VfGH vom 30.11.1990, b505/90
Sammlungsnummer
12556
Leitsatz
Verletzung der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht durch die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei; keine Erlassung eines Bescheides gegenüber allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern, welchen Parteistellung zukommt; keine Abwägung der Argumente; Willkür
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 30.000.- bestimmten Kosten des Verfahrens bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin - Inhaberin einer schulfesten Lehrerstelle an der Volksschule 1 Wolfsberg - und neun weitere Lehrerinnen bzw. Lehrer (darunter die beteiligten Parteien) bewarben sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, 3. Stück aus 1989, ausgeschriebene Leiterstelle der Volksschule 1 Wolfsberg.
2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Wolfsberg beschloß in seiner Sitzung am gemäß § 3 Abs 1 des (Krnt.) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 16/1965, idF des Gesetzes LGBl. 31/1981 (im folgenden: KLDHG), einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des § 26 Abs 6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF der Gesetze BGBl. 603/1988 und 372/1989, in den die Beschwerdeführerin und die beteiligten Parteien aufgenommen waren, wobei die Beschwerdeführerin an erster Stelle, die erstbeteiligte Partei (der in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde) an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht waren.
Auf schriftliche Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung begründete der Bezirksschulrat Wolfsberg in einem an dieses Amt gerichteten Schreiben vom die Reihung der Beschwerdeführerin an erster Stelle der Sache nach damit, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich zu der (an zweiter Stelle gereihten) erstbeteiligten Partei - bei gleicher Leistungsfeststellung und im wesentlichen gleich gelagerten sozialen Verhältnissen - eine um acht Monate längere Dienstzeit aufzuweisen habe.
b) Nach Anhörung des Landesschulrates für Kärnten (gemäß § 3 Abs 3 KLDHG) und der Personalvertretung (gemäß § 11 KLDHG) zum Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Wolfsberg - keine der beiden Stellen gab eine Äußerung ab - schlug das Amt der Kärntner Landesregierung in dem an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichteten Schreiben vom ua. die Ernennung der erstbeteiligten Partei zum Hauptschuldirektor vor, und zwar mit der Begründung, daß dieser Bewerber seit April 1988 mit der provisorischen Leitung der Volksschule 1 Wolfsberg (iS des § 27 Abs 2 LDG 1984) betraut gewesen sei.
Daraufhin erging folgende, mit datierte, "Für die Kärntner Landesregierung: Der Landesrat:" gefertigte Erledigung (allein) an die erstbeteiligte Partei:
"Die Kärntner Landesregierung ernennt Sie gemäß §§3 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG, BGBl. Nr. 302/84, mit Wirksamkeit vom 12. Feber 1990 zum Leiter der Volksschule 1 Wolfsberg.
Mit der Ernennung auf diese Planstelle ist gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 die Schulfestigkeit an dieser Schule und gemäß § 25 leg.cit. die Wirkung verbunden, daß Sie nur mit Ihrer Zustimmung, im Falle der Verwendungsbeschränkung gemäß § 28 leg.cit., bei Auflassung der Planstelle oder im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule versetzt werden können.
Gemäß § 55 Abs 4 LDG 1984 sind Sie zur Führung des Amtstitels
Volksschuldirektor
berechtigt.
Die Regelung der Dienstbezüge erfolgt gesondert."
c) Mit der durch ihren Rechtsvertreter an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichteten Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin, ihr in dem die Ernennung der erstbeteiligten Partei zum Leiter der Volksschule 1 Wolfsberg betreffenden Verfahren Parteistellung zuzuerkennen und ihr den die Ernennung der erstbeteiligten Partei aussprechenden Bescheid unverzüglich zuzustellen. Daraufhin wurde dem Beschwerdevorbringen zufolge die (unter I. 2.b wiedergegebene) Erledigung vom am dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgefolgt.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit der im Dienstwege an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichteten Eingabe vom den Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung" gestellt hatte, warum sie als im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Wolfsberg an erster Stelle gereihte Bewerberin nicht berücksichtigt worden sei, erließ die Kärntner Landesregierung einen mit datierten Bescheid mit folgendem Spruch:
"Es wird festgestellt, daß die Kärntner Landesregierung die schulfeste Leiterstelle der Volksschule 1 Wolfsberg mit Wirksamkeit vom gemäß §§3 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung, an ... (die erstbeteiligte Partei) ... verliehen hat.
Das Bewerbungsgesuch der VOL E S um die oben genannte schulfeste Leiterstelle konnte daher nicht berücksichtigt werden."
Dieser Bescheid wurde (allein) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.
Vor der Erlassung dieses Bescheides hatte die belangte Behörde mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin die Gründe für die Ernennung der erstbeteiligten Partei mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zweier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
4. Gegen die Erledigung vom erhob die Beschwerdeführerin die zu B505/90 protokollierte, gegen den Bescheid vom die zu B713/90 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit diesen auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden werden die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - mit der zu B505/90 protokollierten Beschwerde überdies die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter - geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigungen, hilfsweise die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt.
5. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren gemäß § 187 ZPO iVm § 35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:
1. Die unter I. 2.b wiedergegebene Erledigung vom 15. Jänner
1990 hat nicht nur die Ernennung der erstbeteiligten Partei auf die
Planstelle des Leiters einer Volksschule (gemäß § 8 LDG 1984),
sondern auch die Verleihung der Leiterstelle der Volksschule 1
Wolfsberg zum Inhalt. Dies ist aus der Aussage abzuleiten, daß mit
der Ernennung "gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 die Schulfestigkeit an
dieser Schule . . . verbunden" ist. Eine Bestätigung dafür findet
sich im ersten Teil des (unter I. 3. wiedergegebenen) Spruches des
Bescheides vom , wo "festgestellt" wird, "daß die
Kärntner Landesregierung die schulfeste Leiterstelle der
Volksschule 1 Wolfsberg . . . (an die erstbeteiligte Partei) . . .
verliehen hat". Die Erledigung vom besitzt auch insoweit, als sie die Verleihung der Leiterstelle zum Inhalt hat, ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sowie des Fehlens einer Begründung die rechtliche Qualität eines Bescheides, da sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt in einer Verwaltungsangelegenheit rechtsbegründend gegenüber einer individuell bestimmten Person abspricht (vgl. etwa VfSlg. 11.420/1987 mwH).
2.a) Die Leiterstellen der Volksschulen sind gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 schulfeste Stellen. Bei Verleihungen schulfester Stellen handelt es sich um "sonstige Besetzungen von Dienstposten" iS des Art 14 Abs 4 lita B-VG (VfSlg. 7084/1973, S 457; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 730 BlgNR 9. GP, Zu Artikel I Punkt 1 (zu Artikel 14 Abs 4)). Es findet daher Art 14 Abs 4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß ua. bei sonstigen Besetzungen von Dienstposten die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.
Die im Fall der Beschwerdeführerin maßgebliche landesgesetzliche Vorschrift enthält das KLDHG. Nach § 1 dieses Gesetzes obliegt die Ausübung der Diensthoheit ua. über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volksschulen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Landesregierung. Diese hat ua. vor einer Ernennung und einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (auch) im Falle von Landeslehrern für öffentliche Volksschulen vom Kollegium des Bezirksschulrates Vorschläge einzuholen (§3 Abs 1 KLDHG). Wenn das Kollegium des Bezirksschulrates einen Vorschlag erstattet hat, ist der Landesschulrat zu hören (§3 Abs 3 KLDHG).
b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß § 26 Abs 1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Schule erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs 2 LDG 1984). Gemäß § 26 Abs 6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach § 26 Abs 1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach § 26 Abs 1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs 7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Insbesondere bei Leiterstellen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) auch auf andere Kriterien (etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung) Rücksicht zu nehmen.
Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs 9 LDG 1984).
3.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. dazu etwa VfSlg. 7084/1973, 7094/1973), wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes erster Instanz bereits aus Art 14 Abs 4 lita B-VG ergibt (s. VfSlg. 7084/1973, S 457 f.; 7094/1973, S 497).
Das bedeutet zwar nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in § 26 Abs 1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann (§26 Abs 8 LDG 1984). Sind die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar, so muß die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen (s. VfSlg. 7084/1973, S 457).
Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; ; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, S 497).
Der Verfassungsgerichtshof vermag sich der die Parteistellung (selbst) der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber in Verfahren zur Verleihung von (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstellen verneinenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 9899 A/1979,
12.418 A/1987; ) nicht anzuschließen; er sieht sich nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
b) Da die Beschwerdeführerin in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Wolfsberg aufgenommen war, besaß sie im Verfahren zur Verleihung der hier in Rede stehenden Leiterstelle Parteistellung.
4. Da der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam, geeignete Beschwerdegegenstände vorliegen und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Beschwerden zulässig (vgl. dazu etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981).
5.a) Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
Dieses Grundrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat.
b) Daß die bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. dann vorzuwerfen, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9147/1981, 9726/1983, 10.057/1984), was etwa auch dann zutrifft, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986).
d) Die Beschwerdeführerin macht der belangten Behörde zum Vorwurf, ohne Vorliegen sachlicher Gründe und daher willkürlich vom Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Wolfsberg, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht war, abgegangen zu sein. Insbesondere macht sie mit näherer Begründung geltend, daß sie über eine höhere Qualifikation verfüge als die erstbeteiligte Partei, daß die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß die erstbeteiligte Partei die gleiche Verwendungszeit aufweise wie die Beschwerdeführerin und daß die unter Berufung auf § 27 Abs 2 LDG 1984 erfolgte Betrauung der erstbeteiligten Partei mit der (provisorischen) Leitung der Volksschule 1 Wolfsberg willkürlich erfolgt sei.
e) Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet:
Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern (Bewerberinnen) zuzustellen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, S 276; 9127 A/1976; und 1226/75; , 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; , 1075/77; , 86/12/0158), was allerdings für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist. Es lag ihr aber, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren Bewerberin - traf, nach dem Ausweis der Verwaltungsakten lediglich die vom Bezirksschulrat Wolfsberg über Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung nachgereichte Begründung für die im Besetzungsvorschlag vorgenommene Reihung der Beschwerdeführerin an erster Stelle vor. Der an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichtete, in Abweichung vom Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates auf die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei abzielende Vorschlag des Amtes der Kärntner Landesregierung enthielt lediglich den Hinweis, daß dieser Bewerber seit einem bestimmten Zeitpunkt mit der provisorischen Leitung der betreffenden Schule betraut gewesen sei.
Es zeigt sich somit, daß die belangte Behörde es bei Erlassung ihres Bescheides vom , mit dem sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei (und damit zum Nachteil der übrigen Bewerber, demnach auch der Beschwerdeführerin) traf, verabsäumte, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für (und gegen) die Beschwerdeführerin und die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber zu begründen. Die belangte Behörde hat mithin bei Erlassung der angefochtenen Bescheide, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. unter III. 5.c) gemessen, Willkür geübt.
Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide waren daher aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter stattgefunden hat.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000.- enthalten.