OGH vom 06.03.2020, 18OCg7/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, Rumänien, vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Italien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 11.975.284,47 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird samt Beilagen zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückgestellt. Der Schiedsspruch ist in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Bei rechtzeitiger Wiedervorlage ist die Klagefrist gewahrt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Art 8 B-VG ist die deutsche Sprache – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Staatssprache der Republik. Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung von Eingaben ist daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind. In Bezug auf Beilagen zu Eingaben gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht (nur) Beweisurkunden sind, sondern (auch) den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies wurde etwa bei fremdsprachigen Exekutionstiteln und bei Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel (Art 9 EVTVO) angenommen (RS0110840; 3 Ob 253/06m). Für einen Schiedsspruch, dessen Aufhebung begehrt wird, muss Gleiches gelten.
2. Im konkreten Fall hat die Klägerin den Schiedsspruch nur in englischer Sprache vorgelegt. Zwar hat sie die Verfahrenshilfe (auch) für dessen Übersetzung beantragt. Dieser Antrag wurde aber mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag abgewiesen. Daher ist ihr die Klage zurückzustellen und ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen. In Bezug auf die weiteren Beilagen steht es der Klägerin frei, ebenfalls Übersetzungen vorzulegen, um deren Verwertung im Beweisverfahren zu ermöglichen.
3. Da für das Erheben der Klage eine Frist einzuhalten war (§ 611 Abs 4 ZPO), ist für die neuerliche Vorlage ebenfalls eine Frist zu setzen, bei deren Einhalten die Klage weiterhin als am Tag des ersten Einlangens überreicht anzusehen ist (§ 85 Abs 2 Satz 1 ZPO).
4. Dieser Verbesserungsauftrag war nach § 84 Abs 4 ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erteilen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00007.19G.0306.001 |
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