OGH vom 06.03.2012, 14Os19/12v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Anna We***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 10/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde der Anna We***** gegen den Ausspruch über den Pauschalkostenbeitrag (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, GZ 21 Bl 89/11p 6, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Karl W***** (AZ 8 St 93/10g) abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts (hier: nach § 33 Abs 2 erster Satz StPO) ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).