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OGH vom 12.04.2016, 14Os19/16z

OGH vom 12.04.2016, 14Os19/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Thomas M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 38 Hv 130/15g 53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21

Abs 1 StGB die Unterbringung des Thomas M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er in I ***** und B ***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Polytoxikomanie, eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

(1) am Sabine S ***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihren Oberkörper mit beiden Armen umschlang, sie nachfolgend an ihrer Bekleidung festhielt und ihre Hose und Unterhose mit einer Hand gewaltsam bis zu den Knien herunterriss;

(2) durch die zu (1) angeführte Tathandlung eine Handlung zu begehen versucht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, und zwar Hepatitis C und HIV (§ 1 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950,§ 2 Abs 1 AIDS Gesetz 1993), unter Menschen herbeizuführen;

(3) am Tanja H ***** schwer am Körper verletzt, indem er ihr mehrmals gegen das linke Knie trat und ihr mit einer Schaufel gegen den rechten Unterarm schlug, wodurch die Genannte einen Polbruch des rechten Kahnbeins, ein Hämatom am rechten Unterarm sowie Kratzspuren, sohin eine schwere und mit einer mehr als 24 tägigen Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung erlitt,

und dadurch (zu 1) das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB sowie die Vergehen (zu 2) der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach §§ 15, 178 StGB und (zu 3) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (zu 2 und 3 jeweils idF vor BGBl I 2015/112) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 54), die Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am (s den ERV-Zustellnachweis, angeschlossen bei ON 53) jedoch nicht ausgeführt.

Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 433 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 433 StPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00019.16Z.0412.000