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OGH vom 24.06.1998, 9ObA173/98a

OGH vom 24.06.1998, 9ObA173/98a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag.Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei C***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 82.690,25 brutto und S 30.000,-,- netto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , AZ 9 Ra 366/97b, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 9 Ra 366/97b-26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom , GZ 9 Ra 366/97b-21, gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 16 Cga 139/96v-14, in der Hauptsache nicht, hingegen im Kostenpunkt teilweise Folge und sprach aus, daß die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger die mit S 24.882,16 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Es erkannte den Kläger weiters für schuldig, der beklagten Partei die mit S 367,68 (darin S 261,28 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Über Antrag der beklagten Partei berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom , ON 26, sein Urteil im Kostenpunkt dahin, daß der Kläger für schuldig erkannt wurde, der Beklagten die mit S 1.567,68 (darin S 261,28 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dagegen erhob der Kläger Rekurs, welcher nach Vorlage durch das Erstgericht vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und über den Rekurs des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluß in der Sache zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil § 519 Abs 1 ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes gilt, die "im Berufungsverfahren" ergehen (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 46/91 Fasching IV 406; Petrasch,

Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 200, 203; Petrasch,

Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 750). Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht im Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens. Auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (2 Ob 46/91).

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß schon der Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes keine Entscheidung "im Berufungsverfahren" sei, sondern daß über die aus dem "Kostenrekurs" des Klägers erwachsenen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz befunden worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung, die sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt betrifft, gefällt hat, sodaß das Berufungsgericht mit seiner im Rahmen des § 419 Abs 2 ZPO beschlossenen Berichtigung funktionell im Berufungsverfahren tätig geworden ist. Gegen einen derartigen Urteilsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO ein Rekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0041738).

Der Vollständigkeit halber sei dem Kläger entgegengehalten, daß die von ihm vertretene Auffassung, das Berufungsgericht sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, zu keinem anderen Ergebnis führen könnte: Mit dem Berichtigungsbeschluß wurde über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k) leitet aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Unanfechtbar ist jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozeßgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig (1 Ob 362/97k mwN).

Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers als unzulässig, sodaß ihm das Berufungsgericht gemäß § 523 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.