OGH vom 15.01.2020, 18OCg9/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B.V., *****, Niederlande, vertreten durch Mag. Tomasz Gaj, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Limited, *****, Isle of Man, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 900.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Protokoll der Verhandlung vom wird dahin berichtigt, dass nach dem Vortrag der Schriftsätze ON 11 und ON 12 folgende Absätze eingefügt werden:
„Erörtert wird mit dem Klagevertreter die Frage, ob der Entwurf der Verfahrensanordnung Nr. 1 versandt worden sei und ob der versandte Entwurf die fragliche Klausel (Punkt 17) enthalten habe, was vom Klagevertreter bejaht wird.
Der Klagevertreter wendet ein, Punkt 17 der Verfahrensanordnung Nr. 1 sei nicht Inhalt der Vereinbarung geworden, weil die Thematik später nochmals Gegenstand der Telefonkonferenz vom gewesen sei. In dieser sei der Entwurf der Verfahrensanordnung Nr. 1 durchbesprochen worden.
Auf Befragen durch den Berichterstatter gibt der Klagevertreter an, dass er in Bezug auf einen möglichen Widerspruch gegen den Entwurf keine Vorbringen erstatten könne. Er verweist insofern auf das vorliegende Protokoll der Telefonkonferenz.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Verhandlung gab der Klagevertreter die im Spruch genannten Erklärungen ab, die allerdings nicht in das Protokoll aufgenommen wurden. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist zu berichtigen (RS0037267).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00009.19A.0115.001 |
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Fundstelle(n):
DAAAE-02181