OGH vom 26.05.2010, 9ObA44/10a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herta P*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Bäckerei ***** GMBH, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, wegen 4.302,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 17/10i 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor: In der von der Klägerin bemängelten Wendung des Berufungsgerichts, „dass die Streitteile den streitigen Punkt auch nicht verglichen haben“, liegt eindeutig keine eigene, ohne Beweiswiederholung oder ergänzung getroffene Feststellung, sondern nur eine rechtliche Wertung des Inhalts der Urkunde Beilage ./C, die jedenfalls vertretbar ist.
Zur Rechtsrüge:
Nach den Feststellungen sollte trotz Abfassung des Schreibens Beilage ./C die strittige, von der Klägerin übernommene Darlehensschuld einer gesonderten Klärung unter Einbeziehung des früheren Darlehensschuldners vorbehalten bleiben. Unter diesen Umständen, die bei der Auslegung nicht außer Betracht bleiben können, ist die zutreffend nicht nur am Wortlaut haftende Interpretation des Berufungsgerichts, dass von der Bestätigung Beilage ./C nur die direkt erfolgte Zuzählung des Betrags von 10.000 ATS umfasst sein sollte, vertretbar.
Es ist nicht hervorgekommen, dass der Bestand der Forderung zwischen dem weichenden Schuldner der Darlehensschuld und der Klägerin als Übernehmerin auch zum Bestandteil der Übernahmevereinbarung zwischen den Streitteilen geworden ist. Damit kommt aber gemäß § 1407 ABGB ihrem Einwand, dass die zwischen ihr und dem weichenden Schuldner abgeschlossene Ablösevereinbarung nichtig sei, keine Bedeutung zu (vgl Neumayr in KBB 2 § 1407 ABGB Rz 1; Ertl in Rummel ABGB 3 § 1407 Rz 2; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB 3 § 1407 ABGB Rz 3).
Letztlich ist der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht hätte nicht von einer vorprozessualen Aufrechnungserklärung der Beklagten ausgehen dürfen, unverständlich: Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass die Beklagte mit der Endabrechnung eine solche Aufrechnungserklärung abgegeben hat (AS 2, 17), sodass dieser Umstand gemäß § 266 ZPO ohne Beweisverfahren zu berücksichtigen ist.