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OGH vom 30.05.2018, 18OCg1/18y

OGH vom 30.05.2018, 18OCg1/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Anna Tindl LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J*****, wegen Aufhebung von Schiedssprüchen (Streitwert: 219.290,67 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage und der Schriftsatz vom werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Tschechischen Republik. Sie begehrte mit einer durch ihren Geschäftsführer verfassten, als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe, die am beim Obersten Gerichtshof einlangte, die Aufhebung zweier näher bezeichneter Schiedssprüche.

Der Oberste Gerichtshof erteilte der klagenden Partei einen Verbesserungsauftrag, in welchem er eingangs festhielt, dass die als Klage nach § 611 ZPO zu behandelnde Eingabe weder den inhaltlichen noch den formellen Erfordernissen einer Klage entspricht. Er verwies ferner auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung sowie darauf, dass die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr selbst für dienstleistende europäische Rechtsanwälte verpflichtend ist. Schließlich wurde auf die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr hingewiesen. Der klagenden Partei wurde unter Androhung der sonstigen Zurückweisung der Klage eine Frist von 4 Wochen für die aufgetragene Verbesserung eingeräumt.

Der Verbesserungsauftrag wurde der klagenden Partei am zugestellt.

Am langte beim Obersten Gerichtshof die am , also am letzten Tag der vierwöchigen Frist, zur Post gegebene, durch eine inländische Rechtsanwältin neu formulierte und von dieser unterfertigte Klage ein. Darin wird nicht behauptet, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht besteht. Die Pauschalgebühr wurde nicht entrichtet, auch eine Ermächtigung zur Einziehung (§ 4 Abs 3 GGG) wurde nicht erteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts, die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen. Unterbleibt die Verbesserung, ist die Eingabe zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128266).

Die Rechtsanwältin der klagenden Partei hat die Klage trotz des durchgeführten Verbesserungsverfahrens nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Dass ihr das in Ermangelung der technischen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre, geht aus der Eingabe nicht hervor. Die Klage ist daher ebenso zurückzuweisen wie der ebenfalls nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsatz vom .

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:018OCG00001.18Y.0530.000

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Fundstelle(n):
EAAAE-01926