezogenen Gesamtruhebezuges beträgt. Stellt man dazu den Vergleich zur Beitragsleistung niedrigerer RuhebezugsbezieherInnen her, kann gerade der vom Gesetzgeber kreierte gestaffelte Pensionsbeitrag, welcher auf die Höhe des Ruhebezuges Bedacht nimmt, nicht gleichheitswidrig, weil sachlich gerechtfertigt, sein.

5. Lebensverdienstsumme - Lebenserwartung:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es komme auf die Lebensverdienstsumme an und würden die Pensionseinbußen, die jüngere Beamtinnen im Vergleich zu den bereits im Ruhestand befindlichen BeamtInnen zu erwarten hätten, durch höhere Aktivbezüge, insbesondere durch höhere Einstiegsgehälter, ausgeglichen, weshalb es unzulässig sei, den Pensionsbeitrag für BeamtInnen des Ruhestandes stärker als für jene des Dienststandes zu erhöhen, ist darauf hinzuweisen, dass im Wesentlichen lediglich im Zuge der Strukturreform (LGBl. für Wien Nr. 34/1999) mit Wirksamkeit in den Schemata II und IV, welche für den Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit relevant gewesen sind, die Gehaltsansätze der Dienstklasse III der Verwendungsgruppen A, B, C und D in der ersten Laufbahnhälfte angehoben wurden. Die dadurch bewirkte Erhöhung der Anfangsgehälter war allerdings nicht derart, dass dadurch die vor allem durch die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und die Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes entstehenden Pensionsverluste ausgeglichen werden würden.

Dass das heutige Aktiveinkommen der BeamtInnen des Dienststandes nicht wesentlich höher als das frühere Aktiveinkommen der bereits im Ruhestand befindlichen BeamtInnen ist, zeigt auch das Beispiel des Beschwerdeführers, über dessen für die Bemessung des Ruhegenusses wirksamen Monatsbezug (Gehalt und ruhegenussfähige Zulagen) ab dem Jahr 1965 Aufzeichnungen vorliegen. Damals war der Beschwerdeführer in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, mit Wirksamkeit in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 und mit Wirksamkeit in die Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Jahr 1965, bezog der Beschwerdeführer einen Monatsbezug, also inklusive allgemeiner Dienstzulage (ADZ), von 381,90 Euro, der aufgewertet mit der Gehaltsentwicklung bis einschließlich des Jahres 2005 (ergibt 2.314,84 Euro) einem Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, inklusive allgemeiner Dienstzulage (ADZ) entspricht. Ab dem Jahr 1970 entsprach der Monatsbezug des Beschwerdeführers 745,99 Euro (aufgewertet: 3.087,41 Euro) dem Gehalt der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, (inkl. ADZ) des Jahres 2005, ab dem Jahr 1977 (1.662,83 Euro, aufgewertet: 4.180,71 Euro) dem Gehalt der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, und ab dem Jahr 1982 (3.118,90 Euro, aufgewertet: 5.940,28 Euro) dem Gehalt der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2 des Jahres 2005, jeweils inklusive ADZ. Im Jahr 1987 betrug sein Monatsbezug 4.381,15 Euro (aufgewertet: 6.848,82 Euro). Ab seiner Bestellung zum Stadtbaudirektor mit Wirksamkeit bezog der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Gehalt der Dienstklasse IX eine ruhegenussfähige Dienstzulage für leitende Beamte gemäß § 25a der Besoldungsordnung 1967 im Ausmaß von 6.896,43 Euro (aufgewertet: 10.183,52 Euro).

6. Plötzlichkeit und Intensität der Eingriffe

Wie der VfGH in ständiger Rechtssprechung erkennt, können die oben dargelegten Zielsetzungen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich begründen (vgl. zB VfSlg. 11.665/1988). Es kommt in diesem Zusammenhang also ganz wesentlich auch auf die Intensität des Eingriffs an. Die Judikatur des VfGH zum Ausmaß zulässiger Kürzungen lässt sich dabei beispielhaft wie folgt darstellen: Als nicht gravierend und damit als zu geringfügig, um mit dem Vertrauensschutz in Konflikt zu geraten, beurteilte der VfGH die sich durch eine Neuregelung der Dienstzulage für Richter ergebende Kürzung des Aktivbruttobezuges bzw. des Bruttoruhebezuges von rund 1,4 % (vgl. VfSlg. 14.867/1997), die durch die Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage leitender Beamter eintretende Bezugskürzung um rund 1,5 % (vgl. VfSlg. 14.888/1997), die durch die Einführung eines Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung bewirkte zusätzliche Beitragsbelastung von 3,4 % der Beitragsgrundlage bzw. der Pension (vgl. VfSlg. 16.381/2001), die durch die Neuregelung der Politikerbezüge bewirkte Kürzung des Ruhegenusses ehemaliger Mandatare um rund 10 % (vgl. VfSlg. 14.846/1997) und die sich aus der Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung ergebende Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % (vgl. VfSlg. 15.269/1998).

Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis vom , G59/00 ua, ergibt, macht der VfGH die Beurteilung der Eingriffsintensität auch davon abhängig, wie sich die Einkommenssituation des von der Kürzung Betroffenen darstellt. So hat er etwa in dem genannten Erkenntnis die durch die Streichung der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten bewirkte Bezugskürzung von rund 14 % im Vergleich zu dem als niedrig einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten als schwerwiegenden Eingriff beurteilt. Daraus kann - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.254/2004) kein Gegenschluss derart gezogen werden, dass in Leistungen, vor allem auch solche, die der Altersversorgung dienen, dann in jedweder Intensität eingegriffen werden kann, wenn nur - bei Anstellen einer Durchschnittsbetrachtung - das sonstige Einkommen oder Vermögen der betroffenen Personengruppe entsprechend hoch ist. In dem dem letztgenannten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall kam es durch die vom Gesetzgeber verfügten Maßnahmen allerdings zu Pensionskürzungen im Ausmaß von 20 bis 26 % der Nettopension bei den nahe dem Pensionsalter stehenden Notaren, was der Verfassungsgerichtshof als unverhältnismäßig intensiven Eingriff ansah.

Im gegenständlichen Fall kommt es durch alle Pensionsbeitragserhöhungen der 13. Novelle zur PO 1995 bei den nicht von § 47 Abs 5 PO 1995 erfassten Ruhe- und VersorgungsgenussbezieherInnen, das sind rund 90 %, zu einer Minderung ihres Bruttoruhebezuges im Ausmaß von 1,3 %, bei den von § 47 Abs 5 PO 1995 erfassten Ruhe- und VersorgungsbezugsbezieherInnen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsbezug abzüglich der übrigen Pensionsbeiträge zwar 70 %, aber nicht 140 % der ASVG-HBG übersteigt, unter der Annahme eines Bruttoruhebezuges von 5.082 Euro (= 140 % der ASVG-HBG) zu einer maximalen Kürzung im Ausmaß von zusätzlichen 2,4 % ihrer Bruttopension (insgesamt somit 3,7 %) und bei jenen Ruhe- und VersorgungsbezugsempfängerInnen, bei denen die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug aller anderen Pensionsbeiträge 140 % der ASVG-HBG übersteigt, zu einer Kürzung, die bei einem Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zu 7.000 Euro unter zusätzlichen 4,33 % liegt (im Durchschnitt somit insgesamt ca. 5,6 %). Lediglich bei einem Ruhe- oder Versorgungsbezug von über 7.000 Euro nach Abzug der gemäß § 47 Absl bis 3 PO 1995 und der nach dem RVZG 1995 zu leistenden Pensionsbeiträge (45 Fälle) kann es zu einer stärkeren Kürzung kommen, wobei beim höchsten vom Magistrat der Stadt Wien im Dezember 2005 ausbezahlten Ruhebezug, dessen Bezieher aber beim Dienstrechtssenat nicht vorstellig wurde, die Kürzung des Ruhebezuges durch den Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 7,3 % (insgesamt 8,6 %) betrug.

Diese zusätzliche Beitragsbelastung ist aber deshalb nicht von so großem Gewicht, dass ihre Einführung mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz in Widerspruch geriete, weil die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 litc EStG 1988 ['Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.'] als Werbungskosten steuermindernd wirken (vgl. VfSlg. 16.381/2001) und die Nettoeinbußen somit geringer ausfallen.

Dass die Intensität des durch § 47 Abs 5 PO 1995 bewirkten Eingriffes in den Ruhebezug nur gering ist, zeigt auch der Umstand, dass bei den beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien anhängig gewesenen 144 Berufungsfällen in 119 Fällen allein der Wegfall der letzten vor der Ruhestandsversetzung eingetretenen besoldungsrechtlichen Maßnahme wie die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe, Anfall der Dienstalterszulage oder Gewährung einer außerordentlichen Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zu einer Minderung des Ruhebezuges führen würde, die höher als der gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 zu leistende Pensionsbeitrag ist ...

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G59/00 ua, folgt, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz bei der Vornahme von Kürzungen immer auch auf die Einkommenssituation der von der Kürzung betroffenen Personen Bedacht zu nehmen hat. Dies ist bei der Einführung der gegenständlichen Pensionsbeiträge auch in besonderem Maße geschehen. Durch die in Beschwerde gezogenen Bestimmungen der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995, welche die Einhebung zusätzlicher Pensionsbeiträge vorsehen, erfährt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - eine Kürzung seines Brutto-Ruhegenusses im Ausmaß von insgesamt 7,33 % ... Dieses Ausmaß der Kürzung - sowohl die einzelnen Beiträge, die sich durch Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 ergeben, als auch deren Gesamtausmaß (7,33 %) betreffend - ist bereits für sich allein betrachtet im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des VfGH nicht derart intensiv, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen kann. Noch deutlicher wird dieser Umstand, wenn man sich im Sinn des Erkenntnisses vom , G59/00 ua, die Einkommenssituation des Beschwerdeführers vor Augen hält, dessen Brutto-Ruhegenuss entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter Außerachtlassung der in Rede stehenden zusätzlichen Pensionsbeiträge gemäß § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 12.816,50 Euro beträgt. Jedenfalls handelt es sich beim Ruhebezug des Beschwerdeführers weiterhin um ein Vielfaches jener Ruhebezüge die dem oben genannten Erkenntnis des Zl. B4870/96 ua, zugrunde lagen, in welchem der VfGH eine rund 10%-ige Kürzung von Ruhebezügen in der Höhe von rund 2.240,--, 6.720,-- und 2.850,-- Euro nicht als derart gravierend beurteilte, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 11.665/1988, 12.568/1990, 14.846/1997, 16.485/2002 und 16.764/2002), dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt, sondern dass bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist und sich ergebende einzelne Härtefälle nicht die Verfassungswidrigkeit einer Norm begründen können. Unter diesem Gesichtspunkt ... vermag die belangte Behörde eine Verfassungswidrigkeit des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, der Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 würde keine nennenswerte Entlastung für das Budget bringen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch Maßnahmen mit vergleichsweise geringem Einsparungseffekt geeignet sind, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Teil eines ganzen Maßnahmenpakets sind. Dabei ist auch nicht zu prüfen, ob die erforderlichen Einsparungen auch in anderen Bereichen hätten erfolgen können (vgl. Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 ff).

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, VfSlg. 14.960/1997).

Im Hinblick auf die geringe Intensität des durch die Einführung der Pensionsbeiträge durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 erfolgten Eingriffs ist auch auszuschließen, dass die gegenständlichen Bestimmungen deshalb mit dem Gleichheitssatz im Widerspruch stehen, weil die Kürzung nicht durch Übergangsbestimmungen in ihren Auswirkungen gemildert wurde (vgl. VfSlg. 14.846/1997, 15.269/1998 und 16.381/2001).

7. Standesgemäßer Unterhalt:

...

Im ... Erkenntnis [ ua] hat der

Verfassungsgerichtshof ... ausgesprochen, dass das Pensionsrecht der

Beamten im Wesentlichen auf dem Gedanken beruht, dass die öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Staates für die vom Beamten geleisteten Dienste nicht nur in der Verpflichtung zur standesgemäßen Besoldung während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch in der Verpflichtung zum standesgemäßen Unterhalt des Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen des Beamten zu bestehen hat.

Aus dem Erfordernis eines standesgemäßen Unterhaltes des Beamten/der Beamtin des Ruhestandes kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein solcher nur dann gewährleistet ist, wenn der Beamte/die Beamtin einen Ruhebezug in der Höhe von 80 % seines Letztbezuges erhält. Dass auch bei einem geringeren Prozentsatz ein standesgemäßer Unterhalt gewahrt bleibt, gilt nicht nur für den Fall der Frühpensionierung (vgl. VfSlg. 15.269/1998, worin es der Verfassungsgerichtshof für gerechtfertigt erachtete, den Ruhebezug für BeamtInnen umso intensiver zu kürzen, je früher die Versetzung in den Ruhestand erfolgte und je geringer daher sowohl die von ihnen erbrachten Dienstleistungen als auch die von ihnen geleisteten Pensionsbeiträge sind), sondern generell, da die Annahme unzulässig ist, dass sich der Lebensstandard eines Beamten/einer Beamtin des Ruhestandes aus seinem/ihrem Letztbezug ergibt ... So führte im Fall des Beschwerdeführers seine Bestellung zum Stadtbaudirektor im Jahr 1988, also fünf Jahre vor seiner Ruhestandsversetzung, zur einer Erhöhung seines ruhegenussfähigen Einkommens um 60 %. Während der Beschwerdeführer vor seiner Bestellung zum Stadtbaudirektor ein ruhegenussfähiges Einkommen im Ausmaß von 7.018,74 Euro brutto bezog, betrug dieses nach der Bestellung 11.544,88 Euro brutto (ohne Aufwandentschädigung). Davon, dass dem Beschwerdeführer nur ein Standard an Lebensführung bemessen an seinem in den letzten 5 Jahren seiner Aktivzeit erhaltenen Monatsbezug bzw. Diensteinkommen als Stadtbaudirektor zumutbar ist, kann nicht ausgegangen werden, und ist weder durch die Regelung des § 47 Abs 3 PO 1995 noch durch jene des § 47 Abs 5 PO 1995 beim Beschwerdeführer ein erhebliches Absinken hinsichtlich des während seiner Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung zu erwarten. Nach der Judikatur des VfGH wiegt zwar die Missachtung des Vertrauens der PensionistInnen darauf, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde, bei diesen besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden (vgl. VfSlg. 11.665/1988; ähnlich VfSlg. 14.846/1997). Dass aber von dieser Personengruppe gar kein Beitrag zur Sicherung des Pensionssystems verlangt wird, verbietet der der Novelle zugrunde liegende Gedanke der sozialen Ausgewogenheit der Reform an sich und auch das Bestreben nach einer Verbesserung der internen Gerechtigkeit des Pensionssystems ...

8. Anknüpfen an ASVG-Höchstpension

...

Durch das Anknüpfen an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG als für die Einhebung eines zusätzlichen Pensionsbeitrages gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 relevanten Parameter handelt es sich jedoch keineswegs um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Angleichung der unterschiedlichen Pensionssysteme. So ist für die Bemessung und damit auch für die Höhe der Ruhegenüsse der BeamtInnen der Gemeinde Wien die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG nach wie vor kein Maßstab. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des VfGH verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die eine Gesetzgebungsautorität an Rechtsinstitute anknüpft und auf Lebenssachverhalte Bedacht nimmt, die von der anderen Gesetzgebungsautorität zu regeln sind, sofern das Anknüpfen und die Bedachtnahme sachlich gerechtfertigt sind (vgl. VfSlg. 12.384/1990 und 9546/1982).

Mit dem Anknüpfen an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für die Einhebung eines zusätzlichen Pensionsbeitrages hat der Gesetzgeber auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass er die ASVG-Pension als 'angemessenen Ruhegenuss' für die BeamtInnen der Gemeinde Wien ansehen wollte. Nach den Erläuterungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ... sollte dieser zusätzliche Pensionsbeitrag, der im Grunde genommen nur Teil einer Beitragsstaffelung ist, nur den BezieherInnen hoher Pensionen abverlangt werden. Welche Pensionen nun als hoch einzustufen sind und von wem daher dieser zusätzliche Pensionsbeitrag eingehoben werden soll, wurde vom Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zum Ausdruck gebracht; eine Wertung, die angesichts der Höhe der diese Grenzen übersteigenden Pensionen (im Jahr 2005 betrugen 70 % Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 2.541,-- Euro und 140 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 5.082,-- Euro) wohl nicht als unsachlich bezeichnet werden kann, noch dazu, wenn diese Werte ... nach Abzug aller sonstigen Pensionsbeiträge noch überschritten werden müssen.

Das Anknüpfen an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für die Einhebung eines zusätzlichen Pensionsbeitrages ist daher vor dem Hintergrund des der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 zugrunde liegenden Gedankens der sozialen Ausgewogenheit und der gerechten Verteilung der mit der Pensionsreform verbundenen Lasten als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Die Anknüpfung an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG hatte für den Gesetzgeber nur den Zweck zu bestimmen, ab welchem Ruhebezug ein höherer Pensionsbeitrag unter dem Blickwinkel der sozialen Gerechtigkeit als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Anknüpfung liegen daher ebenfalls sozialpolitische, somit sachliche Überlegungen zugrunde. 70 % der ASVG-HBG entsprechen in etwa der ASVG-Höchstpension und damit hat der Gesetzgeber seine rechtspolitische Entscheidung getroffen, dass darüber liegende Ruhe- und Versorgungsbezüge unter dem Blickwinkel der sozialen Ausgewogenheit der im Gesamten zu sehenden Maßnahmen der Pensionsreform 2004 mit einem höheren Pensionsbeitrag belastet werden können.

...

9. Sonderopfer:

Erfordern Maßnahmen zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles (wie zB die Entlastung des Bundeshaushaltes) Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muss. Nach der Judikatur des VfGH können mit Eingriffen in vertrauensrechtlich relevante Positionen verbundene Kürzungen nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, sie dürfen hingegen nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen (vgl. VfSlg. 11.665/1988). Wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Zl. G60/03, richtig ausführt, bedeutet dies nicht, dass wirtschaftlich Bessergestellte beliebig stärker getroffen werden dürften. Daraus ist aber, wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint, auch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Einkommenssituation der von Kürzungen Betroffenen überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfe. Auch in diesen Fällen kommt es vorwiegend auf die Intensität des Eingriffs und auf das Gewicht des den Eingriff tragenden öffentlichen Interesses an.

Eine nicht unverhältnismäßige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der von Kürzungen betroffenen Personen in Verbindung mit einem in bloß geringer Intensität erfolgenden Eingriff, ist dem Gesetzgeber demnach nicht schlechthin verwehrt. Bei der Einführung des zusätzlichen Pensionsbeitrages gemäß § 47 Abs 5 PO 1995 handelt es sich insgesamt gesehen um einen Eingriff von bloß geringer Intensität, der gerade verhindern möchte, dass wirtschaftlich Schwächere tendenziell noch stärker belastet werden

...

Weiters ist nochmals zu betonen, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des § 47 Abs 5 PO 1995 nur Teil eines umfangreichen Maßnahmenpaketes ist, das der Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems dient. Es trifft somit von vornherein nicht zu, dass mit dieser Bestimmung etwa bloß einer kleinen Gruppe von BeamtInnen, nämlich RuhestandsbeamtInnen, die einen höheren Ruhebezug als 70 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beziehen, allein Belastungen auferlegt würden (vgl. VfSlg. 14.867/1997, 14.888/1997, 15.269/1998).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass für BeamtInnen des Aktivstandes mit einem besonders hohen Gehalt kein 'Sonderopfer' in Form eines höheren Beitrages vorgesehen ist, ist zu entgegnen, dass die in § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 vorgesehenen Pensionsbeiträge auch von den künftigen Ruhebezügen jener derzeit noch aktiven BeamtInnen zu leisten sind, die bereits einer Durchrechnung unterliegen, aber unter die Deckelungsbestimmung des § 73d PO 1995 fallen; das sind alle BeamtInnen, die ihr 60. Lebensjahr vor dem vollenden und bereits seit dem einen um 1,5 % höheren Pensionsbeitrag als die übrigen BeamtInnen des Dienststandes entrichten (§73 Abs 4 PO 1995 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2004). Lediglich von ab dem Jahr 2020 gebührenden Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen BeamtInnen, auf die die Deckelungsbestimmung des § 73d PO 1995 keine Anwendung findet - das sind alle nach dem geborenen BeamtInnen, die ihr Regelpensionsalter von 65 Jahren frühestens 2025 vollenden und somit eine Durchrechnung von 23 Jahren aufweisen - ist kein Pensionsbeitrag mehr zu leisten. Dass deren Beitrag zur Sicherung des Pensionssystems allein schon auf Grund des Durchrechnungsverlustes erfolgt - von den sonstigen sie treffenden Maßnahmen der Pensionsreform abgesehen - sei nochmals erwähnt. Eine zusätzliche Erhöhung des Pensionsbeitrages für BezieherInnen höherer Einkommen würde diesen Personenkreis auf Grund des sie treffenden höheren Durchrechnungsverlustes überdies doppelt belasten.

[B] Zur Behauptung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK):

...

Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

, B3073/96 auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf

Gehaltszahlung ... als vom Eigentumsschutz des Art 1 des 1. ZPEMRK

umfasst angesehen hat,... geht die belangte Behörde davon aus, dass

auch [die von der Bundeshauptstadt Wien zu leistenden Ruhe- und Versorgungsbezüge] dem Eigentumsschutz der obzit.

Verfassungsbestimmung unterliegen. Allein einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich geschützte Recht vermag die belangte Behörde durch § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber ist nämlich ganz allgemein befugt, Eigentumsbeschränkungen zu kreieren, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981) und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983). Die in Rede stehende Regelung des § 47 Abs 3 und 5 PO 1995 liegt ... im öffentlichen Interesse, wobei vor allem nochmals auf deren soziale Ausgewogenheit hingewiesen werden darf, und ist auch nicht unverhältnismäßig, sodass keine Verletzung des genannten Grundrechtes gegeben ist."

5. Darauf replizierte der Beschwerdeführer.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung, die Abs 3 und 5 des § 47 Pensionsordnung widersprächen dem Gleichheitssatz, nicht im Recht.

Die normative Bedeutung der vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen besteht im Wesentlichen in Folgendem:

Gemäß § 47 Abs 1 und 2 Pensionsordnung haben Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene einen Pensionsbeitrag von 2,3% bzw. 2,1% der näher bestimmten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Dieser Pensionsbeitrag wurde mit der 13. Novelle zur Pensionsordnung (ArtIII des Landesgesetzes LGBl. 2004/44) von früher 1,5% bzw. 1,3% um 0,8% auf die vorhin genannten Prozentsätze angehoben. (Unter einem wurde mit der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 [ArtII des Landesgesetzes LGBl. 2004/44] auch der von den Beamten des Dienststandes zu entrichtende monatliche Pensionsbeitrag angehoben,

u. zw. gleichfalls um 0,8% von ursprünglich 11,75% bzw. 10,25% auf nunmehr 12,55% bzw. 11,05%.) Abs 3 des § 47 Pensionsordnung sieht für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene weiters vor, dass zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs 1 oder Abs 2 ein Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5% der Bemessungsgrundlage zu entrichten ist; Abs 5 des § 47 Pensionsordnung bestimmt schließlich, dass dann, wenn die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug bestimmter näher genannter Beiträge (insbesondere jener gemäß Abs 1 bis 4 des § 47 Pensionsordnung) 70% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschreitet, von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Pensionsbeitrag zu entrichten ist; dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70% und 140% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5% und von dem darüber liegenden Teil 10%. Die Abs 3 und 5 der Pensionsordnung wurden mit der 13. Novelle zur Pensionsordnung neu eingefügt; bis zu deren Inkrafttreten war für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene keine Pflicht zur Entrichtung derartiger (Solidar-)Beiträge vorgesehen. (Für Beamte des Dienststandes sind vergleichbare Beiträge nicht vorgesehen.) Die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen bewirken daher, gemessen an der vordem geltenden Rechtslage, eine Kürzung der davon betroffenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse und somit einen Eingriff in bestehende Pensionsansprüche.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.

Über die Motive des Gesetzgebers, die den vom Beschwedeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen zu Grunde liegen, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur 13. Novelle der Pensionsordnung im Wesentlichen Folgendes: Diese Vorschriften verfolgten - im Verein mit anderen Regelungen dieses Gesetzes, die etwa die Erhöhung des Pensionsalters, die Kürzung von Ruhegenüssen im Falle der Frühpensionierung, die Erhöhung der für die Erlangung eines Pensionsanspruches erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie die Erhöhung der Pensionsbeiträge der Beamten des Dienststandes vorsehen - vor allem das Ziel, die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien nachhaltig zu sichern; aus der - aus der Altersstatistik abzuleitenden - steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie aus dem Ansteigen der Lebenserwartung resultiere nämlich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes.

Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art sind an sich geeignet, Kürzungsregelungen, wie die hier in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.

Im Hinblick auf die plausible Darlegung in der Gegenschrift der belangten Behörde, der zu Folge die kritisierten Regelungen selbst in extremen Ausnahmefällen im wirtschaftlichen Effekt zu einer Kürzung des Bruttoruhegenusses von weniger als 9% führen, und beim Nettoruhegenuss, auf den es bei den hier anzustellenden verfassungsrechtlichen Überlegungen ankommt (vgl. zB VfSlg. 15.269/1998 S 126 Pkt. 4.2.), je nach steuerlicher Belastung eine noch geringere Kürzung eintritt, hat der Verfassungsgerichtshof auch nicht das Bedenken, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Regelungen im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in erworbene Pensionsansprüche aus der Sicht des Gleichheitssatzes unzulässig wären.

Der Beschwerdeführer meint allerdings, dass § 47 Abs 3 Pensionsordnung auch deshalb gleichheitswidrig sei, weil danach zwar für Beamte des Ruhestandes zusätzlich zum Pensionsbeitrag gem. § 47 Abs 1 bzw. Abs 2 Pensionsordnung ein Beitrag vorgesehen sei, Beamte des Dienststandes aber einen vergleichbaren "zusätzlichen Beitrag" nicht zu erbringen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - die solcher Art kritisierte Regelung Teil eines gesetzgeberischen Maßnahmenpakets zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien bildet. Dieses enthält auch Regelungen, die die Kürzung von Pensionsanwartschaften der derzeitigen Beamten des Dienststandes bewirken, was insbesondere dazu führt, dass die Pensionsansprüche dieser Beamten tendenziell vergleichsweise geringer ausfallen werden als die Pensionsansprüche jener Beamten, die sich derzeit schon im Ruhestand befinden. Im Hinblick darauf erscheint es aber sachlich gerechtfertigt, jene Beamten, die schon derzeit im Ruhestand sind, "zusätzlich" mit einem - den oben genannten Zielen dienenden -Beitrag in der im § 47 Abs 3 Pensionsordnung vorgesehenen Höhe zu belasten.

Dass es unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes an sich zulässig ist, zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems nicht nur die Beamten des Dienststandes, sondern auch jene des Ruhestandes heranzuziehen, steht für den Verfassungsgerichtshof außer Zweifel. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Beamten des Ruhestandes und die Beamten des Dienststandes in dieser Hinsicht von vornherein nicht gleich behandelt werden dürften und im Hinblick auf die "wesentlich anderen tatsächlichen Verhältnisse", die bei den Beamten des Ruhestandes vorlägen, der Gesetzgeber wenn er das tut, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise "Ungleiches gleich" behandelt, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Er vertritt vielmehr schon im Hinblick darauf, dass das Beamtendienstverhältnis ein sowohl den Dienststand als auch den Ruhestand umfassendes einheitliches Rechtsverhältnis ist (vgl. ua.) die Auffassung, dass eine solche Gleichbehandlung aus Sicht des Gleichheitssatzes keinesfalls grundsätzlich unzulässig ist.

§ 47 Abs 5 Pensionsordnung hält der Beschwerdeführer vor allem deshalb für verfassungswidrig, weil dadurch ein kleiner Kreis von Beamten des Ruhestandes mit höherem Ruhegenuss im Vergleich zu allen sonstigen Beamten des Ruhestandes und zu den Beamten des Dienststandes in unsachlicher Weise zusätzlich belastet werde. Dem sind jedoch die plausiblen Ausführungen in der Gegenschrift entgegen zu halten, denen zu Folge die Beamten des Ruhestandes mit niedrigeren Ruhebezügen gegenüber jenen mit höheren Ruhebezügen im Verhältnis zu der von ihnen jeweils "lukrierten Pensionsleistung" einen vergleichsweise höheren Beitrag zur Erhaltung des Pensionssystems leisten. Ausgehend davon lässt sich aber auch eine gesetzliche Regelung, die Beamten mit höheren Ruhebezügen (neben dem Pensionsbeitrag iSd. § 47 Abs 1 und 3 Pensionsordnung) einen "weiteren" Pensionsbeitrag vorschreibt, den Beamte des Ruhestandes mit vergleichsweise niedrigeren Ruhebezügen nicht entrichten müssen, sachlich rechtfertigen (vgl. zB VfSlg. 15.269/1998 S 126). Was den Vergleich der von § 47 Abs 5 Pensionsordnung betroffenen Beamten des Ruhestandes mit solchen des Dienststandes mit vergleichbar hohen (Aktiv-)Bezügen anlangt, die keinen vergleichbaren (weiteren) Pensionsbeitrag zu entrichten haben, so ist zu berücksichtigen, dass diese Beamten des Dienststandes für den Fall ihrer Ruhestandsversetzung den selben Regelungen unterliegen werden; dazu kommt, dass diese Beamten in zunehmendem Maß vergleichsweise geringere Pensionsansprüche haben werden als die derzeit dem § 47 Abs 5 Pensionsordnung unterliegenden Beamten des Ruhestandes.

Dass § 47 Abs 5 Pensionsordnung in Verfolgung der gesetzgeberischen Absicht, für Beamte des Ruhestandes mit höheren Pensionen einen "weiteren" Pensionsbeitrag vorzuschreiben, auf die Regelungen des ASVG über die Höchstbeitragsgrundlage verweist, ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes unbedenklich: Es ist weder unsachlich, diesbezüglich jenen Betrag zu wählen, den das ASVG als Höchstbeitragsgrundlage vorsieht, noch ändert sich dadurch etwas am (kompetenzrechtlichen) Charakter des § 47 Abs 5 Pensionsordnung als eine - von einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift zu unterscheidende - beamtenpensionsrechtliche Regelung. Schließlich wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer als gleichheitswidrig kritisierte Regelung des § 47 Abs 5 Pensionsordnung bloß einen Teil eines "gesetzgeberischen Maßnahmenpakets" zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien bildet. Insoferne trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit dieser Regelung punktuell gezielt einer relativ kleinen Gruppe von Pensionisten ein verfassungswidriges "Sonderopfer" auferlegt wurde, von vornherein nicht zu (vgl. zB VfSlg. 15.269/1998 S 127 Pkt. 4.4.)

2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen teilt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken des Beschwerdeführers nicht, die von ihm kritisierten Bestimmungen der Pensionsordnung seien im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bedenklich.

3. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen auch im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides.

Im Beschwerdeverfahren hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der angefochtene Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet sei.

Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 14.807/1977 uva.).

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.