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OGH 25.07.2012, 9ObA46/12y

OGH 25.07.2012, 9ObA46/12y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.154,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 6/12g-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die von der Klägerin selbst verfassten Ergänzungen der Revision werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (M. Bydlinski in Rummel³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034382). Das Gleiche gilt für die Frage, ob im Einzelfall die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt (RIS-Justiz RS0014838). Ob dies vorliegt, stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Die Rechtsprechung, wonach es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Verfallsklausel stützt, aber selbst keine dem KV entsprechende Lohnabrechnung ausgefolgt hat (RIS-Justiz RS0034487), bezog sich auf kurze kollektivvertragliche Verfallsklauseln, ihr liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Geltendmachung der Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich macht.

Hier geht es nun aber um die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen sind die Vorinstanzen im Ergebnis davon ausgegangen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die behauptete Gehaltsdifferenz aus den Jahren 2006 und 2007 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Die Revision zeigt keine konkreten Ansatzpunkte auf, warum es sich hier um eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte.

Die von der Klägerin selbst eingebrachten Ergänzungen waren schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Wa*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.154,46 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 6/12g-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ der Klägerin vom samt deren Ergänzung von wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die anwaltlich insoweit nicht vertretene Klägerin bekämpft die Zurückweisung ihrer außerordentlichen Revision mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz, in dem sie (neuerlich) ausführt, dass die Abweisung ihrer Ansprüche unberechtigt sei.

Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts - eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS-Justiz RS0005946).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00046.12Y.0725.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-02211