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OGH vom 30.09.2013, 17Os8/13z

OGH vom 30.09.2013, 17Os8/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ajsela S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 72 Hv 105/12f 8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Martin Riedl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Ajsela S***** wird vom Vorwurf, sie habe am in Wien als Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion Wien, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Einhebung von Verwaltungsstrafen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des (richtig:) Landes (vgl Art 11 Abs 1 Z 4 B VG) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie eine unrichtige Anzeigeverständigung an ihrem vorschriftswidrig (§ 24 Abs 1 lit d StVO; vgl US 4) geparkten Pkw hinterlegte, um zu verhindern, dass sie von einem Parkraumüberwachungsorgan angezeigt werde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ajsela S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am in Wien als Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion Wien, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Einhebung von Verwaltungsstrafen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des (richtig:) Landes (vgl Art 11 Abs 1 Z 4 B VG) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie eine unrichtige Anzeigeverständigung an ihrem vorschriftswidrig (§ 24 Abs 1 lit d StVO; vgl US 4) geparkten Pkw hinterlegte, um zu verhindern, dass sie von einem Parkraumüberwachungsorgan angezeigt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt.

Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) nicht erklärt, aus welchem Grund die Richtlinien-Verordnung des Bundesministers für Inneres die (ohnehin zugestandene) Rechtswidrigkeit der ausgestellten Lenkerverständigung in Frage stellen soll, bleibt unverständlich, weshalb der kritisierte Ausspruch der Tatrichter, die Angeklagte habe sich „in den Dienst gestellt“ (vgl § 1 Abs 3 dieser Verordnung) eine entscheidende Tatsache darstellen soll.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) übersieht, dass der Angeklagten die Missachtung einer „Verpflichtung, das Strafverfolgungsrecht des Staates gegen“ sie „selbst zu effektuieren“, dh sich nicht selbst angezeigt zu haben, gar nicht angelastet wurde (vgl US 10). Vielmehr legten die Tatrichter der Angeklagten den Willen (§ 5 Abs 1 StGB) zur Last, das konkrete Recht des Staates auf Strafverfolgung durch den Missbrauch einer ihr zustehenden Befugnis zur Ausstellung einer Verständigung (über angebliche Beanstandungen wegen Übertretungen der StVO) zu schädigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zum Nachteil der Angeklagten anhaftet, die von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) wahrzunehmen war.

Die Entscheidung über die Ausstellung einer Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist Ausübung hoheitlicher Befugnis. Missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis kann zur (hier allein als Gegenstand des von § 302 Abs 1 StGB verlangten überschießenden Vorsatzes in Frage kommender) Schädigung des Staates an seinem konkreten Strafverfolgungsrecht führen (17 Os 2/13t, EvBl 2013/70, 470). Beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ handelt es sich hingegen um eine Information, die ausschließlich der Benachrichtigung des straßenverkehrsrechtlich beanstandeten Fahrzeuglenkers dient (11 Os 102/85, EvBl 1986/51; so auch die in diesem Sinn ergangene Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien vom , P 23/10/a/05, P 23/43/r/05: Demnach können Fahrzeuglenker „mit dem Formular Lager Nr. 127 ['Verständigungszettel'] verständigt werden, sodass auch in diesen Fällen die bar zu bezahlende Organstrafverfügung angewendet werden kann. Wird der Strafbetrag innerhalb des auf dem 'Verständigungszettel' angegebenen Zeitraums in der Polizeiinspektion erlegt, ist keine Anzeige zu erstatten.“). Besteht aber die Funktion des Verständigungszettels „Lager Nr. 127“ gerade nicht in der Unterstützung gezielter Strafverfolgung (indem etwa im Sinn von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit staatlicher Verwaltung weitere, denselben Sachverhalt betreffende Anzeigen unterbunden werden sollen), kommt ein Vorsatz „dadurch“, also durch diesen Fehlgebrauch der Befugnis (vgl § 302 Abs 1 StGB; 17 Os 10/12t; 13 Os 103/11p), den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, nicht in Betracht. Die Frage, ob das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo tenetur“) dem staatlichen Strafverfolgungsrecht entgegensteht und solcherart auch Täuschungsakte zur Verhinderung der eigenen Bestrafung erlaubt (in diesem Sinn 11 Os 102/85, EvBl 1986/51 = RIS Justiz RS0096591), stellt sich damit gar nicht.

Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur (ebenso 11 Os 102/85, EvBl 1986/51; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 5 § 311 Rz 4; Bertel in WK 2 StGB § 311 Rz 7) ist der Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ aber auch keine öffentliche Urkunde im Sinn des § 311 StGB. Unter einer solchen sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat ( Kienapfel/Schroll in WK 2 StGB § 224 Rz 7). Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen ( Cramer/Heine in Schönke/Schröder , StGB 28 § 271 Rz 8; vgl auch Kienapfel/Schroll in WK 2 StGB § 224 Rz 15). Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“; Kienapfel/Schroll in WK 2 StGB § 224 Rz 27). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde (RIS Justiz RS0095967; Kienapfel/Schroll in WK 2 StGB § 224 Rz 28). Beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ handelt es sich nicht um den von § 50 Abs 2 VStG angesprochenen Beleg (vgl § 1 der Verordnung der Bundesregierung über Organstrafverfügungen, BGBl II 501/1999 [§ 1 Abs 2 Formular 35 der Verwaltungsformularverordnung BGBl II 508/1999]), sondern um eine in der erwähnten Verwaltungsformularverordnung nicht geregelte Drucksorte, der wie oben erörtert bloße Verständigungsfunktion zukommt. Mangels umfassender Beweiswirkung ist somit von einer schlichten amtlichen Urkunde auszugehen.

Da die Angeklagte nicht über ihre Eigenschaft als Ausstellerin des Verständigungszettels getäuscht hat, kommt Urkundenfälschung nach § 223 StGB ebenfalls nicht in Betracht.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf den deshalb erfolgten Freispruch zu verweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0170OS00008.13Z.0930.000