OGH vom 25.10.1990, 13Os101/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard L*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 8 Vr 771/88-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Eduard L*** und des Verteidigers Dr. Reichholf zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard L*** - neben anderen strafbaren Handlungen auch - des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 (richtig Z 2, so auch US 9) und Abs 3 letzter Fall, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er als Prokurist und Verantwortlicher für den kaufmännischen Bereich der Firma A***, TextilausrüstungsgesmbH & Co KG, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern dadurch vereitelt bzw. geschmälert hat, daß er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Albrecht Harry S*** neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, wobei er auch die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1982 und 1983 verfälschte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5, sachlich auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ab Jänner 1983 Prokurist und Leiter des Rechnungswesens der Firma A***, TextilausrüstungsgesmbH und als solcher für den kaufmännischen Bereich dieser Firma verantwortlich (S 58/59, Band IV). Die Rüge behauptet der Sache nach einen Feststellungsmangel, weil das Urteil keine Konstatierung darüber enthalte, ob der Angeklagte Prokurist mit oder ohne Angestelltenverhältnis gewesen sei. Eine Haftung gemäß dem § 161 Abs 1 StGB iVm dem § 309 StGB als unmittelbarer Täter gleich einem Gläubiger komme nach dem Wortlaut des Abs 2 der letztgenannten Gesetzesstelle nur bei einem Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis in Frage, wogegen ein Prokurist im Angestelltenverhältnis - wie der Angeklagte - nur dann strafrechtlich die Verantwortung eines leitenden Angestellten zu tragen habe, wenn er zusätzlich auf die Geschäftsführung des Unternehmens einen maßgeblichen Einfluß gehabt habe. Die Rüge versagt.
Durch das Zweite Antikorruptionsgesetz (BGBl. 1982/205) wurde die Bestimmung des § 309 StGB zwar dahin geändert, daß bei der den leitenden Angestellten (mit maßgebendem Einfluß auf die Geschäftsführung) gleichgestellten Personengruppen der Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen die Worte "ohne Angestelltenverhältnis" eingefügt wurden. Damit sollte jedoch nicht zum Ausdruck kommen, daß nunmehr zwischen Prokuristen mit und solchen ohne Angestelltenverhältnis zu unterscheiden ist. Es wurde lediglich eine textliche Verbesserung ohne Veränderung des Sinngehalts dieser Gesetzesstelle vorgenommen (AB 1033 BlgNR 15. GP) und klargestellt, daß es in bezug auf Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Prokuristen nicht auf das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB, Ergänzungsheft 1982, § 309 RN 1 a, Bertel, WK, Nachbemerkungen zu § 302; §§ 305-315 StGB; § 305 Rz 1). Daraus ergibt sich, daß - wie hier - bei einem Prokuristen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist, sodaß der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.