VfGH vom 25.06.1998, B509/97
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Wortteiles "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des § 4 Abs 2 UStG 1972 mit E v , G466,467/97, G25/98.
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zHd. ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 36.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ u. Bgld.) schrieb mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom und vom der beschwerdeführenden (in Liquidation befindlichen) Gesellschaft Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 in bestimmter Höhe vor, und zwar für "Subventionen", die der Gesellschaft vom Land Niederösterreich gewährt wurden; dies für Lehrtätigkeiten, die von der Gesellschaft an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich (Donau-Universität Krems) durchgeführt worden waren. Die Behörde berief sich bei Vorschreibung der Steuer vor allem auf § 4 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. 223 (UStG 1972).
Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§4 Abs 2 Z 2 UStG 1972) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.
Die FLD Wien, NÖ und Bgld. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehrt.
b) Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlaß der beiden vorliegenden Beschwerden gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Wortteiles "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des § 4 Abs 2 des UStG 1972 von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom , G466,467/97, G25/98, hob er die in Prüfung gezogenen Wortteile als verfassungswidrig auf.
2. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 6.000,-- enthalten.
3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
ZAAAE-01919