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OGH vom 27.04.2021, 11Os51/21s

OGH vom 27.04.2021, 11Os51/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 16 Hv 7/20b31, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer wahnhaften Störung beruht, im Urteil näher beschriebene Taten begangen hat, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 teils iVm 15 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (je) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[3] Sowohl die Rechts- als auch die Sanktionsrüge thematisieren (auch unter Verkennung der wesensmäßigen Verschiedenheit der einzelnen Nichtigkeitsgründe – RIS-Justiz RS0115902) lediglich die Frage der bedingten Nachsicht der Unterbringung (§ 45 StGB), erschöpfen sich in einer den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und bringen solcherart ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 717 ff).

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – nicht angemeldete (vgl ON 30 S 17), aber implizierte (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116499) – Berufung folgt (§ 285i StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00051.21S.0427.000

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