OGH vom 18.04.2002, 8ObA62/02d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutscheck und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann L***** , wider die beklagte Partei E***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Buchner & Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 5.706,93 sA (Revisionsinteresse EUR 5.375,32), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 283/01v-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beklagte bei ihren Ausführungen hinsichtlich des Verfalles der Überstunden davon ausgeht, dass diese zur Gänze erst am geltend gemacht worden seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, da danach der Kläger bereits am die Bestätigung aber auch die Bezahlung der geleisteten Überstunden verlangte. Im Übrigen macht die Beklagte gar keine konkreten Bedenken gegen die Judikatur geltend, wonach die Verjährung der Überstunden erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer ein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen, oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich ist (vgl = Arb 11.015 = SZ 65/31).
Die im Übrigen relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl auch RIS-Justiz RS0040494 mwN). Mit der Rechtsrüge ist im Übrigen überhaupt nur das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0040341), was ebenfalls von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängt.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.