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OGH vom 24.09.1991, 11Os51/91

OGH vom 24.09.1991, 11Os51/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** und Lorenz P***** wegen des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach den §§ 15, 232 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 578/90-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, der Angeklagten Johann H***** und Lorenz P***** und des Verteidigers Dr. Horst Koch zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Teilfreisprüche II) unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen der Angeklagten Johann H***** (I 1) und Lorenz P***** (I 2) wegen des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach den §§ 15, 232 Abs. 1 StGB (H***** als Beteiligter nach § 12 StGB) sowie in den Strafaussprüchen und den Aussprüchen über die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Johann H***** und Lorenz P***** sind schuldig, sie haben mit dem Vorsatz, sich oder anderen die Begehung von nach § 232 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen,

1. Lorenz P***** Mittel, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt sind, nämlich gebleichte Eindollarnoten, angefertigt, indem er am in Sch***** 3.500 Eindollarnoten übernahm und sodann bis in St***** gemeinsam mit Paul B***** insgesamt ca 8.000 Eindollarnoten bleichte;

2. Johann H***** Lorenz P***** zu der zu 1 bezeichneten strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn im Februar 1990 zur Mitwirkung an der von ihm geplanten Geldfälschung bewog, am in Sch***** von Heinrich S*****

3.500 Eindollarnoten übernahm, sie sodann an Lorenz P***** zum Ausbleichen übergab und in der Folge bis zum sein landwirtschaftliches Anwesen in St***** zum Bleichen dieser und weiterer Eindollarnoten zur Verfügung stellte.

Johann H***** und Lorenz P***** haben hiedurch das Vergehen der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach § 239 StGB, Johann H***** als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, StGB begangen und sie werden hiefür nach § 239 StGB zu je einem Jahr Freiheitsstrafe und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird beiden Angeklagten ein Teil der Strafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und beide Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der ***** 1945 geborene Kaufmann Johann H***** und der ***** 1937 geborene, gleichfalls als Kaufmann berufstätige deutsche Staatsbürger Lorenz P***** wurden des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach §§ 15, 232 Abs. 1 StGB, Johann H***** als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben (1.) Johann H***** dazu zu bestimmen und beizutragen versucht, Geld mit dem Vorsatz zu verfälschen, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er am in L***** oder am in Sch***** Paul B***** und Heinrich S***** beauftragte, mit der Geld-Fälschung zu beginnen, am in Sch*****

3.500 Eindollarnoten von Heinrich S***** übernahm und an Lorenz P***** zur weiteren Manipulation übergab und sodann bis zum in St***** sein landwirtschaftliches Anwesen zum Bleichen von Eindollarnoten zur Verfügung stellte, (2.) Lorenz P***** Geld mit entsprechendem Vorsatz zu fälschen versucht, indem er am in Sch***** von Johann H*****

3.500 Eindollarnoten übernahm und in der Folge gemeinsam mit dem vorsatzlosen Paul B***** bis zum in St***** ca 8.000 Eindollarnoten bleichte.

Vom weiteren Anklagevorwurf des Vergehens der versuchten Bandenbildung nach den §§ 15, 278 Abs. 1 StGB wurden die Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (II).

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen stehen die Tathandlungen in Zusammenhang mit einem Betrugsvorhaben, das die (deswegen gesondert wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges rechtskräftig verurteilten) belgischen Staatsangehörigen Paul B***** und Michel A***** und der deutsche Staatsbürger Heinrich S***** zum Nachteil des Angeklagten Johann H***** versuchten. Dieses (zuvor bereits in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich praktizierte) Betrugskonzept bestand im wesentlichen darin, daß wirtschaftlich potenten, für die Versuchung einer lukrativen Beteiligung an Geldfälschungen großen Stils anfälligen Personen mit chemischen Manipulationen die MÖglichkeit vorgetäuscht wurde, eine Banknote zu 100 US-Dollar ließe sich (jeweils nur einmal) auf einer ausgebleichten Eindollarnote kopieren, wobei der solcherart Betrogene zunächst zur Bereitstellung des tatplangemäßen Kontingents an Banknoten zu 100 US-Dollar veranlaßt werden sollte. Nach entsprechender Kontaktanbahnung durch Heinrich S***** ließ sich Johann H***** im Februar 1990 in L***** durch die Vorführung des Geldfälschungstricks zur Beteiligung an dem (in Wahrheit nur fingierten) Vorhaben zur Fälschung von 100-US-Dollarnoten zu bewegen, indem er sich zur Beschaffung der erforderlichen echten 100-US-Dollarnoten bereit erklärte. In der Folge bewog er den ihm vertrauten Lorenz P***** dazu, sich an der nach seiner Vorstellung tatplangemäßen Kopierung von 100-US-Dollarnoten auf gebleichten Eindollarnoten durch Übernahme bestimmter Teilakte zu beteiligen. Johann H***** und Lorenz P***** hatten dabei den Vorsatz, etwa $ 700.000 bis $ 800.000 als Falschgeld herzustellen und als echt und unverfälscht in Verkehr zu setzen.

Zur praktischen Durchführung der (in Wahrheit nur von den Angeklagten geplanten) Geldfälschung stellte Johann H***** den ihm gehörigen Gutshof in St***** zur Verfügung. Er übernahm dann von Heinrich S 3.500 Stück Eindollarnoten, welche er an Lorenz P***** übergab, der sie nach St***** brachte. Dort bleichten P***** und B***** ca 8.000 Stück Eindollarnoten. Die Behebung der von Johann H***** bankmäßig zunächst georderten $ 100.000 in 100-US-Dollarnoten scheiterte letztlich an der sicherheitsbehördlichen Aufdeckung des gesamten Tatkomplexes.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß das Bleichen von insgesamt ca 8.000 Stück Eindollarnoten als Verbrechen der versuchten Geldfälschung nach den §§ 15, 232 Abs. 1 StGB zu beurteilen sei, mag auch Heinrich S***** und Paul B***** ein in dieser Richtung deliktstypischer Vorsatz gefehlt haben. Dabei habe Josef H***** (mit Rücksicht auf seine Initiative zum alsbaldigen Beginn der vermeintlichen Geldfälschung) Bestimmungs- und Beitragstäterschaft (§ 12 StGB), Lorenz P***** hingegen unmittelbare Täterschaft zu verantworten. Da die Fälschung von 100-US-Dollarnoten "etwa im Tiefdruckverfahren mit geätzter Druckplatte" auf dem gebleichten Papier einer echten Eindollarnote grundsätzlich möglich sei, schloß das Erstgericht absolute Untauglichkeit des in Rede stehenden Versuchs aus.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten in den Schuldsprüchen mit jeweils auf die Z 5, 5 a und 9 lit a, von Lorenz P***** auch auf die Z 8 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, überdies im Strafausspruch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Johann H***** - jeweils mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sie unter dem Gesichtspunkt absoluter Versuchsuntauglichkeit die erstgerichtliche Tatbeurteilung als Verbrechen der versuchten Geldfälschung im wesentlichen mit der Begründung bekämpfen, die (dem betrügerischen Vorhaben der vermeintlichen Komplizen entsprechend) von ihrem Vorsatz umfaßte Fälschungsmethode sei unter keinen Umständen zur Verwirklichung des deliktischen Erfolges geeignet gewesen. Es trifft nämlich zu, daß sich die Prüfung der Versuchstauglichkeit nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab jeweils am konkreten Tatplan zu orientieren hat; dabei liegt (strafloser) absolut untauglicher Versuch (soweit hier von Bedeutung) dann vor, wenn es bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise ex post die Art der Handlung oder der Gegenstand, an dem die Tat begangen wurde, geradezu denkunmöglich erscheinen lassen, daß es jemals zur Vollendung kommt (ua EvBl 1987/5 - verstärkter Senat).

Im konkreten Fall sollte nach der Vorstellung der beiden Angeklagten mit Hilfe einer chemischen Substanz jeweils das Abbild einer echten 100-US-Dollarnote auf dem gewaschenen und gebleichten Papier einer echten Eindollarnote reproduziert werden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen (Seite 43/IV) ist aber eine derartige (den Angeklagten gegenüber fingierte) Geldfälschung durch chemische Reproduktion technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der in Rede stehenden Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach § 232 Abs. 1 StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung nicht vom Tatplan der Angeklagten umfaßt war. Aus dieser Sicht scheidet daher - den erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen zuwider - eine Tatbeurteilung nach § 232 Abs. 1 StGB aus, weshalb sich auch die in den Beschwerdeausführungen relevierte Problematik der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch der Geldfälschung als hier obsolet erweist.

Bei der durch die Unhaltbarkeit der erstgerichtlichen Tatsubsumtion aktualisierten Prüfung, ob die Handlungen der beiden Angeklagten straflos oder aber einem anderen Strafgesetz zu unterstellen sind, ergibt sich, daß die tatrichterlichen Feststellungen insgesamt eine abschließende rechtliche Beurteilung zulassen: Danach ist nämlich hinsichtlich des Angeklagten Lorenz P***** davon auszugehen, daß er durch das Bleichen von etwa 8.000 Stück Eindollarnoten (zusammen mit Paul B*****) Banknotenpapier fälschungsspezifisch präparierte und damit ein Mittel anfertigte, das nach seiner besonderen Beschaffenheit zur Begehung einer Geldfälschung nach dem § 232 StGB bestimmt war, wobei er (unbestrittenermaßen schon nach dem ihm eröffneten Zweck seiner Beteiligung) mit dem Vorsatz handelte, sich und anderen (Johann H***** und den vermeintlichen weiteren Komplizen) damit die Fälschung von Banknoten zu 100-US-Dollar zu ermöglichen. Damit erfüllt aber sein Verhalten sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach dem § 239 StGB. Der Angeklagte Johann H***** wieder hat Lorenz P***** im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB zur Ausführung dieses Vorbereitungsdelikts bestimmt, indem er ihm im Februar 1990 den Tatplan eröffnete, dabei seine Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Fälschungsvorhaben erwirkte, um die Beschaffung einer möglichst großen Anzahl zu bleichender Eindollarnoten bemüht war, in der Folge sein landwirtschaftliches Anwesen in St***** zur Verfügung stellte und schließlich

3.500 Eindollarnoten von S***** übernahm und zum Bleichen an P***** ausfolgte. Da auch sein gemäß § 239 StGB deliktsspezifischer Vorsatz wesentliches Planelement war, verwirklicht auch sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten (in der die Elemente des Tatbeitrags miterfassenden Beteiligungsform nach § 12 zweiter Fall StGB) den Tatbestand des § 239 StGB.

Aus der Dominanz der dargelegten rechtlichen Aspekte folgt, daß auf die weiteren Beschwerdeargumente nur einzugehen ist, soweit sie für die Tatbeurteilung nach § 239 StGB wesentliche Tatsachengrundlagen oder aber rein prozessuale Fragen berühren. Dies trifft nur auf einzelne Einwände (ausschließlich) des Angeklagten P***** zu.

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) des Zweitangeklagten dagegen richtet, daß - entgegen der Vorschrift des § 252 Abs. 3 StPO - keiner der Angeklagten nach den vorgenommenen Verlesungen jeweils befragt worden sei, ob er darüber etwas zu bemerken habe, stellt sie sich sachlich als Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) dar, ohne allerdings im Recht zu sein. Die Bestimmungen des § 252 StPO gehören nämlich nicht zu jenen Vorschriften, deren Nichteinhaltung nach dem Gesetz unter Nichtigkeitssanktion steht. Da § 252 Abs. 2 StPO die Vorlesung von Urkunden und Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, ausdrücklich anordnet, sich zudem keiner der Angeklagten den Verlesungen in der Hauptverhandlung widersetzte (Seite 29/IV), kann auch davon nicht die Rede sein, daß in diesem Zusammenhang unter Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt worden wären.

Daß das Bleichen echter Banknoten grundsätzlich eine für Geldfälschungen typische Vorgangsweise, ausgebleichtes Banknotenpapier somit an sich ein für die Tatbegehung nach § 232 StGB geeignetes Mittel darstellt, konnte das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als gesicherten forensischen Erfahrungswert nicht nur auf Grund einer entsprechenden Stellungnahme der Notenbank formell mängelfrei feststellen. Durch die Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfende Anhaltspunkte dafür, warum diese Eignung im konkreten Fall den sichergestellten ausgebleichten Notenexemplaren abzusprechen wäre, sind weder den Beschwerdeausführungen noch den Verfahrensergebnissen zu entnehmen.

Gleichermaßen liegt die behauptete undeutliche zeitliche Individualisierung der Tathandlungen nicht vor, weil der Tatzeitraum für das Bleichen der Geldscheine mit der ausdrücklichen Datierung der (einleitenden) Übergabe von

3.500 Eindollarnoten an Lorenz P***** nicht ausschließlich mit dem gleichfalls konkretisierten Tatende am eingegrenzt wurde (Seiten 35 und 46/IV).

Letztlich geht auch die Behauptung einer mangelnden beweismäßigen Deckung der tatrichterlichen Quantifizierung des Tätervorsatzes nach den Tatobjekten ins Leere, weil sich das Fälschungsvorhaben der beiden Angeklagten in bezug auf einen Betrag von (bis zu) $ 800.000 nicht nur aus den Angaben des Paul B***** (Seite 107/I) und des Michael A***** (Seite 207/I), sondern auch aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten P***** (Seiten 135, 145, 221/I und Seite 25/IV) sowie aus den Berichten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich über die Anzahl der sichergestellten gebleichten Eindollarnoten (Seite 55/II) ergibt. Den in subjektiver Hinsicht für eine Tatsubsumtion nach § 239 StGB wesentlichen Umstand, daß die gebleichten Banknoten tätergewollt die anschließende Fälschung von 100-US-Dollarnoten ermöglichen sollten, stellte keiner der Angeklagten in Abrede.

Den (primär auf Freispruch wegen absoluter Untauglichkeit des Fälschungsversuchs ausgerichteten) Nichtigkeitsbeschwerden war daher durch die spruchgemäße rechtliche Korrektur der Schuldsprüche teilweise Folge zu geben, im übrigen waren sie aber zu verwerfen.

Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung waren bei Johann H***** die Verleitung des Zweitangeklagten, bei Lorenz P***** seine einschlägigen Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen bei Johann H***** sein (nur quantitativ eingeschränktes) Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine täuschungsbedingte Verleitung durch andere, bei Lorenz P***** hingegen das Geständnis und seine Verleitung durch Johann H*****. Unter Mitberücksichtigung der nach den Tatmodalitäten beträchtlichen kriminellen Willensintensität und der außergewöhnlichen Dimension der angestrebten Beeinträchtigung der Sicherheit des Geldverkehrs erweisen sich die ausgesprochenen Freiheitsstrafen im Ausmaß der Hälfte der gesetzlichen Strafdrohung von bis zu zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.

Nach Lage des Falles kann (insbesondere auch angesichts der von den Angeklagten erlittenen Vorhaft) mit Grund erwartet werden, daß die Erreichung des Strafzwecks auch bei bedingter Nachsicht eines Teils der Strafen (jeweils im gesetzlichen Mindestmaß) gewährleistet ist.

Mit ihren solcherart gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und beide Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.