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OGH vom 11.10.2017, 13Os103/17x

OGH vom 11.10.2017, 13Os103/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom , GZ 41 Hv 6/17y-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in F***** mit der am geborenen, somit unmündigen Larissa Pu***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er jeweils mit Penetrationsvorsatz (US 4) ihre Vagina betastete und leckte und die Genannte, allerdings vergebens, aufforderte, seinen entblößten Penis in den Mund zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass sie eine Verletzung von Verteidigungsrechten behauptet, ohne auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers oder einen gegen dessen Widerspruch gefassten Beschluss Bezug zu nehmen (RIS-Justiz RS0099250, RS0108863). Im Übrigen wurde das von der Rüge angesprochene Recht des Angeklagten, an die Belastungszeugin Fragen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), im Rahmen der gemäß § 165 StPO durchgeführten Vernehmung keineswegs beschnitten. Vielmehr weigerte sich das Kind, trotz Versuchen des Richters im Ermittlungsverfahren, Antworten zu erhalten, weitere Fragen zu beantworten (ON 25 S 54 f). Gegen den Vortrag des „wesentlichen Inhalts sämtlicher Aktenstücke“, also auch der Aussage der Belastungszeugin, setzte sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht zur Wehr, vielmehr erteilte er dazu seine Zustimmung (ON 64 S 13).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Mit der Bezugnahme auf vermeintlich (vgl ON 2 S 50) divergierende Angaben der Zeugin Patrizia Pu***** zum genauen Öffnungszustand der Tür des Kellerraums, bevor sie die im Bereich der Geschlechtsteile Unbekleideten erblickte, ihre Tochter an sich nahm und mit ihr nach oben ging (US 4), spricht die Mängelrüge (Z 5) keinen Umstand an, der die Aufrichtigkeit der Zeugin ernsthaft in Frage stellen könnte, und solcherart auch keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Aspekt. Mit eigenen Beweiswerterwägungen wendet sich der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieb die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt, sondern wurde von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfen (US 5 f).

Mit Kritik an der Vernehmungsmethode einer Polizeibeamtin und Zweifeln an deren Unvoreingenommenheit lässt die Rüge keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen. Gleiches gilt, wenn in der Beschwerde die Begründung der Tatrichter zur Überzeugungskraft der Aussage der Larissa Pu***** als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet oder in Frage gestellt wird, wie in einer Zeitspanne von fünf Minuten alle dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen passiert sein sollen.

Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RISJustiz RS0119422 [T2]). Mit Hinweisen auf das Nachtatverhalten oder Angaben der Zeugin Patrizia Pu***** zu einem gleichartigen Vorwurf gegenüber einer anderen Person und dazu, dass ihr damals (im Jahr 2002) ein Racheakt unterstellt worden sei (ON 64 S 7 iVm ON 2 S 36), zeigt die Rüge aber keinen solchen erörterungsbedürftigen Umstand auf. Anhaltspunkte für eine habituelle Tendenz der Zeugin zu falschen Angaben in diesem Verfahren (RISJustiz RS0120109) ergeben sich daraus nicht.

Der Vorwurf, das Urteil des Erstgerichts sei „unzureichend begründet“, orientiert sich nicht an den Vorgaben des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5 vierter Fall; RISJustiz RS0119370 und RS0118317). Dass die Tatrichter aus dem spurenkundlichen Gutachten (US 5) und anderen Beweisergebnissen nicht die vom leugnenden Beschwerdeführer gewünschten, sondern andere, nämlich ihm nachteilige Schlüsse zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RISJustiz RS0098400).

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO Vorgebrachte und die bloße Wiederholung aus Z 5 zweiter Fall erstatteter Vorwürfe entsprechen daher nicht der Strafprozessordnung (RISJustiz RS0115902).

Keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich sind auch jene Einwände (Z 5a), die dem spurenkundlichen Gutachten falsche Aussageinhalte unterstellen (ON 64 S 11, „Die Stelle, die der Verteidiger anspricht, ist auf der Außenseite der Unterhose“ ... „Nachgewiesen haben wir nur das Merkmalmuster des Opfers“ ... „Die YUntersuchung war positiv“).

Soweit geltend gemacht wird, dass das Erstgericht „hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der mj. Larissa zumindest ein kinderpsychologisches Gutachten einholen hätte müssen“, lässt die Rüge die gebotene Klarstellung vermissen, wodurch der Verteidiger an einer darauf zielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823 und RS0114036).

Mit ihrem weiteren Hinweis auf ein Lichtbild zum Öffnungszustand der Türe des Kellerzimmers, als die Mutter der Unmündigen, nach dem Begleitsatz der Anzeige, ein Gespräch des Angeklagten mit ihrer Tochter über ein „Geheimnis“ wahrnehmen konnte (ON 2 S 50), weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Indem die

Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Einwände nicht auf Basis der Entscheidungsgründe entwickelt, sondern stattdessen eigene Beweiswerterwägungen anstellt und die Feststellungen zur objektiven Tatseite bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Auf die vom Angeklagten selbst verfasste Rechtsmittelausführung war nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine (von einem Verteidiger unterfertigte) Beschwerdeausführung vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0100152 und RS0100046 [T8]).

Die (vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00103.17X.1011.000
Schlagworte:
Strafrecht

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