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VfGH vom 04.03.1985, B505/83

VfGH vom 04.03.1985, B505/83

Sammlungsnummer

10377

Leitsatz

Oö. RaumordnungsG; Abänderungsplan Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Thalheim bei Wels, vom Gemeinderat beschlossen am ; Umwidmung von Wohngebiet in Betriebsbaugebiet nicht in Widerspruch zu § 23 Abs 2 - keine Bedenken gegen den Änderungsplan

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Thalheim bei Wels vom wurde dem Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens K K die Bewilligung zur Errichtung einer KFZ-Werkstätte auf dem Grundstück Nr. .../1 KG Thalheim erteilt. Der Gemeinderat gab der gegen den Baubewilligungsbescheid von den Bf. des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, E und E Kr., als Anrainern erhobenen Berufung mit Bescheid vom keine Folge. Ebenfalls keine Folge gegeben wurde von den Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates eingebrachten Vorstellung, und zwar mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom .

2. Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V (des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Thalheim bei Wels) in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

3. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten (auch betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes) vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan, und zwar dem Änderungsplan Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Thalheim bei Wels (vom Gemeinderat beschlossen am , genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. August bis ), mit welchem das bezughabende Baugrundstück Nr. .../1 von Wohngebiet in Betriebsbaugebiet umgewidmet wurde.

Der Gemeinderat habe keinerlei Untersuchungen vorgenommen, ob diese Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Völlig den Intentionen eines Flächenwidmungsplanes zuwiderlaufend sei nur das Grundstück Nr. .../1 aus dem Wohngebiet herausgenommen und als Begründung hiefür seien lediglich private wirtschaftliche Interessen des Beteiligten K angeführt worden.

2. Den Verordnungsakten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Aufgrund eines Ansuchens des Beteiligten K K auf Umwidmung des Grundstückes Nr. .../1 von Wohngebiet in Betriebsbaugebiet zwecks Errichtung einer KFZ-Werkstätte wurde ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Thalheim bei Wels gemäß § 23 des Oö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972 (Oö. ROG) eingeleitet. Das Grundstück liegt nach den Planunterlagen innerhalb eines Wohngebietes. In der Sitzung des Gemeinderates vom berichtete der Vizebürgermeister über das Ansuchen des K K, welches von diesem damit begründet werde, daß er auf diesem Grundstück deshalb die Errichtung einer KFZ-Werkstätte beabsichtige, weil er für eine Erweiterung seiner Werkstätte in seinem Wohnhaus keine Möglichkeit habe. Innerhalb der gesetzten Frist - berichtete der Vizebürgermeister dem Gemeinderat weiter - seien keinerlei Einwände erhoben worden. Die vorgeschlagene Änderung sei zweckmäßig, "um eine rechtliche Grundlage für das bau- und gewerbepolizeiliche Verfahren herzustellen".

Daraufhin beschloß der Gemeinderat ohne Debatte, das Grundstück Nr. .../1 von Wohngebiet in Betriebsbaugebiet umzuwidmen.

In einer Stellungnahme des Bürgermeisters vom 19. Feber 1981 im Zuge des Genehmigungsverfahrens (welches schließlich mit der Genehmigung der Umwidmung durch Bescheid der Oö. Landesregierung vom endete), heißt es, die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschränkt auf das Grundstück Nr. .../1 sei erfolgt, weil "der Gesuchsteller auf eine Baubewilligung gedrängt" habe; nachdem keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung erhoben worden seien, sei die Planänderung unter Berücksichtigung des Umstandes beschlossen worden, "daß sich diese Standortverlegung für die Bewohner der Objekte in diesem Bereich positiv auswirken würde".

3. a) Den vorgelegten Planunterlagen ist zu entnehmen, daß das bezughabende Grundstück zwar insgesamt innerhalb eines Wohngebietes liegt, daß aber im Westen daran unmittelbar ein - wenn auch nicht großes - gemischtes Baugebiet anschließt. Unweit vom Grundstück Nr. .../1 entfernt befindet sich östlich ein - ebenfalls nicht großes - Betriebsbaugebiet.

Beizufügen bleibt, daß im Verfahren zur Erlassung der umstrittenen V gemäß dem letzten Satz des § 23 Abs 3 Oö. ROG von einer Planauflage abgesehen wurde und daß bis zur Erlassung der V keiner der Betroffenen von seinem Anhörungsrecht nach der genannten Gesetzesbestimmung Gebrauch gemacht hat; Einwendungen wurden - darunter auch von den Bf. - erst nach Inkrafttreten der V erhoben.

b) Zunächst ist festzuhalten, daß die Änderung von Flächenwidmungsplänen (in Form einer V iS des Art 139 B-VG) nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. VfSlg. 5794/1968 und 8119/1977) an sich auch nur ein Grundstück betreffen kann.

Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ist nach § 23 Abs 2 Oö. ROG zulässig, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen des Oö. ROG bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, und Interessen Dritter nicht verletzt werden.

Es ist im Verfahren zur Erlassung des Änderungsplanes Nr. 4 nicht behauptet worden, daß durch die beabsichtigte Umwidmung öffentliche Interessen oder die Interessen Dritter verletzt würden. Was die (neue) Widmung betrifft, ist zwar nach dem letzten Satz des § 16 Abs 2 Oö. ROG die Lage der verschiedenen Kategorien von Baugebieten so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung möglichst vermieden wird. Diesem Gebot kann aber bei gewachsenen Strukturen und vorhandenen örtlichen Gegebenheiten - welche iS des § 13 Z 1 Oö. ROG bei den Ergebnissen der Raumforschung mitzuberücksichtigen sind - nicht immer voll Rechnung getragen werden (worauf auch das Wort "möglichst" in § 16 Abs 2 letzter Satz hindeutet).

Der VfGH braucht hier nicht zu beurteilen, ob von dieser Vorschrift auch dann Abstriche gemacht werden können, wenn sich die Planung auf (völlig) neu zu schaffende Einrichtungen bezieht. Im vorliegenden Fall liegt der Widmungsänderung nämlich ein bereits vorhandener Betrieb zugrunde. Dazu kommt, daß - wie schon erwähnt - im Westen unmittelbar anschließend ein gemischtes Baugebiet und im Osten in der Nähe ein Betriebsbaugebiet liegt.

Der VfGH hat daher im Ergebnis keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 4.

4. Da auch sonst keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides bestehen, sind die Bf. nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Das Verfahren hat auch sonst nicht ergeben, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären (ein diesbezüglicher Verstoß wird von den Bf. nur iZm. der Behauptung der Gesetzwidrigkeit des Änderungsplanes Nr. 4 vorgebracht).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.