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OGH vom 21.08.2018, 18OCg4/18i

OGH vom 21.08.2018, 18OCg4/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Musger, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat Mag. Painsi in der Schiedssache der klagenden Partei Mag. ***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH, *****, 2. R***** GmbH, *****, 3. T*****GMBH, *****, 4. L*****gesellschaft mbH, *****, 5. C***** GmbH, *****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert: 70.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren des Obersten Gerichtshofs 18 OCg 4/18i wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptbegehren des Verfahrens 18 OCg 5/18m unterbrochen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte am eine Aufhebungsklage nach § 611 ZPO ein, mit der sie mit Wirkung gegenüber allen Beklagten die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz“ („BauBuche“), betreffend das Objekt „IST AUSTRIA / I07 - 2ND ADMINISTRATION BUILDING“ von den Schiedsrichtern Prof. Ing. Mag. Peter Schabauer und DI Dr. Horst Pichlmüller vom in Baden bei Wien, in eventu die Aufhebung des Schiedsspruchs in dem Teil, in dem die Verursachung von 40 % des Gesamtschadens durch sie festgestellt worden sei, begehrte. In eventu beantragte die Klägerin gemäß § 612 ZPO mit Wirkung gegenüber allen Parteien die Feststellung, dass das genannte „Schiedsgutachten“ kein Schiedsspruch sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Streitteile mit Schiedsvereinbarung vom („Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachten“) zwei technische Sachverständige als Schiedsrichter eingesetzt hätten, um vor allem festzustellen, wodurch die Schäden verursacht worden seien, wer dafür verantwortlich sei sowie wer aus technischer und rechtlicher Sicht zu welchen Anteilen den Schaden verursacht habe. Zudem sei die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens vereinbart worden. Im Schiedsgutachten sei ua festgestellt worden, dass die Klägerin für 40 % des Gesamtschadens verantwortlich sei, weitere 40 % seien durch die Zweitbeklagte zu verantworten, die restlichen 20 % durch die Drittbeklagte. Insoweit liege ein Schiedsspruch vor. Er sei aufzuheben wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (keinerlei bzw mangelhafte Begründung des Schiedsspruchs), wegen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz der ungeraden Schiedsrichteranzahl), wegen willkürlicher Rechtsanwendung (willkürliche Schadensquotierung) sowie wegen Hinderung in der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (Verstoß gegen rechtliches Gehör). Zum Interesse an ihrem zweiten Eventualbegehren verwies die Klägerin auf die unterschiedlichen Rechtsansichten der beteiligten Parteien, ob ein Schiedsspruch vorliege.

Am brachte die Drittbeklagte als Klägerin zu 18 OCg 5/18m gegen die (hier) übrigen Beklagten und die Klägerin eine Klage gemäß §§ 611, 612 ZPO mit dem Begehren ein, mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass das genannte „Schiedsgutachten“ samt dem „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz betreffend das Objekt 'IST AUSTRIA / I07 – 2nd Administration Building' für den Teil der TGA“ kein Schiedsspruch sei. Die Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern sei nach dem Willen der Parteien ein Schiedsgutachtervertrag, es liege ein Schiedsgutachten vor. Vor dem Landesgericht St. Pölten sei die Feststellung begehrt worden, dass es nicht bindend sei. Weiter wurde auch ein Eventualbegehren gestellt.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gab bekannt, sich nicht gegen eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 18 OCg 5/18m auszusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich war zu erwägen:

Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 190 Abs 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall hängt die Berechtigung des auf die Aufhebung des „Schiedsgutachtens“ gerichteten Hauptbegehrens der Klägerin von der vorab zu klärenden Frage ab, ob das „Schiedsgutachten“ in rechtlicher Hinsicht ein Schiedsspruch ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist primärer Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand des Verfahrens 18 OCg 5/18m, weil dessen Hauptbegehren auf die Feststellung gerichtet ist, dass kein Schiedsspruch vorliege. Die Entscheidung über das Hauptbegehren des Verfahrens 18 OCg 5/18m – an dem sämtliche Parteien auch dieses Verfahrens beteiligt sind – ist damit präjudiziell für die Entscheidung des Hauptbegehrens der vorliegenden Klage. Zur Vermeidung eines zweifachen Verfahrens- und Kostenaufwands, sohin aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist dieses Verfahren daher gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptbegehren im Verfahren 18 OCg 5/18m zu unterbrechen. Da die ZPO keine Vorschrift kennt, wonach Voraussetzung für eine Unterbrechung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist und überdies eine Unterbrechung auch vor Streitanhängigkeit beschlossen werden kann (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 Rz 86 f), bedurfte es keiner Klagezustellung an die Beklagten. Ihnen war auch keine Äußerungsmöglichkeit zur beabsichtigten Unterbrechung einzuräumen (aA offenbar Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 Rz 86), weil sie mangels Beteiligung am Verfahren durch den Unterbrechungsbeschluss nicht beschwert sind.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:018OCG00004.18I.0821.000

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