OGH vom 30.09.2010, 13Os103/10m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Anneliese C***** wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 92/09p des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 10 Bs 260/09w (ON 17 des Hv-Aktes), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und der Verteidigerin Dr. Moser, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Finanzstrafsache gegen Anneliese C*****, AZ 36 Hv 92/09p des Landesgerichts Salzburg, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 10 Bs 260/09w, soweit damit die Anklage der Staatsanwaltschaft Wien vom , AZ 601 St 41/08a, in deren Punkten A/2 und B/2 für rechtswirksam erklärt wurde, § 53 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a FinStrG.
Der Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht aufgetragen, erneut über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden.
Text
Gründe:
Am brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesgericht Salzburg die Anklage gegen Anneliese C***** wegen als „das Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG, teilweise als Bestimmungstäterin gemäß § 11 zweiter Fall FinStrG“ (A/1 bis 3) und „das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte, teilweise als Bestimmungstäterin nach § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG“ (B/1 bis 3) qualifizierten Verhaltens ein.
Demnach habe sie (zusammengefasst)
(A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich unversteuerte Tabakwaren kanarischer Herkunft, der zollrechtlichen Überwachung entzogen und zwar
1) vom Frühjahr 2004 bis August 2005 im Bereich des Zollamts Salzburg in mehrfachen Angriffen mit einem Abgabenbetrag von insgesamt 125.790,59 Euro (Einfuhrumsatzsteuer: 38.621,16 Euro, Tabaksteuer: 87.169,43 Euro);
2) am „“ im Bereich des Zollamts Wien mit einem Abgabenbetrag von 18.136,77 Euro (Einfuhrumsatzsteuer: 5.537,16 Euro, Tabaksteuer: 12.599,61 Euro), sowie eine „Kompaktcamera“, wobei es infolge Entdeckung durch Beamte des Zollamts Wien beim Versuch geblieben sei;
3) von Februar bis Mitte Juni 2005 im Bereich des Zollamts Salzburg mit einem Abgabenbetrag von 56.527,68 Euro (Einfuhrumsatzsteuer: 17.371,28 Euro, Tabaksteuer: 39.156,40 Euro), indem sie die abgesondert verfolgte Gabriele Margarethe A***** zur vorbezeichneten Vorgangsweise bestimmt habe;
(B) in mehreren Angriffen dadurch in Monopolrechte eingegriffen, dass sie vorsätzlich zu ihrem und „ihrer Mittäter“ Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt habe, indem sie
1) die im Punkt A/1 der Anklageschrift genannten Monopolgegenstände durch Weiterversand an Endabnehmer gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe (Bemessungsgrundlage: 151.052 Euro);
2) hinsichtlich der in Punkt A/2 genannten Monopolgegenstände zum gewerbsmäßigen Versandhandel durch abgesondert verfolgte unmittelbare Täter beigetragen habe (Bemessungsgrundlage: 23.388,60 Euro);
3) die abgesondert verfolgte Gabriele A***** dazu bestimmt habe, die im Punkt A/3 der Anklageschrift genannten Monopolgegenstände von der Post zu übernehmen und sodann an Endabnehmer „in der Bundesrepublik Deutschland“ weiterzuversenden, wodurch diese zum gewerbsmäßigen Versandhandel der abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter beigetragen habe (Bemessungsgrundlage: 65.806 Euro).
Das Oberlandesgericht wies den Einspruch gegen die Anklageschrift ab und stellte die Rechtswirksamkeit der gesamten Anklage fest.
In ihrer gegen diese Entscheidung zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur Folgendes aus:
Gemäß § 53 Abs 1 lit b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde) 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Gemäß § 53 Abs 3 FinStrG ist das Gericht, wenn es nach den Abs 1 oder 2 leg cit zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist, auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Die Gerichtszuständigkeiten bei subjektiver Konnexität sowohl nach § 53 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG als auch nach Abs 3 leg cit hängen somit davon ab, dass alle zusammentreffenden Vergehen, jedes für sich allein betrachtet, in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Damit ist nur die ursprüngliche , gesetzliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde gemeint, nicht eine durch Delegierung herbeigeführte; denn einerseits ist das Rechtsinstitut der Delegierung die Zuweisung der Sache an eine örtlich unzuständige Behörde, also die ausnahmsweise Durchbrechung dessen, was das Gesetz unter „Zuständigkeit“ nennt, andererseits könnte sonst die Gerichtskompetenz nach § 53 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG und nach Abs 3 leg cit mittels Delegierung (§ 60 FinStrG) beliebig, um nicht zu sagen willkürlich, zu Stande gebracht werden ( Dorazil/Harbich FinStrG § 53 Anm 6).
Für die in Pkt A./2./ und B./2./ des Anklagesatzes inkriminierten Taten wäre ursprünglich gemäß § 58 Abs 1 lit a und b FinStrG die Zuständigkeit des Zollamts Wien gegeben gewesen. Nach dieser Bestimmung ist für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden (lit a), sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (lit b) jedes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind, als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig. Nicht nur, dass die der Angeklagten Anneliese C***** insoweit (Pkt A./2./ und B./2./) vorgeworfenen Taten im Bereich des Zollamts Wien begangen wurden (sämtliche Pakete wurden per Luftfracht von Gran Canaria direkt nach Österreich [Schwechat] transportiert und hätten daher dem Zollamt Wien gestellt werden müssen), wurden diese auch von diesem Zollamt entdeckt.
Die in Pkt A./1./ und 3./ sowie B./1./ und 3./ des Anklagesatzes inkriminierten Finanzvergehen fielen hingegen gemäß § 53 Abs 1 lit a und b FinStrG in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Zollamts Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Denn von diesen Finanzvergehen in ihrer konkreten Ausgestaltung hat zuerst das Zollamt Salzburg und nicht das Zollamt Wien (das aber sehr wohl der Auslöser für Ermittlungen des Zollamts Salzburg gegen Anneliese C***** war, indem es am 25. und das Zollamt Salzburg darüber informierte, dass am 18. und insgesamt 14 an den Wohnsitz der Anneliese C***** in 5020 Salzburg F*****, adressierte Packstücke, in denen sich unverzollte Zigaretten und Zigarillos befanden, aufgegriffen worden waren [dies entspricht den Anklagefakten Pkt A./2./ und B./2./]; vgl dazu ON 5/S 9 ff) Kenntnis erlangt , wodurch diese Finanzstrafbehörde gemäß § 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG das Verfahren durchzuführen hatte.
Das zur Ahndung der in Pkt A./1./ und 3./ sowie B./1./ und 3./ inkriminierten Finanzvergehen zuständige Gericht ist sohin gemäß der Regel des § 53 Abs 3 FinStrG nicht auch zur Ahndung der Finanzvergehen, die Gegenstand von Pkt A./2./ und B./2./ der Anklageschrift sind, zuständig, weil diese zuletzt genannten Vergehen ursprünglich nicht in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Zollamts Salzburg (sondern wie dargestellt in die des Zollamts Wien) fielen.
Aufgrund des Auseinanderfallens der gesetzlichen Zuständigkeiten sind auch die strafbestimmenden Wertbeträge der in Pkt A./1./ und 3./ sowie B./1./ und 3./ der Anklage inkriminierten Finanzvergehen einerseits und jene der in Pkt A./2./ und B./2./ angeklagten Finanzvergehen andererseits nicht zusammenzurechnen.
Daraus erhellt, dass für die Ahndung der ursprünglich in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Zollamts Wien fallenden Finanzvergehen (Pkt A./2./ und B./2./ des Anklagesatzes) keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist.
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten der in den §§ 212 ff StPO näher geregelte Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Der Einspruch ist dem Oberlandesgericht vorzulegen (§ 213 Abs 6 StPO), das über diesen nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet (§ 214 Abs 1 StPO). Dabei hat es die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl dazu insbesondere die in § 212 StPO einzeln angeführten Einspruchsgründe und die damit korrespondierenden, in § 215 StPO genannten Entscheidungsvarianten) zu prüfen ( Birklbauer/Mayrhofer in WK-StPO Vor §§ 210-215 Rz 46 und 50 sowie Birklbauer/Mayrhofer aaO § 215 Rz 4).
Der Abs 5 des § 215 StPO trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass in einer Anklageschrift mehrere Fakten unter Anklage gestellt werden, die in der Entscheidung über den Anklageeinspruch unterschiedlich erledigt werden; das Oberlandesgericht kann demnach zB teils dem Einspruch in Bezug auf einzelne Anklagepunkte Folge geben und das Verfahren insoweit einstellen (§ 215 Abs 2 StPO), teils einzelne Anklagepunkte zurückweisen (Abs 3 leg cit) und teils den Einspruch in Bezug auf einzelne Anklagepunkte abweisen und insoweit die Rechtswirksamkeit der Anklage feststellen (Abs 6 leg cit).
Der Einspruchsgrund der Z 1 des § 212 StPO hat ua den Fall zum Gegenstand, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; der sich aus der Anklage ergebende Straftatbestand muss in die Entscheidungskompetenz eines (inländischen) Gerichts fallen.
Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit im Finanzstrafgesetz „nicht etwas Besonderes“ vorgeschrieben ist. In Ergänzung des § 215 StPO sieht § 210 Abs 1 FinStrG vor, dass das Einspruchsgericht im Fall, dass die Gerichte zur Ahndung des dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Finanzvergehens nicht zuständig sind, der Anklage keine Folge zu geben und das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen hat.
In casu sind für die ursprünglich in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Zollamts Wien fallenden Finanzvergehen (Pkt A./2./ und B./2./ des Anklagesatzes) wie oben dargestellt nicht die Gerichte zuständig .
Dies hätte das Oberlandesgericht Linz als Einspruchsgericht (aufgrund der ihm von Amts wegen zukommenden umfassenden Überprüfungspflicht der Anklage) erkennen und demgemäß in Entsprechung der Bestimmung des § 210 Abs 1 FinStrG aussprechen müssen, dass der Anklage der Staatsanwaltschaft Wien vom in Pkt A./2./ und B./2./ des Anklagesatzes keine Folge gegeben und das Verfahren insoweit wegen Unzuständigkeit eingestellt wird.
Da diese Gesetzesverletzung der Angeklagten Anneliese C***** ersichtlich zum Nachteil gereicht, wäre ihre Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Von der Generalprokuratur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochtene Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) können stets nur im Verhältnis zu dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat rechtlich richtig oder falsch sein. Demnach ist es unzulässig, bei der Bekämpfung von Entscheidungen davon abzusehen und als Bezugspunkt der Anfechtung direkt auf Aktenbestandteile zurückzugreifen (13 Os 86/07g, EvBl 2007/180, 983; RIS-Justiz RS0122466, RS0120220), wie es die Generalprokuratur vorliegend tut.
Soweit deren Vorbringen als Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verstanden werden kann, sind dieser Sachverhaltsannahmen, welche eine rechtliche Beurteilung des Inhalts ermöglichen würden, dass ein im Sinn einer rechtlichen Kategorie des Finanzstrafrechts als ausreichend geklärt (§ 210 Abs 1 StPO) anzusehendes Verhalten, dem ein konkreter strafbestimmender Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) zugeordnet wurde, im Bereich eines konkreten Zollamts begangen oder entdeckt worden wäre (§ 58 Abs 1 FinStrG), nicht zu entnehmen, sodass die (ausdrücklich nur) zu A/2 und B/2 des Anklagesatzes angefochtene Entscheidung insoweit das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs 1 lit b und 2 lit a FinStrG verletzt, weil sich ohne solche Sachverhaltsannahmen die Frage gerichtlicher Strafbarkeit angeklagter Taten nicht entscheiden lässt.
Von der Generalprokuratur nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben auf sich zu beruhen (§ 292 erster Satz iVm § 290 Abs 1 StPO;14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476; RIS-Justiz RS0123927, RS0120219; vgl auch § 5 Abs 4 TabMG).
In Ausübung des ihm durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof zur gänzlichen (§ 292 erster Satz iVm § 289 StPO) Beseitigung der angefochtenen Entscheidung bestimmt, sodass das Oberlandesgericht über den Einspruch gegen die Anklageschrift erneut zu entscheiden haben wird. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach der Aktenlage in der Sache selbst ist diesem von § 292 erster Satz iVm § 288 StPO untersagt.
Das Oberlandesgericht wird bei seiner nunmehrigen Entscheidung in Rechnung zu stellen haben, dass § 53 Abs 1 lit b FinStrG auf eine nach § 58 Abs 1 FinStrG begründete Zuständigkeit abstellt (13 Os 177/08s; Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG 3 § 53 Rz 12; Tannert FinStrG § 53 Anm 6; Leitner/Toifl/Brandl Finanzstrafrecht 3 Rz 1590). Die Vorschriften der §§ 60, 64 FinStrG ändern daran nichts (vgl auch § 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG).