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OGH vom 13.08.2002, 11Os52/02

OGH vom 13.08.2002, 11Os52/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Maria-Anna A***** und Erich A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Mag. Maria-Anna A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 41 Vr 242/00-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Maria-Anna A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie vom bis in Baden gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass sie Verfügungsberechtigten der Bezirkshauptmannschaft Baden wesentliche Einkommensteile, nämlich Geldzuwendungen in der Gesamthöhe von 555.058 S (richtig: 814.291 S, US 7) verschwieg, jemand durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Geldbeträgen aus der Sozialhilfe in Gesamthöhe von 657.942 S verleitet hat, wodurch das Land Niederösterreich mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 9b (gemeint: Abs 1 Z 9 lit b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Beschwerdeführerin vermisst unter diesem Nichtigkeitsgrund Feststellungen zum Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes, welcher sich - ihrer Meinung nach - aus ihrer Verantwortung zu den schlechten finanziellen Verhältnissen und den Sorgepflichten für sieben Kinder ergebe. Dieses Vorbringen negiert aber prozessordnungswidrig den konstatierten Urteilssachverhalt, wonach sie außer dem monatlichen Einkommen von 22.700 S an Familienbeihilfe und Karenzgeld noch zusätzlich private Zuwendungen von monatlich zwischen 13.000 S und 15.000 S erhielt, deren Höhe sie den Beamten der Bezirkshauptmannschaft deshalb verheimlichte, um überdies Sozialhilfe beziehen zu können (US 4 bis 8).

Im Übrigen ließe sich auch nach den Angaben der Angeklagten, welche im Wesentlichen nur die subjektive Tatseite und den Erhalt der Geldbeträge vom Sparbuch des Peter S***** in Höhe von 259.233 S bestritt, aufgrund der sonstigen dargestellten Einkommens- und Vermögenslage eine Notstandssituation im Sinne des § 10 StGB nicht ableiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die (schriftlich nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Fundstelle(n):
UAAAE-01805