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OGH vom 29.05.2013, 9ObA45/13b

OGH vom 29.05.2013, 9ObA45/13b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Land W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.040,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 128/12k 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS Justiz RS0112106 [T1, T 6] ua). Eine solche liegt hier nicht vor:

Die Klägerin, die bei der Beklagten von bis beschäftigt war, macht einen Abfertigungsanspruch nach § 84 Abs 2 Z 7 VBG mit dem Vorbringen geltend, die Beklagte habe ihr Angebot vom , das Dienstverhältnis unter Wahrung der Abfertigungsansprüche einvernehmlich aufzulösen, angenommen. Die Vorinstanzen konnten im Antwortschreiben der Beklagten („... besteht kein Anspruch auf Abfertigung“) und in der Abmeldung der Klägerin von der Sozialversicherung weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur Gewährung einer Abfertigung ableiten. Das ist selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Klägerin das Antwortschreiben erst am zuging, vertretbar und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

Vor dem Hintergrund, dass beide Vertragspartner vom bevorstehenden Dienstgeberwechsel der Klägerin wussten, kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Vorgangsweise der Beklagten gegen Treu und Glauben oder gegen Schutz und Sorgfaltspflichten verstoßen hätte.

Die Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.