OGH vom 18.06.2020, 18OCg4/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, Rumänien, vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Italien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 11.975.284,47 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt in ihrer am eingebrachten Klage die Aufhebung des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom , AZ 22185/MHM, in mehreren Punkten. Die Klägerin legte den Schiedsspruch nur in englischer Sprache vor, wobei sie gleichzeitig Verfahrenshilfe (auch) für dessen Übersetzung beantragte. Sie brachte vor, dass ihr der Schiedsspruch am zugestellt worden sei.
Mit Beschluss vom wies der Senat den Verfahrenshilfeantrag ab. Am gleichen Tag wurde mit Beschluss des Vorsitzenden (§ 84 Abs 4 ZPO) der Klägerin die Klage mit dem Auftrag zurückgestellt, diese binnen vier Wochen durch Vorlage einer deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs zu verbessern, wobei ausgesprochen wurde, dass die Klagefrist bei rechtzeitiger Wiedervorlage gewahrt sei. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass die geschäftsordnungsgemäße Behandlung von Eingaben grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind. In Bezug auf Beilagen zu Eingaben gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht (nur) Beweisurkunden sind, sondern (auch) den Gegenstand des Verfahrens bilden. Das betrifft auch einen Schiedsspruch, dessen Aufhebung begehrt wird.
Mit Beschluss vom wurde der Klägerin die Erstreckung der Frist zur neuerlichen Einbringung der Klage und Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs bis zum bewilligt.
Am legte die Klägerin die Klage samt teilweise übersetzten Beilagen neuerlich vor. Eine Übersetzung des bekämpften Schiedsspruchs wurde nicht vorgelegt.
Damit hat die Klägerin den erteilten Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt. Bei einem nach § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO zu befristenden Verbesserungsauftrag sind weitere Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist (vgl § 85 Abs 2 ZPO; RS0115048).
Ein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeigneter Antrag ist nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (zB 8 Ob 9/90; 9 ObA 160/00w; 7 Ob 197/13s; 5 Ob 25/14h; 3 Ob 76/15w; RS0128266). Im Verbesserungsauftrag wurde bereits ausgeführt, dass die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der gegenständlichen Klage die Übersetzung des Schiedsspruchs voraussetzt. Mangels Verbesserung war die Klage daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00004.20T.0618.000 |
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