OGH vom 07.06.2006, 9ObA42/06a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG, 1010 Wien, Am Hof 6a, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 891,20 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 1/06b-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der aus dem Jahr 1983 stammenden Betriebsvereinbarung erfolgt „die Valorisierung der Zuschusspension ... jeweils zum Stichtag um den Pensionsanpassungsfaktor (PAG-Faktor) gemäß sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften ...". Der in dieser Bestimmung genannte Pensionsanpassungsfaktor wurde damals und auch in den Folgejahren in Form eines Prozentsatzes ausgedrückt. Dass nunmehr der Gesetzgeber für einen Teil der Pensionen die Pensionsanpassung durch Erhöhung der Pensionen um einen Fixbetrag anordnete, konnten die Betriebsparteien 1983 nicht vorhersehen, sodass es insofern der ergänzenden Auslegung ihrer Vereinbarung für diesen nicht bedachten Fall bedarf.
Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsauffassung, dass der Fixbetrag, mit dem die Pensionen erhöht wurden, in einen prozentuellen Wert umzurechnen und die betriebliche Zuschusspension um diesen Prozentsatz zu valorisieren sei. Nur diese Auslegung werde den Intentionen der Betriebsparteien gerecht, zumal sie sicherstelle, dass trotz der Umstellung die Relation zwischen der ASVG-Pension und der Betriebspension gewahrt bleibe.
Ob die Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung zutrifft oder nicht, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044358; RS0042871). Umstände, die der hier vorzunehmende Auslegung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleihen, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Dass die auszulegende Norm im Wesentlichen dem § 10 BPG entspricht, ändert nichts daran, dass hier nicht diese Gesetzesstelle sondern eine Bestimmung einer Betriebsvereinbarung auszulegen ist, deren Auslegung mit der Interpretation des § 10 BPG nicht zwingend gleichlautend sein muss. Auch eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Dabei braucht auf die Frage, ob und inwieweit die vom Berufungsgericht zur Untermauerung seines Auslegungsergebnisses zitierten Entscheidungen vergleichbar sind bzw die Wertungen des Berufungsgerichtes tragen, nicht eingegangen zu werden. Der der Auslegung des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Gedanke ist jedenfalls gut vertretbar: Die Erhöhung der betrieblichen und der gesetzlichen Pension um einen „Faktor" - also um eine Vervielfältigungszahl - führt dazu, dass ihr Verhältnis zueinander unverändert bleibe. Demgegenüber würde die Erhöhung beider Pensionen um einen Fixbetrag dazu führen, dass - wie auch die Revisionswerberin einräumt - die (höhere) Betriebspension prozentuell geringer ansteigt als die gesetzliche Pension. Dies würde aber - so die Überlegung des Berufungsgerichtes - dem Sinn der Valorisierungsbestimmung nicht entsprechen, deren Zweck es offenkundig ist, sicherzustellen, dass die Betriebspension im selben (prozentuellen) Ausmaß steigt, wie die gesetzliche Pension. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn die höhere Betriebspension um den selben Fixbetrag erhöht wird, wie die gesetzliche Pension.
Diese (ergänzende) Auslegung der Betriebsvereinbarung durch die Vorinstanzen ist alles andere als unvertretbar. Dass auch eine andere Auslegung möglich wäre, vermag die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu rechtfertigen (6 Ob 46/99d uva).
Gegen die Art der Umrechnung des Fixbetrages in einen Prozentsatz - die Vorinstanzen haben dabei an das Verhältnis des Fixbetrags zur Höhe der gesetzlichen Pension des Klägers angeknüpft - werden in der Revision keine Einwände erhoben.