VfGH vom 10.12.1997, B5056/96
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit des Oö Landesgesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö Verkehrsverbund; Übernahme einer öffentlichen Gemeinschaftsaufgabe durch Vereinbarung zwischen Bund und Land zur Einrichtung eines Verkehrsverbundes; Landesgesetzgeber als zuständiger Finanzausgleichsgesetzgeber zur Kostenabwälzung auf die Gemeinden ermächtigt; keine exzessive Benachteiligung der an der reibungslosen Durchführung des Verkehrsverbundes interessierten Gemeinden; keine Bedenken gegen die Aufteilung der Gemeindeanteile im Gesetz; keine Gesetzwidrigkeit der die konkreten Anteile der Gemeinden festsetzenden Verordnungen
Spruch
Die beschwerdeführenden Gemeinden sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Gemeinden durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurden.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Oberösterreichische (O.ö.) Landesregierung verpflichtete mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom die Gemeinden Braunau am Inn, Enns, Gmunden, Leonding, Steyregg und Wels für das Kalenderjahr 1995 bzw. 1996 einen Beitrag zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund in bestimmter Höhe zu leisten.
2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und (der Sache nach) auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Die O.ö. Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, hat jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
II.1. Der Verfassungsgerichtshof beschloß am aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden von Amts wegen zu prüfen:
a) gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des (Oberösterreichischen) Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 51, über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum o.ö. Verkehrsverbund;
b) gemäß Art 139 Abs 1 B-VG
aa) die Gesetzmäßigkeit der Wendungen
"Braunau am Inn .....1624"
"Enns ...............1145"
"Gmunden ............1707"
"Leonding ...........2469"
"Steyregg ........... 382"
"Wels ...............6677"
in der Anlage zu § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund;
bb) die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) Verordnung der o.ö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 102, mit welcher der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund geändert wird.
2. Mit Erkenntnis vom , G17/97 u.a. Zlen., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das geprüfte Landesgesetz LGBl. 51/1995 nicht verfassungswidrig war.
Mit demselben Erkenntnis stellte er fest, daß die Verordnungen LGBl. 82/1995 und LGBl. 102/1995 nicht gesetzwidrig waren.
III.Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässigen (s. hiezu das soeben zitierte, im Normenprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis) - Beschwerden erwogen:
1. Die in den Beschwerden enthaltene Behauptung, die den bekämpften Bescheiden zugrundeliegenden generellen Normen seien rechtswidrig, ist durch das soeben zitierte Erkenntnis widerlegt.
Die beschwerdeführenden Gemeinden wurden also durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.
2. Die Verfahren haben auch keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler ergeben. Die in den Beschwerden enthaltene Behauptung, es läge eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor, beruhen auf der Prämisse, die die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig. Diese Annahme hat sich - wie dargetan - als unzutreffend erwiesen.
3. Die Beschwerden waren daher abzuweisen, jedoch antragsgemäß nach Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
RAAAE-01790