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OGH vom 03.03.2015, 14Os2/15y

OGH vom 03.03.2015, 14Os2/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marco D***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dominik E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom , GZ 22 Hv 66/14a 32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Dominik E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Dominik E***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG (I/2) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 3g VerbotsG [II/2]) schuldig erkannt.

Danach hat er sich

(I/2) am in Hart auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten David N***** und Hubert E***** „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“ rief;

(II/2) zu einem unbekannten Zeitpunkt in F*****, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch sich auf andere Weise als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er bei einem Lokalwechsel die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend „Heil Hitler“ rief, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen nach § 3g VerbotsG zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus „§ 281 Abs 1 Z 5 StPO“ sowie § 345 Abs 1 Z 10a und 11 (lit) a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dominik E***** ist nicht im Recht.

Das nominell unter § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erstattete, auf einem offensichtlichen Schreibfehler in der Anklageschrift, demzufolge die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem „Schöffengericht“ beantragte (ON 21 S 7; vgl demgegenüber die Einbringung der Anklage beim „Vorsitzenden des Landesgerichtes als Geschworenengericht“ [ON 1 S 7] sowie ON 21 S 1), aufbauende Vorbringen, das gesetzmäßig als Geschworenengericht tätige (§ 31 Abs 2 Z 12 StPO iVm § 3j VerbotsG) Erstgericht hätte „mangels Unzuständigkeitsurteils im Sinne des § 261 Abs 1 StPO die Regeln über das Schöffenverfahren selbstverständlich - anzuwenden“ gehabt und den „Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) hinreichend“ begründen müssen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Soweit die zu beiden Schuldsprüchen ausgeführte Tatsachenrüge (Z 10a) die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen von vier Zeugen und des Beschwerdeführers zur Gänze pauschal und (zunächst) unkommentiert wiedergibt, unterlässt sie die gebotene konkrete Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse und entwickelt erhebliche Bedenken solcherart nicht „aus den Akten“ (RIS Justiz RS0117446).

Mit der weiteren, auf einzelne Aussagedetails gestützten belastende Verfahrensergebnisse jedoch konsequent ignorierenden oder relativierenden Behauptung, „das gesamte Verfahren“ habe, wie sich „aus dem gesamten Akt“ ergebe, kein einziges Beweisergebnis hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“ ausgerufen habe, weckt dieser keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Indem die weitere Tatsachenrüge (weitgehend ohne konkreten Aktenbezug) den auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (vgl dazu RIS Justiz RS0079942 [T5]) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers bestreitet, bekämpft sie bloß die in der Bejahung der zulässigerweise (RIS Justiz RS0113270) ohne ausdrückliche Erwähnung dieses subjektiven Tatbestandselements gestellten - Schuldfragen (Hauptfrage 5 und Eventualfrage 3) zum Ausdruck kommende Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Mit ihrer Antwort haben die Laienrichter auch eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ als erwiesen angenommen, dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechtsrüge (Z 11 lit a) entzogen ist (RIS Justiz RS0119234).

Weshalb es unter dem Aspekt einer ausreichenden Feststellungsbasis des Schuldspruchs I/2 von Bedeutung sein soll, welchen der im Wahrspruch wahlweise angeführten Ausrufe („Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ [zur Tatbildlichkeit beider vgl 14 Os 64/08f; 13 Os 94/12s; 15 Os 106/13x; Lässig in WK 2 VerbotsG § 3g Rz 6]) der Beschwerdeführer getätigt hat, legt die weitere Rechtsrüge nicht dar (zur Zulässigkeit wahldeutiger Konstatierungen mit gleicher rechtlicher Konsequenz RIS Justiz RS0098710).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil zur Konfiskation zweier Mobiltelefone zwar bei beiden Angeklagten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Z 11 dritter Fall) und hinsichtlich Dominik E***** auch keine Feststellung einer Verwendung zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat (Z 11 erster Fall) enthält (vgl US 18). Da sich beide Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit der Konfiskation einverstanden erklärten (ON 31 S 44), bedurfte es vorliegend mangels eines konkreten Nachteils jedoch keiner amtswegigen Wahrnehmung dieser Rechtsfehler (RIS Justiz RS0088201 [T11 und T 14]; 11 Os 12/14w).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00002.15Y.0303.000