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VfGH vom 25.02.2011, B522/10

VfGH vom 25.02.2011, B522/10

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Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (vgl. ebenso ; , B3156/05 und B3521/05 uam.).

2. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V124-127/10 ua. protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren im Wesentlichen Rechtsvorschriften des Bundes betraf. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
HAAAE-02200