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OGH vom 16.04.2007, 8Ob45/07m

OGH vom 16.04.2007, 8Ob45/07m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Insolvenzsache über das Vermögen des Schuldners Wolfgang R*****, Masseverwalter Dr. Helmut Marschitz, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach an der Zaya, Oserstraße 19, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Absonderungsgläubigerin B*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 563/06a-63, mit dem der Rekurs der Absonderungsgläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom , GZ 12 S 3/04w-33, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In dem vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren beantragte der Masseverwalter bereits in seinem Bericht vom die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die gegenständliche Liegenschaft, falls in der Berichtstagsatzung sämtliche Absonderungsberechtigte erscheinen sollten. In der Berichtstagsatzung erschien dann zwar die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin nicht, jedoch wurde dem Masseverwalter die gerichtliche Genehmigung zum freihändigen Verkauf der Liegenschaft erteilt und dieser Beschluss auch der hier maßgeblichen betreibenden Gläubigerin zugestellt (ON 19), von dieser aber nicht bekämpft. Im Folgenden ersuchte der Masseverwalter um Bekanntmachung der Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 14 Tagen in der Ediktsdatei und berichtete in weiterer Folge, dass die Absonderungsgläubiger keinen Widerspruch gemäß § 120 Abs 2 KO erhoben hätten (ON 26).

Schließlich beantragte der Masseverwalter die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages, die mit dem hier maßgeblichen Beschluss des Erstgerichtes vom erteilt und dem Masseverwalter aufgetragen wurde, dem Gericht vor Verteilung des Verkaufserlöses einen Verteilungsentwurf vorzulegen. Dieser hier maßgebliche Genehmigungsbeschluss wurde nur dem Masseverwalter und dem Schuldnervertreter zugestellt. In dem Kaufvertrag ist die Übernahme von zwei Hypotheken durch die Käuferin vorgesehen, die teilweise gegenüber der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin nachrangig sind. Nur der Rest des Kaufpreises von insgesamt rund EUR 65.000,--, und zwar EUR 25.049,44 ist an den Masseverwalter zu bezahlen. Im Übrigen ist eine Tilgung unter anderem der Hypothek für die Darlehensforderung der hier maßgeblichen Absonderungsforderung vereinbart. In weiterer Folge erstattete der Masseverwalter einen Verteilungsentwurf.

Die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin sprach sich insofern gegen den Verteilungsentwurf aus, als ihre Forderungen jedenfalls vor jener Absonderungsgläubigerin zu befriedigen seien, die eine nachrangige Sicherung habe. Der Masseverwalter verwies dazu auf die rechtskräftige Genehmigung der freihändigen Verwertung nach § 120 KO. Auch der Kaufvertrag samt Genehmigungsbeschluss sei dem Rechtsvertreter der Absonderungsgläubigerin übermittelt worden. Die Differenzen ergäben sich nur aus nachträglichen Zinsforderungen. Dazu macht die Absonderungsgläubigerin geltend, dass ihr nach § 58 KO auch ein Anspruch auf die weiter auflaufenden Zinsen und Spesen zustehe. In seinem Verteilungsbeschluss vom erkannte das Erstgericht der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin einen Betrag von EUR 18.365,57 zu und einer weiteren Absonderungsgläubigerin, deren Rang die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin beansprucht EUR 11.951,85. Es ging dabei entsprechend der grundbücherlichen Sicherstellung vor, was aber auch dazu führte, dass die zuletzt aufscheinende Absonderungsgläubigerin nicht entsprechend dem Kaufvertrag zur Gänze unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden konnte.

Gegen diesen Beschluss erhob der Masseverwalter Rekurs, berief sich darauf, dass die Absonderungsgläubiger keinen Widerspruch erhoben hätten und begehrte unter Hinweis auf den rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag eine Bestimmung entsprechend dem Verteilungsentwurf, da der rechtskräftig genehmigte Kaufvertrag und der Verteilungsbeschluss rechtlich nicht vereinbar und die angeordnete Verteilung faktisch nicht durchführbar sei.

Das Rekursgericht gab diesem Beschluss Folge und verwies darauf, dass nur der tatsächlich vorhandene Verkaufserlös verteilt werden könne. Die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin wendete danach ein, dass sie keine Kenntnis von dem Kaufvertrag gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass die Verteilung nicht entsprechend der grundbücherlichen Rangordnung erfolgen solle. Der Masseverwalter verwies darauf, dass der andere Gläubiger auch Verbotsberechtigter und Wohnbauförderungsstelle gewesen sei und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin zur Gänze abgedeckt gewesen sei. Über Antrag der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin stellte das Erstgericht dieser nunmehr den Beschluss über die Genehmigung des Kaufvertrages samt Kopie des Kaufvertrages zu.

Dagegen erhob die Absonderungsgläubigerin Rekurs mit dem Antrag, die Genehmigung des Kaufvertrages zu verweigern bzw die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Dieser Rekurs wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Absonderungsgläubigerin keine Rekurslegitimation zukomme. Dagegen richtet sich der hier maßgebliche außerordentliche Revisionsrekurs.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsmittellegitimation der Absonderungsgläubiger gegen die Genehmigung des Liegenschaftsverkaufes nicht vorliegt. Der Revisionrekurs ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voranzustellen ist nun, dass nach § 117 KO unter anderem Veräußerungen von Liegenschaften der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes bedürfen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Masseverwalter die beabsichtigte Veräußerung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei für 14 Tage bekannt gemacht hat. § 119 KO regelt dann die Voraussetzungen, unter denen es im Allgemeinen statt der außergerichtlichen Verwertung überhaupt zu einer gerichtlichen Veräußerung kommen kann. Die hier nun maßgebliche Bestimmung des § 120 KO regelt die Veräußerung von mit Pfandrechten belasteten Sachen. Die sonst vorgesehene außergerichtliche Verwertung ist hier nur dann möglich ist, wenn der Masseverwalter die Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat und diese Berechtigten nicht innerhalb von 14 Tagen wirksam Widerspruch erhoben haben. Als Widerspruchsgründe werden genannt, dass die Absonderungsberechtigten glaubhaft machen, dass die gerichtliche Veräußerung für sie erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch hat das Konkursgericht zu entscheiden. In dringenden Fällen kann der Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes anders als durch gerichtliche Veräußerung vorgehen. Insoweit ist auch ein Rechtsmittelausschluss vorgesehen (§ 120 Abs 2 KO). Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt auch darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist und dieses dabei die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden hat (vgl OGH 8 Ob 39/90; Riel in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze § 120 KO Rz 36;). Dies hat aber auch zur Folge, dass das Konkursgericht über Antrag des Käufers nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses dann im Sinne des § 237 Abs 2 EO die Löschung der auf der Liegenschaft eingetragenen nicht übernommenen Lasten bewilligen kann (vgl dazu OGH 8 Ob 39/90 ebenso Riel aaO Rz 50 ff; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV KO3 § 120 Rz 41 ff; vgl im Übrigen § 150 EO).

Soweit die Voraussetzungen für den freihändigen Verkauf nicht eingehalten wurden, wird davon ausgegangen, dass die Wirkungen des § 120 Abs 2 KO nicht eintreten und damit auch das Absonderungsrecht nicht durch Anordnung des Konkursgerichtes gemäß § 237 Abs 3 EO gelöscht werden kann, jedoch eine Neudurchführung des Verfahrens nach § 120 Abs 2 KO auch nach der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages denkbar ist und das Konkursgericht insoweit auch nicht an seine Entscheidung betreffend die Genehmigung gebunden ist. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages soll unberührt bleiben, jedoch dessen Erfüllung unter Umständen unmöglich sein (vgl Riel aaO Rz 21; ähnlich Kodek aaO Rz 25; vgl zur Wirkung des § 150 EO im Exekutionsverfahren RIS Justiz RS0116368 mwN 3 Ob 318/01p). Im Wesentlichen ist also von einem Schutz des Absonderungsgläubigers vor der Benachteiligung gegenüber anderen Absonderungsgläubigern in nachträglichen Verfahren auszugehen. Insoweit ist es aber auch konsequent, dass dem Absonderungsgläubiger - so wie den sonstigen Konkursgläubigern - keine Rechtsmittellegitimation gegen die Genehmigung des Kaufvertrages zuerkannt wird (vgl zu den Konkursgläubigern RIS-Justiz RS0065218 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt 8 Ob 59/03i; Riel aaO § 116 Rz 27 oder Kodek aaO § 117 Rz 63). Da also im Ergebnis die Zurückweisung des Rekurses berechtigt war, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.