OGH vom 25.08.2020, 18OCg7/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien und die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Ltd, *****, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 4.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei hat ihre Aufhebungsklage (§ 611 ZPO) mit Schriftsatz vom zurückgezogen. Diese vor dem Einlangen der Klagebeantwortung erfolgte Zurücknahme ist – ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung der beklagten Partei – zulässig (§ 237 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 616 Abs 1 ZPO).
Die Wirksamkeit der Klagerücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein. Dessen ungeachtet wird in der Praxis in aller Regel – zweckmäßigerweise – ein deklarativer Beschluss gefasst, mit dem die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen wird (9 ObA 23/08k; vgl RIS-Justiz RS0039652).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00007.20H.0825.000 |
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