OGH vom 22.02.2011, 8ObA62/10s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Mag. A***** P*****, 2. B***** H*****, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Stufenklage nach Art XLII EGZPO (Streitwert 46.520 EUR), über die Revision der erstklagenden Partei (Revisionsinteresse 23.260 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 144/09h 70, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 17 Cga 262/05f, 17 Cga 261/05h 65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision der erstklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens (Punkt 1., 2. und 3.) sowie des zweiten Eventualbegehrens (Punkt 9. des erstgerichtlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen sind, werden soweit sie die erstklagende Partei betreffen in Ansehung des ersten Eventualbegehrens (Punkt 7. des erstgerichtlichen Urteils) und der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, der Erstklägerin
a) über die Höhe der erwirtschafteten Gewinne aus Bestands , Bestandspflege und Dynamikprovisionen sowie aus allfälligen identen bonifikationsähnlichen sonstigen auch einmaligen Provisionen im Jahr 2002 im Inland (Jahresnettoproduktion);
b) über die der Erstklägerin aus ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 2002 zugerechneten Nettoeinheiten (Gesamtjahresnettoeinheitenproduktion der Erstklägerin);
c) über die von sämtlichen Mitarbeitern der beklagten Partei im Jahre 2002 produzierten Einheiten;
d) durch Mitteilung, wie sich über das Verhältnis der Jahresnettoeinheitenproduktion, die der Erstklägerin zuzurechnen ist, zur Gesamtjahresnettoproduktion der beklagten Partei gemäß Punkt 4.3.1. des 2. Kapitels der Vergütungsordnung für Führungsagenten die Höhe des der Erstklägerin zustehenden A***** Bonus für das Jahr 2002 ergibt,
Rechnung zu legen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben eidlich zu bekräftigen, sowie den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden A***** Bonus für das Jahr 2002 abzüglich der allenfalls geleisteten Zahlungen samt 4 % Zinsen p.a. aus dem offenen A***** Bonus seit zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
Das auf Rechnungslegung und Zahlung des A***** Bonus für das Jahr 2001 gerichtete Mehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren von 5,47 % p.a. seit werden abgewiesen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 7.107,06 EUR (darin 1.205,91 EUR USt) an Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie 504,49 EUR (darin 126,50 EUR USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen die mit 452,46 EUR (Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
A. Revision der Zweitklägerin
Die Zweitklägerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom bekannt, dass sie mit der Beklagten einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart habe. Die Beklagte, die diesen Schriftsatz nicht unterfertigt hatte, bestätigte die außergerichtliche Ruhensvereinbarung in ihrer Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 513 ZPO ist die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Da die gemeinsame Revision der Klägerinnen bereits vor Vereinbarung des Ruhens überreicht wurde, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel der Zweitklägerin während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0041994; Gitschthaler in Rechberger ZPO³ §§ 168 170 Rz 6 mwN).
B. Revision der Erstklägerin
Die Erstklägerin war für die Beklagte, deren Tätigkeit unter anderem die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Wertpapieren sowie die Anlageberatung umfasst, aufgrund eines sogenannten Agentenvertrags vom bis als selbstständige Handelsvertreterin tätig. Die Erstklägerin zählte zuletzt zu den sogenannten Führungsagentinnen, war aber innerhalb der Unternehmenshierarchie ihrerseits Führungskräften zugeordnet.
Neben leistungsbezogenen laufenden Vergütungen hatte die Erstklägerin als Führungsagentin einen vertraglichen Anspruch auf den sogenannten A***** Bonus, dessen Höhe im Wesentlichen vom Gewinn der Beklagten im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig war. Die „Vergütungsordnung für Führungskräfte“ enthält dazu in seinem Punkt 4. folgende Bestimmungen:
„4.1. Der Führungsagent nimmt am A ***** Bonus gemäß den nachstehenden Regelungen teil, sofern der Agentenvertrag und der Zusatzvertrag für Führungsagenten zu dem in Punkt 4.3. genannten Stichtag ungekündigt sind.
4.2. Bestandspflege- sowie Dynamikprovisionen fließen in der Höhe des Gewinns in den A ***** Bonus, den der A***** in dem Geschäftsjahr, für das die Ausschüttung erfolgen soll, erzielt hat. Der A***** kann die Ausschüttung um einen Betrag, den die Geschäftsführung frei festsetzt, erhöhen. Wird in dem betreffenden Geschäftsjahr kein Gewinn erzielt, so wird der A***** für die Dauer von 2 darauf folgenden Geschäftsjahren, die nicht zur Ausschüttung gelangten Bestandspflege- und Dynamikprovisionen in dem Umfang bei den nachfolgenden Ausschüttungen berücksichtigen, soweit dies der jeweils erzielte Gewinn zulässt.
4.3. Ein zur Ausschüttung zur Verfügung stehender Betrag wird jeweils bis zum 15.7. des Folgejahres (Stichtag im Sinne von Punkt 4.1.) an alle Agenten mit Zusatzvertrag (Führungsagenten und Wirtschaftsberater) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausbezahlt.
4.3.1. Die auf den jeweiligen Führungsagenten entfallende anteilige Ausschüttung erfolgt jeweils im Verhältnis der Jahresnettoeinheitenproduktion, die der Führungskraft zuzurechnen ist, zur Gesamtjahresnettoproduktion des A *****. (...)“
In ihrer am eingebrachten, mit dem Verfahren der Zweitklägerin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Stufenklage begehrte die Klägerin Rechnungslegung über sämtliche von ihr getätigten Geschäfte hinsichtlich der von der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 lukrierten Bestands und Betreuungsprovisionen, sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge.
Am erhob die Klägerin darüber hinaus die Eventualbegehren, ihr (1.) detailliert wie aus dem Spruch ersichtlich über die Höhe des zustehenden A***** Bonus für die Jahre 2001 und 2002 Rechnung zu legen und den sich daraus ergebenden Betrag samt Zinsen zu bezahlen, sowie (2.) durch Ausfolgung eines Testats eines vereidigten Wirtschaftsprüfers Rechnung über die richtige Ermittlung des A***** Bonus für die Jahre 2001 und 2002 zu legen.
Das Erstgericht wies sowohl Haupt als auch Eventualbegehren ab. Ein Anspruch auf Bestand und Betreuungsprovisionen stehe der Klägerin nicht zu. Die Eventualbegehren seien nicht berechtigt, weil ein allfälliger Anspruch auf den A***** Bonus für die Jahre 2001 und 2002 zum Zeitpunkt der Ausdehnung der Klage im November 2006 bereits verjährt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der den Gegenstand des Hauptbegehrens bildenden Bestand und Betreuungsprovisionen. Die dreijährige Frist für die Verjährung des A***** Bonus für 2001 habe nach § 18 HVertrG zum Ende des Jahres 2002, in dem eine Abrechnung erfolgt sei, begonnen und sei schon vor der Ausdehnung der Klage im November 2006 abgelaufen gewesen. Hingegen laufe die Verjährungsfrist für den wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Stichtag nicht mehr abgerechneten A***** Bonus 2002 nach § 18 Abs 2 HVertrG erst ab dem Ende des Jahres 2003, in dem die Abrechnung stattfinden hätte sollen. Insoweit sei das Eventualbegehren daher bei Klagsausdehnung noch nicht verjährt gewesen, jedoch stehe der A***** Bonus der Klägerin aufgrund der im Vertrag vereinbarten Stichtagsregelung nicht zu. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Unzulässigkeit von Vertragsklauseln, die einem Partner die Vernichtung von Ansprüchen des anderen Partners durch einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses einräumen, beziehe sich auf unselbstständig tätige Versicherungsvertreter und sei auf selbstständige, nicht persönlich abhängige Handelsvertreter nicht anzuwenden. Da gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage jedoch nicht bestehe, sei die ordentliche Revision zuzulassen.
Die von der Beklagten beantwortete Revision der Erstklägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen zulässig, weil die Entscheidung über diese Rechtsfrage wegen des potentiell betroffenen größeren Personenkreises über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Revision der Erstklägerin nur mehr gegen die Abweisung ihres ersten Eventualbegehrens richtet, also des Anspruchs auf detaillierte Rechnungslegung über den A***** Bonus für die Jahre 2001 und 2002 sowie Auszahlung des sich daraus ergebenden Guthabens. Die Abweisung des Hauptbegehrens und des zweiten Eventualbegehrens (Ausfolgung eines Testats eines Wirtschaftsprüfers) wird in der Revision nicht mehr angefochten.
2. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der ebenfalls einen Agentenvertrag mit der Beklagten betreffenden Entscheidung 9 ObA 107/10s ausgesprochen, dass eine Stichtagsregelung, die den Anspruch des Agenten auf Auszahlung des A***** Bonus für das vorangegangene Jahr an ein aufrechtes Vertragsverhältnis zum Auszahlungsstichtag im Folgejahr bindet, unzulässig ist.
Selbst wenn man eine solche vertragliche Ausgestaltung nicht unmittelbar als Umgehung des § 21 Abs 3 HVertrG qualifziere und diese Vereinbarung schon deshalb als unzulässig ansehe, weil sie den gleichen Zweck verfolgt (RIS Justiz RS0038675 ua), so sei der in § 21 Abs 3 HVertrG zum Ausdruck kommende Gedanke des Verbots der Benachteiligung des Handelsvertreters bei den Beendigungsmöglichkeiten (Fristen) ebenso beachtlich wie jener des Vergütungsanspruchs nach Abschluss der „verdienstlichen“ Tätigkeit. In der Gesamtbeurteilung ergebe sich daraus die Sittenwidrigkeit der vorliegenden Klausel iSd § 879 ABGB. Letztlich laufe diese Vertragsgestaltung ja darauf hinaus, dass der Handelsvertreter im Falle der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vor dem Stichtag des Folgejahres nicht nur den Anspruch auf die Bonifikation für das laufende Jahr, sondern auch für das abgelaufene Jahr verliere und damit erheblich in seinen Möglichkeiten, von sich aus das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, beeinträchtigt werde.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines A***** Bonus für das Jahr 2002 scheitert daher nicht an dem Umstand, dass ihr Vertragsverhältnis zur Beklagten bereits vor dem beendet wurde.
3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bonusanspruch für das Jahr 2002 bei Klagsausdehnung im November 2006 noch nicht verjährt war. Nach § 18 Abs 2 HVertrG beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die nicht in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
Eine Abrechnung über den A***** Bonus 2002 hat die Erstklägerin aufgrund der von der Beklagten angewandten Stichtagsregelung unstrittig nicht erhalten, sodass die Verjährung dieses Anspruchs erst mit Ende des Jahres 2003 zu laufen begonnen hat.
Was die Ansprüche für das Jahr 2001 angeht, steht jedoch außer Streit, dass der Erstklägerin von der Beklagten am ein als A***** Bonus 2001 gewidmeter Betrag von 6.169,53 EUR gutgebucht wurde. Die Revision argumentiert, es sei für die Erstklägerin aus der bloßen Buchungszeile nicht erkennbar gewesen, wie sich der ausgezahlte Betrag zusammensetzt, sodass nur von einem Kontoauszug, aber nicht von einer Abrechnung iSd § 18 Abs 2 zweiter Fall HVertrG gesprochen werden könne. Diese Ausführungen überzeugen jedoch nicht. Einen Anspruch in die Abrechnung „einbeziehen“ bedeutet schon nach dem Wortsinn nicht dasselbe wie „darüber gehörig abrechnen“ mit allen für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben (§ 14 Abs 1 HVertrG). Wesentliches Kriterium für die Auslösung der Verjährungsfrist ist vielmehr, dass die „einbezogenen“ Ansprüche spätestens durch die Abrechnung fällig geworden und dem Handelsvertreter bekannt sind (vgl Nocker , HVertrG 1993,§ 18 Rz 11; eine „ordnungsgemäße“ Einbeziehung, wie der Autor ohne nähere Begründung anmerkt, verlangt der Gesetzeswortlaut nicht). Verjährungsbestimmungen verfolgen generell den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist (vgl RIS Justiz RS0034674). Die Verjährung fängt daher in der Regel zu laufen an, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht. Dies ist aber bei einem Anspruch des Handelsvertreters der Fall, der durch Benennung, Bezifferung und zeitliche Zuordnung in die Abrechnung einbezogen sowie tatsächlich ausbezahlt wurde. Der Handelsvertreter ist mit Zugang dieser Information in die Lage versetzt, die Richtigkeit des Ergebnisses zu prüfen, im Zweifelsfall nähere Angaben zur Berechnung anzufordern und einen Fehlbetrag geltend zu machen. Mit dem Zweck der Verjährungsbestimmungen, für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, wäre es geradezu unvereinbar, die Prüfung des Verjährungseinwands wiederum von einem Zwischenverfahren über die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung abhängig zu machen.
Für die Erstklägerin bestand nach Erhalt des Buchungsbelegs über den A***** Bonus 2001 im August 2002 jedenfalls Klarheit darüber, welche Art von vertraglichem Anspruch in welcher Höhe damit beglichen werden sollte, sodass der Geltendmachung ihrer nun gegenständlichen Ansprüche kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis mehr entgegenstand. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend das auf Rechnungslegung und Nachzahlung des 2002 ausbezahlten A***** Bonus für das Jahr 2001 gerichtete Eventualbegehren, das erstmals im November 2006 erhoben wurde, als verjährt beurteilt.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben. Das auf § 49a ASGG gegründete Zinsenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Zahlungsverzug der Beklagten mangels gesicherter Rechtsprechung über die Gültigkeit von einschlägigen Stichtagsregelungen im Anwendungsbereich des HVertrG auf einer noch vertretbaren Rechtsansicht beruhte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
Im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren hat die Klägerin gewichtet mit einem Viertel ihres Begehrens obsiegt. Sie ist daher verpflichtet, der beklagten Partei jeweils die Hälfte der anteilig auf sie entfallenden Kosten der verbundenen Verfahren zu ersetzen. Von diesen Beträgen sind der Anspruch der Erstklägerin auf Ersatz eines Viertels der verzeichneten Pauschalgebühr erster Instanz (137,75 EUR) sowie eines Viertels der nach Verbindung der Verfahren auf sie anteilig entfallenden halben Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren (254,51 EUR) abzuziehen.
Im Revisionsverfahren ist die Klägerin nur hinsichtlich eines von zwei Abrechnungsjahren, also gewichtet mit der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen, sodass die Verfahrenskosten aufzuheben waren. Die Pauschalgebühr für die am eingebrachte Revision belief sich bei einem von den Klägerinnen mit 34.890 EUR bemessenen Gesamtinteresse einschließlich Streitgenossenzuschlag (§ 19a GGG) auf 1.357,40 EUR. Hievon entfielen anteilig auf die zu zwei Dritteln am Revisionsinteresse beteiligte Erstklägerin 904,93 EUR. Die Hälfte dieser Barauslagen ist ihr von der beklagten Partei zu ersetzen.