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OGH vom 28.02.2008, 8ObA6/08b

OGH vom 28.02.2008, 8ObA6/08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Dr. Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann und Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Alexander O*****, Freileitungsmonteur, *****, 2.) Alexander O*****, Maurer, *****, 3.) Anton H*****, 4.) Ing. Oliver W*****, 5.) DI Walter F***** GmbH, *****, 6.) DI Walter F***** sen *****, alle vertreten durch Mag. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Leistung (179.671,13 EUR) und Feststellung (Feststellungsinteresse 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 199.671,13 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 76/06y-59, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am ereignete sich auf der Baustelle des Wohnhauses des Erstbeklagten ein Arbeitsunfall, bei dem ein bei der klagenden Partei plichtversicherter Hilfsarbeiter der bauausführenden fünftbeklagten Partei im Zuge eines Krantransports von herabstürzenden Stahlmatten getroffen und schwer verletzt wurde. Der Kran war im Unfallszeitpunkt vom Zweitbeklagten, der über keinen Kranführerschein verfügte, bedient worden. Der Viertbeklagte war mit seinem Einverständnis vom Erstbeklagten als Planungs- und Baukoordinator bestellt worden. Die klagende Partei begehrte von den Beklagten Rückersatz der an den Verletzten erbrachten Versicherungsleistungen. Ihre außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des Erstbeklagten. Der Erstbeklagte habe von der fünftbeklagten Partei einen Schnellmontagekran angemietet. Die Verantwortung über den gemieteten Kran sei ausschließlich Sache des Erstbeklagten gewesen. Zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil der vom Erstbeklagten eingesetzte Kranführer entgegen bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den Kran nicht vom Stromnetz abgesperrt und dadurch dem, über keinen Kranführerschein verfügenden, Zweitbeklagten die Möglichkeit eröffnet habe, den Kran (wenn auch ohne Wissen des Erstbeklagten) in Betrieb zu nehmen. Mit ihren Ausführungen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der „Arbeitskollegenhaftung" eines Bauherrn/Baukoordinators bzw zum diesbezüglichen Regress nach § 332 Abs 5 ASVG fehle und das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der auf der Baustelle mitarbeitende erstbeklagte Bauherr in den Betrieb der fünftbeklagten Bauunternehmerin eingegliedert gewesen sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens nämlich auch damit begründet, dass der Erstbeklagte einen Baukoordinator im Sinn des BauKG bestellt habe. Ziel des am in Kraft getretenen, die Baustellen-Richtlinie umsetzenden Bauarbeitenkoordinierungsgesetz (BauKG BGBl I 37/1999) ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die gemäß § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus, sollen Pflichten primär des Bauherrn sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrnpflichten betrauten Koordinatoren begründet werden. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche, in § 5 BauKG ausführlich beschriebene Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 53 f mwN; dieselbe, Haftung für Unfälle auf Baustellen [zweiter Teil] bbl 2007, 90; Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht 31 f; 2 Ob 272/03v). Gemäß § 3 Abs 1 BauKG trifft den Bauherrn die Verpflichtung, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert (Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau 16, 26); Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB (2 Ob 272/03v = SZ 2003/158 mwH). Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (Egglmeier-Schmolke 56; Weselig 35; 2 Ob 272/03v). Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden (SZ 2003/158 mwH; 6 Ob 21/04p; 10 Ob 112/05a; RIS-Justiz RS0015253). Ein derartiges Auswahlverschulden wurde von der klagenden Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Erstbeklagten schon infolge der Bestellung eines Baustellenkoordinators keine Haftung wegen allfälliger Verletzung einer Überwachungspflicht trifft, ist somit jedenfalls vertretbar, weshalb sich die Frage einer allfälligen Eingliederung des Erstbeklagten in den Betrieb der fünftbeklagten Partei gar nicht stellt.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.