OGH vom 24.08.2021, 18OCg3/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei J*****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird der klagenden Partei zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurückgestellt.
Dem Kläger wird aufgetragen, innerhalb dieser Frist sein Vorbringen zur Zuständigkeit dahin zu ergänzen, ob er sich auf eine Schiedsvereinbarung bzw eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des § 581 ZPO stützt, und entsprechende Urkunden (zB Schiedsvereinbarung, Statuten der beklagten Partei odgl) vorzulegen.
Bei rechtzeitiger Wiedervorlage ist die Klagefrist gewahrt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger begehrt die Aufhebung des „Schiedsspruchs des Schiedsgerichts“ des beklagten Vereins vom , mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Vereinsausschlusses, in eventu auf Ausspruch eines gelinderen Mittels abgewiesen wurde. Der Kläger stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf § 615 ZPO, weil dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig sei. Inhaltlich macht der Kläger wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 2 und Z 5 ZPO geltend. Zudem sei einer der sieben Schiedsrichter befangen gewesen, weshalb auch ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege.
[2] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nach § 615 ZPO unter anderem für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig. Die Handlungen von bloßen „Vereinsschiedsgerichten“, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 VerG 2002 nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind, können nicht den Gegenstand einer solchen Aufhebungsklage bilden (vgl § 577 Abs 4 ZPO; 18 Ocg 2/19x, 3/19v mwN). Neben einer solchen Schlichtungseinrichtung können die Vereinsstatuten auch Schiedsgerichte nach den § 577 ff ZPO vorsehen (§ 8 Abs 1 Satz 3 VerG).
[3] 2. Nach dem Vorbringen bleibt unklar, ob tatsächlich ein Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des § 581 ZPO zugrunde liegt. Die mögliche Anwendung der § 577 ff ZPO bleibt damit offen.
[4] 3. Zur Klärung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist daher ein – gemäß § 84 Abs 4 ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erlassender – Verbesserungsauftrag nach § 84 Abs 3 ZPO geboten. Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0036455 [T6, T 8]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:018OCG00003.21X.0824.000 |
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