OGH vom 11.10.2007, 8ObA58/07y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter ADir Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Paul Y*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 38/07b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt die Unwirksamerklärung der mit Schreiben vom erklärten Kündigung seines Dienstverhältnisses sowie die Feststellung, „dass die Zustimmung des Betriebsrats der beklagten Partei zur Kündigung laut Schreiben vom unwirksam, in eventu nichtig sei".
Mit dem angefochtenen Teilurteil wiesen die Vorinstanzen das Feststellungsbegehren ab.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Rechtshandlungen nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO gemacht werden können (1 Ob 1615/95;
7 Ob 100/98a, 9 ObA 181/99d; 9 ObA 188/02s; RIS-Justiz RS0039087;
RS0039036 ua). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Kündigung lediglich eine Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG darstellt. Mit seinen Ausführungen, dass die Frage entscheidend sei, wie konkret vorzugehen sei, wenn ein gekündigter Dienstnehmer wesentliche Anhaltspunkte dafür vorfinde, dass der Betriebsrat in Wahrnehmung seines Sperrrechts nach § 105 ArbVG mit dem Betriebsinhaber „zusammengespielt" habe, zeigt der Rechtsmittelwerber in Wahrheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Das Berufungsgericht hat nämlich ohnehin darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Anfechtenden, der Betriebsrat habe in sittenwidriger Weise mit dem Dienstgeber zusammengewirkt um - in Schädigungsabsicht - dem Dienstnehmer eine Anfechtungsmöglichkeit abzuschneiden, grundsätzlich durchaus beachtlich sei. Stellt sich nämlich die behauptete „Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, läge kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor. Auch das Argument, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit zulässig sei, vermag für den hierzu beurteilenden Fall nichts zu ändern, da Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden können (7 Ob 110/00b, 2 Ob 126/00v, 2 Ob 196/01e RIS-Justiz RS0038953 uva). Auch im hier vorliegenden Fall unterliegt die Kündigung seitens des Arbeitgebers im Rahmen der im § 105 ArbVG genannten Voraussetzungen der gerichtlichen Nachkontrolle, in deren Rahmen die Frage der Wirksamkeit einer vom Betriebsrat abgegebenen Erklärung aber nur eine Vorfrage darstellt.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.