OGH vom 10.10.2014, 18OCg2/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch, Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** d.o.o., *****, vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** A/S, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert: 5,8 Mio EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Klagebegehren auf Aufhebung der Punkte 1, 2, 6 und 7 des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom , 18845/GZ/MHM, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 23.050,82 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin 3.836,40 EUR Umsatzsteuer und 32,40 EUR Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom , AZ 18845/GZ/MHM, in den Punkten 1, 2, 6 und 7. Sitz des Schiedsgerichts war Wien. Folgender Sachverhalt ist unstrittig:
Die Klägerin, eine kroatische Gesellschaft, war 2003 Eigentümerin eines Hotels in Zagreb. Sie schloss mit der Beklagten, einem dänischen Unternehmen, in englischer Sprache einen als „International Management Agreement“ (im Folgenden: IMA) bezeichneten Hotelbetreibervertrag. Die Beklagte sollte das Hotel führen und dafür einen bestimmten Anteil der Erlöse als Honorar bekommen; im Gegenzug garantierte sie der Klägerin ein bestimmtes jährliches Ergebnis, bei dessen Nichterreichen sie entsprechende Ausgleichszahlungen („shortfall payments“) zu leisten hatte.
Die Laufzeit des Vertrags sollte 20 Jahre betragen. Der Vertrag enthielt jedoch in P. 19.2.(a) eine Aufzählung mehrerer Tatbestände, die die Eigentümerin (also die Klägerin) dazu berechtigten, dass Vertragsverhältnis vorzeitig zu „beenden“. Z 1 und Z 2 betrafen eine Auflösung aus wichtigem Grund (Z 1: wesentliche Vertragsverletzung; Z 2: bestimmte insolvenzrechtliche Aspekte [für dieses Verfahren unerheblich]), Z 3 sah demgegenüber nach Ablauf der ersten fünf Jahre eine vorzeitige Beendigung des Vertrags ohne wichtigen Grund vor. Im letztgenannten Fall musste die Klägerin jedoch (a) allfällige Ausgleichszahlungen wegen Nichterreichen des garantierten Ergebnisses („shortfall payments“), die die Beklagte während aufrechter Geschäftsbeziehung geleistet hatte, zurückzahlen, und (b) eine weitere Entschädigung iHv 50 % des durchschnittlichen Honorars der letzten drei Jahre für die Restlaufzeit, jedoch höchstens für acht Jahre, leisten. Die Wirksamkeit der Kündigung sollte überdies davon abhängen, dass die Eigentümerin binnen einem Monat ab Zugang des Auflösungsschreibens eine Bankgarantie über die gesamte Auflösungsentschädigung übergab.
Die Parteien vereinbarten die Anwendung österreichischen Rechts und die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Die Schiedsklausel lautete wie folgt:
„28.2. Alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, außer es handelt sich um Unterlassungsansprüche, die in Verbindung mit Markennamen, Markenzeichen, Dienstleistungsmarken und ähnlichen Angelegenheiten angestrebt werden, sind vor ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer zu bringen, wobei Folgende Bestimmungen gelten:
(a) Ort des Schiedsgerichts ist Wien und die Anzahl der Schiedsrichter ist drei. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt. [...]“
P. 19.3. sah ergänzend Folgendes vor:
„Die Beendigung des vorliegenden Vertrags durch eine der Parteien stellt keinen Verzicht auf das Recht dieser Partei auf Schadenersatz bzw auf Geltendmachung von Schadenersatz im Schiedsverfahren dar.“
Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin, das IMA mit sofortiger Wirkung aus näher dargestellten, für das vorliegende Verfahren aber nicht relevanten Gründen (also nach P. 19.2. (a) (1) IMA) zu beenden. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dennoch wurde die Geschäftsbeziehung mit faktisch beendet.
Die (hier) Beklagte erhob daraufhin Schiedsklage auf Zahlung von 9.489.357,89 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus (a) offenen Honoraren für die Zeit zwischen der Auflösungserklärung und der faktischen Beendigung der Geschäftsbeziehung (611.700,04 EUR) und (b) der nach P. 19.2. (a) (3) IMA berechneten Auflösungsentschädigung (8.877.657,85 EUR). Sie brachte vor, dass kein wichtiger Grund für die Auflösung bestanden habe und die Klägerin daher zur Zahlung sowohl der weiteren Honorare als auch jener Auflösungsentschädigung verpflichtet sei, die sich bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund ergeben hätte.
Die Klägerin (Schiedsbeklagte) wandte ein, dass wichtige Gründe vorgelegen seien. Ihr Kündigungsschreiben könne nicht in eine (ordentliche) Kündigung umgedeutet werden, die Beklagte könne daher keine Entschädigung nach P. 19.2. (a) (3) IMA verlangen.
Das Schiedsgericht verpflichtete die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 5,8 Mio EUR Kündigungsentschädigung (Punkt 1) samt Zinsen (Punkt 2) sowie von 713.753,72 EUR Honorar für die Zeit von Juli 2011 bis August 2012 (Punkt 3) samt Zinsen (Punkt 4) und einer Vertragsstrafe von 1.500 EUR (Punkt 5). Weiters verpflichtete es die Schiedsbeklagte zum Ersatz betraglich bestimmter Kosten, und zwar iHv 50 % des von der Schiedsklägerin dem Schiedsgericht geleisteten Kostenvorschusses (Punkt 6) und von 40 % der Vertretungskosten (Punkt 7).
In der Begründung verneinte das Schiedsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Weiters führte es aus, dass das Kündigungsschreiben der Schiedsbeklagten keinen Zweifel daran lasse, dass diese beabsichtigt habe, das IMA aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Umdeutung in eine Kündigung ohne wichtigen Grund sei daher nicht möglich. Die ungerechtfertigte Kündigung aus wichtigem Grund habe den Vertrag nicht aufgelöst, weil das IMA nicht als freier Dienstvertrag eingestuft werden könne und daher die arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis beende, nicht anzuwenden seien. Allerdings hätten die Parteien „gemeinsam vereinbart [...], ihre Geschäftsbeziehung freiwillig zu beenden und ihren Streit an ein Schiedsgericht zu verweisen, das festlegen sollte, welchen Betrag die Beklagte gegebenenfalls an die Klägerin zahlen müsste“. Die Schiedsklägerin habe bis Ende September 2012 Dienstleistungen für die Schiedsbeklagte erbracht. Daraus schließe das Schiedsgericht, „dass das IMA einvernehmlich zum gekündigt wurde, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Klägerin, sich auf die Schiedsgerichtsklausel zu berufen, um Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen“.
Da das IMA die Folgen einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nicht regle, sei insofern eine ergänzende Auslegung erforderlich. P. 19.2. (a) (3) IMA könne dafür nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmung offenbar eine Strafkomponente enthalte. Maßgebend sei vielmehr der entgangene Gewinn. Die Schiedsklägerin begehre einen Honorarentgang von 8.668.527 EUR. Dies sei zu hoch gegriffen, da die Schiedsklägerin von einer jährlichen Steigerung der (für die Berechnung des Honorars maßgebenden) Erlöse um 7 % ausgehe, was nicht realistisch sei. Zudem habe die Schiedsklägerin ihre eigenen ungenannt gebliebenen Kosten nicht abgezogen. Daher sei nach § 273 ZPO eine „angemessene Anpassung“ dieses Betrags vorzunehmen. „Alles in allem“ sei das Schiedsgericht „der Ansicht, dass der von der Klägerin als Schadenersatz verlangte Betrag um ein Drittel reduziert werden sollte“, weshalb sich „der entgangene Gewinn, den die Klägerin aller begründeter Aussicht nach erlitten hätte und den die Parteien bei einer einvernehmlichen Kündigung zu entschädigen vereinbart hätten, sich auf (leicht gerundet) 5,8 Mio EUR“ belaufe.
Dieses Ergebnis „wäre […] ebenfalls anzuordnen“, wenn § 918 ABGB angewendet würde. Eine unberechtigte Kündigung oder ganz allgemein ein rechtswidriges Verhalten oder vertragswidriges Verhalten führe nicht zur „einseitigen Kündigung des betreffenden Vertrags“, sondern die andere Vertragspartei sei berechtigt, zu wählen, ob sie den Vertrag fortsetzen oder den Vertrag ihrerseits einseitig kündigen wolle. Bei Verschulden sei sie darüber hinaus berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Diese allgemeine Regel sei vom Obersten Gerichtshof auch auf Dauerschuldverhältnisse angewendet worden. Daher führe die „Annahme“ (gemeint: das Akzeptieren) der unberechtigten Kündigung durch die Schiedsklägerin (gemeint: als Rücktritt iSv § 918 ABGB) zur Beendigung des IMA und berechtige die Schiedsklägerin, das Erfüllungsinteresse zu verlangen.
Mit ihrer rechtzeitigen Aufhebungsklage bekämpft die Klägerin (Schiedsbeklagte) die Verurteilung zur Zahlung der Auflösungsentschädigung (5,8 Mio EUR) samt Zinsen (Punkte 1 und 2 des Schiedsspruchs) sowie die Kostenentscheidung (Punkte 6 und 7 des Schiedsspruchs). Sie stützt sich auf § 611 Abs 2 Z 1, 2, 3, 5 und 8 ZPO und macht zusammengefasst geltend:
1. Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 611 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO): Das Schiedsgericht nehme eine einvernehmliche Vertragsbeendigung an. Die Entscheidung über die Folgen einer solchen Vertragsbeendigung fiele aber nur dann in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn sie entweder von der ursprünglichen Schiedsklausel umfasst wäre oder die Aufhebungsvereinbarung eine eigene Schiedsklausel enthielte. Letzteres treffe jedenfalls nicht zu. Die Schiedsklausel des IMA erfasse nur Ansprüche aus diesem Vertrag selbst, nicht auch aus einer Beendigungsvereinbarung. Zudem führe das vom Schiedsgericht angenommene einvernehmliche Außerkraftsetzen des IMA nach der Rechtsprechung auch zum Wegfall der Schiedsklausel. Eine rügelose Einlassung liege nicht vor, weil sich die Schiedsklägerin im Verfahren nie auf die vom Schiedsgericht angenommene einvernehmliche Beendigung gestützt habe.
2. Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens (§ 611 Abs 2 Z 3 ZPO): Die Schiedsklägerin habe sich ausschließlich auf die Kündigung durch die Schiedsbeklagte gestützt, auch die Terms of Reference hätten sich ausschließlich darauf bezogen. Dem gegenüber habe das Schiedsgericht eine einvernehmliche Vertragsbeendigung angenommen. Damit sei es über den Sachantrag der Schiedsklägerin hinausgegangen. Denn § 611 Abs 2 Z 3 ZPO sei iSv § 405 ZPO auszulegen. Daher sei im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs nicht nur das Begehren, sondern auch der Klagegrund maßgebend. Dieser sei hier die Kündigung durch die Schiedsbeklagte gewesen, nicht die vom Schiedsgericht angenommene einvernehmliche Aufhebung.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO): Keine der beiden Parteien habe während des Schiedsverfahrens substantiiert vorgebracht, dass das IMA einvernehmlich zum beendet worden sei. Dennoch habe das Schiedsgericht seine Entscheidung darauf gestützt. Es komme einem vollständigen Entzug des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Schiedsgericht ein Beweisverfahren zu einem bestimmten Streitgegenstand führe, dann aber den Schiedsspruch auf eine weder erörterte noch nach dem Vorbringen zu erwartende Grundlage stütze und den Parteien dadurch jede Möglichkeit zu einem entsprechenden Vorbringen nehme.
Die Beklagte (Schiedsklägerin) wendet Folgendes ein:
1. Zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts: In den von den Parteien vereinbarten Terms of Reference sei die Frage enthalten gewesen, ob die Schiedsklägerin einen Anspruch auf „Entschädigung infolge der Beendigung des IMA“ habe. Diese Formulierung erfasse unabhängig vom Rechtsgrund alle Ansprüche aufgrund der Beendigung des Vertrags. Die Beklagte (Schiedsklägerin) habe sich im Schiedsverfahren alternativ auch auf Schadenersatz gestützt, die Klägerin (Schiedsbeklagte) habe sich darauf eingelassen. Zudem hätten die Parteien mit P. 19.3. IMA ausdrücklich die Weitergeltung der Schiedsvereinbarung bei Beendigung des IMA vereinbart.
2. Zum Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens: Der vereinbarte Streitgegenstand habe nach den Terms of Reference alle Ansprüche infolge Beendigung des IMA erfasst. Zudem habe das Schiedsgericht den Parteien in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 3 ausdrücklich aufgetragen, sie mögen die Entschädigung darstellen, die fällig würde, falls das Schiedsgericht zu dem Schluss käme, dass (i) die Schiedsbeklagte keine gültigen Gründe für die Beendigung des IMA gehabt habe, (ii) dass das IMA dennoch beendet worden sei und (iii) dass die Berechnung der Abschlagszahlung gemäß P. 19.2 (a) (3) des IMA nicht anzuwenden sei. Damit habe das Schiedsgericht deutlich gemacht, dass es auch in diesem Fall einen Anspruch für möglich halte. Die Klägerin (Schiedsbeklagte) habe dem nicht widersprochen und sei daher mit dem Einwand präkludiert, dass ein solcher Anspruch über das Begehrte hinausgehe. Zudem habe die Beklagte im Verfahren „mehrmals“ vorgebracht, dass die Parteien das IMA einvernehmlich beendet hätten. Sie habe auch ein konkretes Tatsachenvorbringen zum Verhalten der Parteien nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin erstattet, auf dessen Grundlage das Schiedsgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass die Parteien das IMA einvernehmlich beendet hätten.
3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Schiedsspruch sei nur dann anfechtbar, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts habe für die Klägerin auch nicht überraschend sein können, weil die Beklagte ein Vorbringen zur einvernehmlichen Beendigung des IMA erstattet habe. Diese sei daher Verfahrensgegenstand gewesen, und die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, dazu Angriffs und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Zudem habe das Schiedsgericht die Parteien in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 3 ausdrücklich angeleitet, nicht nur zur einseitigen Beendigung des IMA, sondern auch zu anderen Beendigungsmöglichkeiten Vorbringen zu erstatten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Urkunden ./A bis ./P und ./1 bis ./6. Auf dieser Grundlage wird folgender Sachverhalt festgestellt :
Im Schiedsverfahren erstellten die Parteien und das Schiedsgericht zunächst die „ Terms of Reference “ iSv Art 23 der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (Beilagen ./D und ./4). Gegenstand des Schiedsverfahrens waren danach die
„Rechte und Pflichten der Parteien in Folge der vorzeitigen Kündigung des Internationalen Managementvertrags.“
Als strittig wurden unter anderem folgende Punkte genannt:
„4. Sollte die Mitteilung der Beklagten vom ausgelegt werden als Kündigung aus wichtigem Grund oder als Kündigung ohne wichtigen Grund?
5. Hat die Klägerin Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Kündigung des IMA (insbesondere Rückzahlung der Gewinnsaldozahlungen laut Punkt 15 des IMA)?“
Die Schiedsbeklagte legte in weiterer Folge ein Gutachten von Prof. Rüffler vor, der (zusammenfasst) ausführte, dass die Beendigungserklärung bei Fehlen eines wichtigen Grundes nicht zur Auflösung des Vertrags geführt habe (Bezugnahme im Protokoll der Schiedsverhandlung Beilage ./I und ./5). Die Schiedsklägerin hielt dem in der Replik auf die Klagebeantwortung (Beilage ./G) entgegen, dass bei Fehlen eines wichtigen Grundes jedenfalls eine Auflösungsentschädigung zu zahlen sei, und zwar alternativ aus den folgenden Gründen:
1. Schadenersatz nach unberechtigter, aber wirksamer Kündigung aus wichtigem Grund: Das IMA sei als Geschäftsbesorgungsvertrag nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Daher führe auch eine unberechtigte Kündigung zur Beendigung des Rechtsverhältnisses, jedoch verbunden mit einer Schadenersatzpflicht des Kündigenden.
2. Konversion: Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund müsse aufgrund des hypothetischen Willens der Parteien in eine wirksame ordentliche Kündigung iSv P. 19.2. (a) (3) IMA umgedeutet werden. Daher sei Entschädigung im Sinn dieser Bestimmung zu zahlen.
3. „Unwirksamkeitslösung“: Jene Partei, die einen Vertrag unberechtigt aus wichtigem Grund beende, könne sich nicht darauf berufen, dass diese Beendigung unwirksam sei; vielmehr habe die andere Partei die Wahl, ob sie weiterhin Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlange. Hier habe die Schiedsklägerin von Anfang an Schadenersatz verlangt.
Weiters brachte die Schiedsklägerin vor, die Parteien seien beim Ausarbeiten der Terms of Reference übereingekommen, dass das IMA beendet sei. Beide Parteien hätten die Durchführung des IMA eingestellt und in ihrem Schriftverkehr nach der Beendigung nur die sich aus der Beendigung ergebenden Forderungen erörtert, nicht jedoch die Frage, ob das IMA beendet sei oder nicht.
Auch in der Schiedsverhandlung am 24. und (Beilagen ./J und ./5) führte der Vertreter der Schiedsklägerin aus, dass die Parteien „stets dahingehend einig waren, dass das IMA gekündigt wurde“. Weder die Schiedsklägerin noch die Schiedsbeklagte habe in der Korrespondenz nach dem Kündigungsschreiben argumentiert, dass das IMA noch gültig sei. Sie hätten über die Konsequenzen der Kündigung gestritten, nicht über deren Gültigkeit. Weiters wiederholte der Vertreter der Schiedsklägerin die drei oben genannten Gründe für die Verpflichtung zur Leistung einer Auflösungsentschädigung. Insbesondere führte er aus, die „andere Partei“ (hier also die Schiedsklägerin) habe nach einer unwirksamen Kündigung das Recht, „nach ihrer Wahl auf der Fortsetzung des Vertrags zu bestehen oder Schadenersatz zu fordern“.
Nach Schluss der Verhandlung erließ das Schiedsgericht die „Verfahrensleitende Verfügung Nr. 3“ (Beilage ./6). Darin trug es den Parteien zu mehreren in den Terms of Reference genannten Streitpunkten ein ergänzendes Vorbringen auf. Für das vorliegende Verfahren relevant ist zunächst der Auftrag zu Streitpunkt 4:
„Was sind die rechtlichen Folgen, wenn das Schiedsgericht zu dem Schluss kommt, dass das Schreiben vom nicht zu einer wirksamen Beendigung des IMA führte (sei es aus oder ohne wichtigem Grund)? Ist die Fortführung des IMA für die Klägerin und/oder die Beklagte zumutbar?“
Weiters forderte das Schiedsgericht die Schiedsklägerin auf,
„sie möge die Entschädigung berechnen, die fällig würde, FALLS das Schiedsgericht zu dem Schluss käme, dass (i) die Beklagte keine gültigen Gründe für die Beendigung des IMA hatte, (ii) dass das IMA dennoch beendet wurde und (iii) dass die Berechnung der Abschlagszahlung gemäß P. 19.2. (a) (3) des IMA nicht anzuwenden ist“.
Die Schiedsklägerin führte zum erstgenannten Auftrag aus (Beilage ./K), die Parteien hätten im Zusammenhang mit der Formulierung der Terms of Reference „konstitutiv vereinbart“, dass das IMA am beendet worden sei. Wenn sich die Schiedsbeklagte nun offenbar darauf berufe, dass das IMA noch immer gültig sei, so liege darin ein venire contra factum proprium . Zum zweiten Auftrag (Schadensberechnung bei Unanwendbarkeit von P. 19.2. (a) (3) IMA) führte die Schiedsklägerin aus, dass sie dann Anspruch auf das Erfüllungsinteresse habe, das im entgangenen Honorar für die Restlaufzeit bestehe (Beilage ./M)
In einem - nach der Schiedsordnung zulässigen - „Vorbringen nach Verhandlungsschluss“ (Beilage ./N) replizierte die Schiedsbeklagte, dass ihr Beendigungsschreiben nicht in eine ordentliche Kündigung iSv P. 19.2. (a) (3) IMA umgedeutet werden könne, dies schon deswegen, weil sie die für deren Wirksamkeit erforderlichen Bedingungen (insbesondere die Vorlage einer Bankgarantie) nicht erfüllt habe. Schon daran scheitere der Anspruch der Schiedsklägerin auf eine Entschädigung im Sinn dieser Bestimmung. Eine unberechtigte Kündigung nach P. 19.2. (a) (1) IMA führe nicht zur Beendigung des Vertrags. Sie habe nie anerkannt, dass das IMA auch im Fall einer rechtswidrigen Kündigung beendet sein sollte. Zudem hätte in einem solchen Fall auch eine Vereinbarung über die Folgen einer solchen Beendigung getroffen werden müssen. Weiters erstattete die Schiedsbeklagte ein Vorbringen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes und zur Höhe des Erfüllungsinteresses der Schiedsklägerin.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die jeweils genannten Urkunden. Einander widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich folgt:
1. Zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts:
1.1. Die Klägerin stützt sich in diesem Zusammenhang auf § 611 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO. Da kein Zweifel am Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung besteht, ist die Z 1 jedenfalls nicht anwendbar. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Schiedsgericht iSd Z 3 die „Grenzen der Schiedsvereinbarung“ überschritten hat.
1.2. Eine Schiedsklausel erfasst auch Ansprüche aufgrund der einseitigen Beendigung des Vertrags (1 Ob 628/82 mwN, 1 Ob 22/03x, 10 Ob 120/07f; vgl RIS Justiz RS0045087; Rechberger/Melis in Rechberger , ZPO 4 § 581 Rz 11; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 581 Rz 239). Hingegen führt die einvernehmliche - auch bloß ex nunc wirkende - Beendigung des Hauptvertrags nach der überwiegenden Rechtsprechung regelmäßig zum Wegfall auch der Schiedsklausel ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 581 Rz 109 mwN; zuletzt offenbar 4 Ob 330/00h mwN). Dies soll auch dann gelten, wenn ein Vertragsteil nachträglich einer einseitigen Auflösungserklärung der Gegenseite zustimmt (4 Ob 330/00h). Anderes wird hingegen für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen angenommen; diese sollen auch für Streitigkeiten gelten, die mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen, aber erst nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind (6 Ob 47/13z mwN). Eine Begründung für diese Differenzierung lässt sich den genannten Entscheidungen nicht entnehmen.
1.3. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an, weil ein allfälliges Überschreiten der Befugnisse geheilt ist.
(a) Nach § 592 Abs 2 ZPO ist die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. Unterbleibt dies, kann die Aufhebungsklage nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden (4 Ob 185/12b mwN auch zur alten Rechtslage; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 592 Rz 57 und § 611 Rz 151; Rechberger/Melis in Rechberger , ZPO 4 § 611 Rz 11).
(b) Im vorliegenden Fall hat die (hier) Beklagte (Schiedsklägerin) mehrfach vorgebracht, dass die Parteien die Vereinbarung (letztlich) einvernehmlich beendet hätten. Weiters hat sie sich darauf gestützt, dass ihr auch dann ein Anspruch zustehe, wenn man die Auflösungserklärung der Schiedsbeklagten für unwirksam hielte; in diesem Fall hätte sie die Wahl gehabt, am Vertrag festzuhalten oder Schadenersatz zu verlangen. Die Schiedsbeklagte ist dem zwar in der Sache, nicht aber unter Hinweis auf ein Überschreiten der Schiedsklausel entgegengetreten.
(c) Es mag zwar zutreffen, dass sich das Vorbringen der Beklagten (Schiedsklägerin) zur einvernehmlichen Beendigung bei genauer Betrachtung ausschließlich auf das Erstellen der Terms of Reference bezog, aus denen sie ein „konstitutives Anerkenntnis“ der Beendigungswirkung durch die Schiedsbeklagte ableitete. Darauf kommt es aber nicht an. Denn das Schiedsgericht hat seine Entscheidung nicht (nur) auf die einvernehmliche Beendigung gestützt. Hilfsweise aber die Entscheidung im Ergebnis dennoch tragend führte es nämlich aus, dass die Schiedsklägerin nach der Auflösungserklärung der Schiedsbeklagten berechtigt gewesen sei, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten, wobei die „Annahme“ der Kündigung als solcher Rücktritt zu werten sei und zu einem Schadenersatzanspruch nach den §§ 918 ff ABGB führe. Damit folgte das Schiedsgericht im Kern dem oben dargestellten Vorbringen der Schiedsklägerin zur „Unwirksamkeitslösung“. Denn dort stützte sich diese darauf, dass sie die Wahl habe, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz zu verlangen. Dass sie dabei nicht ausdrücklich einen (eigenen) Rücktritt als Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nannte, schadet nicht. Denn ihrem Schadenersatzbegehren musste im gegebenen Zusammenhang unterstellt werden, dass sie für die Schiedsbeklagte erkennbar kein Interesse mehr an deren Leistung hatte und daher auch ihrerseits vom Vertrag abstehen wollte. Da die Schiedsbeklagte zu diesem Vorbringen keine Einrede nach § 592 Abs 2 ZPO erhoben hatte, kann sie sich auch im Aufhebungsverfahren nicht auf eine Befugnisüberschreitung des Schiedsgerichts berufen.
(d) Zudem fällt der mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung begründete Anspruch nach P. 19.3. IMA jedenfalls unter die Schiedsvereinbarung. Denn nach dieser Bestimmung „stellt die Beendigung des vorliegenden Vertrags durch eine der Parteien […] keinen Verzicht auf das Recht dieser Partei auf Schadenersatz bzw auf Geltendmachung von Schadenersatz im Schiedsverfahren dar“. Qualifiziert man das Akzeptieren der von der Schiedsbeklagten erklärten Kündigung - mit dem Schiedsgericht als Rücktritt der Schiedsklägerin vom Vertrag, ist der damit begründete Schadenersatzanspruch zweifellos von dieser Regelung erfasst. Jedenfalls für diese Fallgestaltung könnte die Entscheidung 4 Ob 330/00h, wonach das Akzeptieren einer Vertragsauflösungserklärung der Gegenseite zum Wegfall der Schiedsvereinbarung führe, nicht aufrecht erhalten werden.
1.4. Eine Befugnisüberschreitung, die im Aufhebungsverfahren wahrgenommen werden könnte, liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den strittigen Zuspruch auch aus den weit formulierten Terms of Reference ergeben könnte (nämlich durch Deutung der vom Schiedsgericht angenommenen Aufhebungsvereinbarung als weitere Form einer „early termination“), kommt es unter diesen Umständen nicht an.
2. Zum Überschreiten des Rechtsschutzbe-gehrens:
2.1. Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre wie nach § 405 ZPO anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 611 Rz 144; Rechberger/Melis in Rechberger , ZPO 4 § 611 Rz 6).
2.2. Jedenfalls die Hilfsbegründung des Schiedsgerichts, wonach der Schiedsklägerin wegen ihres Rücktritts vom Vertrag ein Schadenersatzanspruch nach den §§ 918 ff ABGB zustehe, ist durch deren Vorbringen zur „Unwirksamkeitslösung“ gedeckt. Denn dort berief sie sich auf ein Wahlrecht zwischen dem Bestehen auf Erfüllung und dem Geltendmachen von Schadenersatz. Das Schiedsgericht folgte im Kern dieser Argumentation.
2.3. Aber auch die Hauptbegründung des Schiedsgerichts beruht auf insofern ausreichenden Tatsachenbehauptungen der Schiedsklägerin. Die Schiedsklägerin stützte sich darauf, dass letztlich Einvernehmen über die Beendigung der Geschäftsbeziehung bestanden habe, und sie brachte weiters vor, dass diese Geschäftsbeziehung auch faktisch beendet worden sei. Die darauf beruhende Schlussfolgerung des Schiedsgerichts (einvernehmliche Vertragsbeendigung, Auflösungsentschädigung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung) entspricht zwar nicht der rechtlichen Beurteilung durch die Schiedsklägerin, die primär von der Wirksamkeit der Auflösungserklärung der Schiedsbeklagten ausgegangen war und sich auf P. 19.2. (a) (3) IMA gestützt hatte. Auch ein staatliches Gericht wäre aber an den geltend gemachten Rechtsgrund nur dann gebunden gewesen, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf diesen beschränkt gewesen wäre; nur in diesem Fall hätte es dem Begehren nicht auch aus anderen Gründen stattgeben dürfen. Im Zweifel ist dabei keine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen anzunehmen (4 Ob 174/11h mwN; RIS-Justiz RS0037610 [T36 und T 43]). Ein solcher Fall lag hier vor, weswegen in einem Zivilprozess zwar allenfalls eine Verletzung der Erörterungspflicht (§ 182a ZPO), keinesfalls aber ein Verstoß gegen § 405 ZPO anzunehmen wäre. Weshalb die Grenzen des Streitgegenstands bei einem Schiedsgericht enger gezogen werden sollten, ist nicht erkennbar.
3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:
3.1. Ein Schiedsspruch ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs anfechtbar, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen erfüllt den Aufhebungsgrund noch nicht (6 Ob 572/90; RIS-Justiz RS0045092; zuletzt etwa 9 Ob 53/08x; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 611 Rz 124 mwN).
3.2. Es kann auch im vorliegenden Verfahren (wie schon in 3 Ob 122/10b, 4 Ob 185/12b und 9 Ob 27/12d) offen bleiben, ob diese strenge Rechtsprechung angesichts der daran geübten Kritik (grundlegend Reiner , Schiedsverfahren und rechtliches Gehör, ZfRV 2003, 52 [59 ff]; weitere Nachweise bei Schett , Ein Schritt des OGH am langen Weg zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren, ecolex 2013, 628 [FN 11]) aufrecht erhalten werden kann. Denn die Behauptung der Klägerin, das Schiedsgericht habe „jenseits des Parteivorbringens“ entschieden, was einem Gehörentzug gleichzuhalten sei, trifft schon deswegen nicht zu, weil die Hilfsbegründung des Schiedsgerichts auf einem ausdrücklichen Vorbringen der Schiedsklägerin beruht, zu dem die Schiedsbeklagte jedenfalls Stellung nehmen konnte. Gleiches gilt für die Höhe des Schadenersatzes. Auch die Hauptbegründung des Schiedsgerichts hält sich, wie oben (2.) dargestellt, als rechtliche Beurteilung im Rahmen des Tatsachenvorbringens der Schiedsklägerin. In einem Verfahren vor staatlichen Gerichten hätte die unterbliebene Erörterung dieser Rechtsansicht allenfalls als Verfahrensmangel geltend gemacht werden können, dessen Relevanz die Rechtsmittelwerberin allerdings darzutun gehabt hätte (1 Ob 215/05g; RIS-Justiz RS0120056 [T2, T 7, T 8]). Das Gewicht eines nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Gehörentzugs der von der Wertung her einem Nichtigkeitsgrund im Zivilprozess entspricht erreicht diese Vorgangsweise jedenfalls nicht. Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen den (sonstigen) verfahrensrechtlichen Ordre public iSv § 611 Abs 2 Z 5 ZPO.
3.3. Der materielle Ordre public iSv § 611 Abs 2 Z 8 ZPO kann durch ein mangelhaftes Verfahren von vornherein nicht verletzt werden. Gründe, weshalb das Ergebnis dieses Verfahrens also die Pflicht zum Ersatz des Erfüllungsinteresses bei einem unberechtigten Abstehen vom Vertrag, das der Vertragspartner unter Vorbehalt des Geltendmachens von Ersatzansprüchen hinnimmt gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen soll, zeigt die Klägerin nicht auf.
4. Im Ergebnis führt somit keiner der von der Klägerin geltend gemachten Gründe zur beantragten Teilaufhebung des Schiedsspruchs. Auch ein von Amts wegen wahrzunehmender Grund (§ 611 Abs 3 ZPO) ist nicht erkennbar. Die Klage ist daher abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:018OCG00002.14I.1010.000