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OGH vom 21.07.2005, 8Ob40/04x

OGH vom 21.07.2005, 8Ob40/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1) Mag. Jaro H*****, und 2) DI Rudolf H*****, beide vertreten durch Braunegg-Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Puschner, Mag. Spernbauer, Mag. Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entschädigung nach § 12 Wiener Nationalparkgesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 12/04x-24, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom , GZ 3 Nc 10032/02a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Landpachtvertrag vom wurde der Rechtsvorgänger der Antragsteller Pächter größerer landwirtschaftlicher Grundflächen. Diese Flächen wurden in weiterer Folge noch ergänzt. Die Einbeziehung der Pachtflächen in das Nationalparkgebiet im Sinne des Wiener Nationalparkgesetzes hat eine Erschwerung der Wirtschaftsführung bewirkt. Die Antragsteller haben Pachtflächen an eine Unterpächterin verpachtet. Dieser Unterpächterin wurden auch gewisse Bewilligungen über die Bewirtschaftung unter bestimmten Auflagen nach dem Wiener Nationalparkgesetz erteilt, deren Umfang die Unterpächterin beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte.

Ihrem Antrag vom auf Entschädigung nach § 12 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz (kurz Wr. Nationalparkgesetz) legen die Antragsteller zugrunde, dass durch die Schaffung des Nationalparkes Donau - Auen bestimmte im Antrag genannte Pachtflächen der Antragsteller in das Nationalparkgebiet einbezogen und diese Grundflächen naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen wurden. Dadurch sei eine erschwerte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Pachtgründe für die Antragsteller eingetreten. Die Antragsteller begehren eine Entschädigung für die auferlegten Beschränkungen.

Dieser Antrag wurde zunächst im Verwaltungsweg mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom zu Zl MA ***** mangels Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom zu Zl 2002/10/0061-5 die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil es den Antragstellern im Entschädigungsverfahren freisteht, nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer sukzessiven Kompetenz die ordentlichen Gerichte anzurufen. Nach § 59 Abs 8 Bauordnung für Wien (kurz Wr.BO), auf die im Wr. Nationalparkgesetzes betreffend Entschädigungsansprüche verwiesen wird, kann binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des erstbehördlichen Bescheides das zuständige Außerstreitgericht angerufen werden.

Die Antragsteller stellten dann am den hier maßgeblichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages beim Erstgericht. Der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Dreimonatsfrist wurde bewilligt.

Die Antragsteller stützen sich im Wesentlichen darauf, dass auch sie als Pächter „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz und damit zur Geltendmachung einer Entschädigung nach dieser Bestimmung berechtigt seien. Sie begründen diese Rechtsansicht sehr ausführlich unter Heranziehung verschiedenster Interpretationsgrundsätze und umfangreicher Rechtsgutachten. Auch wenn die Antragsteller die Pachtflächen selbst wieder unterverpachtet hätten, treffe sie doch zumindest „wirtschaftlich" die Erschwerung der Wirtschaftsführung und der Ertragsminderung. Es werde auch darauf „hingewiesen", dass die Unterpächterin deren Entschädigungsanspüche der Antragstellerin abgetreten habe. Ungeachtet allfälliger Räumungsklagen bzw Verfahren über die Auflagen für die Bewirtschaftung, die nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein könnten, werde die Feststellung begehrt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die Antragsgegnerin bestritt sehr ausführlich die Antragsberechtigung und wendete vor allem ein, dass Pächter nicht als „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetzes anzusehen seien. Auch sei den Antragstellern gar kein Schaden entstanden, weil sie selbst die Pachtflächen wieder unterverpachtet hätten und der Unterpächter die Beschränkungen ohnehin nicht beachte.

Das Erstgericht fällte einen „Teilbeschluss" über den Grund des Anspruches. Es bejahte die Anspruchsberechtigung der Antragsteller dem Grunde nach. Es vertrat rechtlich die Ansicht, dass der Begriff der „sonstigen Verfügungsberechtigten" nach § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter umfasse. Entscheidend sei nach dem Gesetzeszweck, wem die Nutzungsberechtigung an den Grundflächen tatsächlich zukomme. Die Erlassung eines Teilsachbeschlusses sei verfahrensökonomisch geboten.

Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes und gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht davon aus, dass es darum gehe, dass dem Rechtssubjekt eine Entschädigung zukomme, in dessen Vermögen sich der Nachteil auswirke. Es sei nicht auf die Verfügungsberechtigung über das Eigentum, sondern auf die Dispositionsmöglichkeit über die Sache abzustellen. Ob den Antragstellern trotz Unterverpachtung ein Schaden entstanden sei, könne nur anhand des Unterpachtvertrages beurteilt werden und betreffe bloß die Höhe, nicht aber den Grund des Anspruches. Der Pächter könne auch nicht bloß auf allfällige der Liegenschaftseigentümerin zu gewährende Entschädigungssummen verwiesen werden, weil dies keine ausreichende Entschädigung darstellte. Der der Pächterin eingetretene Nachteil könne weit größer sein als der durch die Pachtzinsminderung beim Verpächter eintretende Nachteil. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass eine Entscheidung dem Grunde nach im Außerstreitverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Verfahrensökonomisch sei ein solches Vorgehen gerechtfertigt.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass bisher regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass eine analoge Anwendung des § 393 ZPO (Teil- und Zwischenurteil) im Sinne der Zulässigkeit eines Teil- oder Zwischenbeschlusses" im Außerstreitverfahren aF nicht vorgesehen war (6 Ob 89/02k uva; die Entscheidung 5 Ob 288/98h bezog sich auf eine gesetzliche Ausnahme nach § 37 MRG; ebenso 5 Ob 6/03y ua). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass erstgerichtliche Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden können (4 Ob 524/95, 9 Ob 60/00i uva).

Im Übrigen sieht das mit bereits in Kraft getretene neue Außerstreitgesetz in § 36 Abs 2 nunmehr die Fällung eines Zwischenbeschlusses im Außerstreitverfahren vor. Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Wahrnehmbarkeit dieses Verfahrensmangels bedürfte es daher weiterer Erörterungen, inwieweit im Hinblick auf die nunmehr verfahrensrechtlich gedeckte Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses in dem fortzusetzenden erstgerichtlichen Verfahren noch ein rechtliches Interesse (Beschwer) der Antragsgegnerin an der Wahrnehmung eines solchen Verfahrensmangels zu bejahen wäre.

Konkret zu beurteilen ist nun die Frage, ob unter „sonstigen Verfügungsberechtigter" nach § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter im Rahmen eines Landpachtvertrages anzusehen sind, oder nur - wie die Antragsgegnerin vermeint - dinglich Berechtigte. Eine andere Frage ist, inwieweit obligatorisch berechtigte Pächter allenfalls gegen den Eigentümer als Verpächter Ansprüche etwa auf Minderung des Pachtzinses oder Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung in einem vom Eigentümer eingeleiteten Entschädigungsverfahren haben.

Was allfällige verfassungsrechtliche Vorgaben für die Festlegung von Entschädigungsansprüchen anlangt, so kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. 19. 2001 zu G 148/01 (VfSlg 16316), die das Wr. Naturschutzgesetz betroffen hat, verwiesen werden. Darin hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur, VfSlg. 9189/1981, 12.227/1989, 12.998/1992) gilt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Absatz des Art 1 des 1. ZP EMRK ausdrücklich formulierte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13.964/1994). Die Eigentumsbeschränkung der Grundstückseigentümer in Form einer Bewilligungspflicht gemäß § 7 Wr NatParkG scheint als zur Verwirklichung der im § 1 Abs 1 normierten Ziele erforderlich anzusehen und damit im öffentlichen Interesse gelegen zu sein. Sie scheint - im Hinblick auf die Bewilligungskriterien im § 7 Abs 3 Wr NatParkG - auch nicht unverhältnismäßig zu sein. Dies scheint auch für die Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 Abs 1 Z 5 Wr NatParkG (den Besuchern ein Naturerlebnis zu ermöglichen) zuzutreffen. (...) Es kann dahingestellt bleiben, ob für Eigentumsbeschränkungen der hier vorliegenden Intensität eine Entschädigungspflicht von Verfassungs wegen besteht. Jedenfalls scheint es der Gleichheitssatz zu verbieten, für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorzusehen und in einem anderen Fall eine solche auszuschließen."

In dem den vorliegenden Antrag im Verwaltungsverfahren betreffenden Ablehnungsbeschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf die Entscheidung VfSlg 9094/1981 verwiesen.

Dort hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber im Ergebnis verneinten Parteistellung von „Bestandnehmern" in einem Enteignungsverfahren Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

„Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach § 5 des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt ; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach § 30 Abs 1 iVm § 25 Abs 4 leg. cit. auch besonders zu bestimmen )."

Im Wesentlichen bleiben die zwei unterschiedlichen Wege der Berücksichtigung obligatorischer Rechte in Entschädigungsverfahren, einerseits durch Zuerkennung eines unmittelbaren Entschädigungsanspruches und andererseits dadurch, dass die Nachteile des bloß obligatorisch Berechtigen vom Eigentümer im Entschädigungsverfahren wahrgenommen werden. Bei bloßen „Eigentumsbeschränkungen" kommt hinzu, dass - wie oben dargestellt - nicht generell bei jedem Grad der Betroffenheit von einer Verpflichtung einer zur vollen Entschädigung ausgegangen werden kann (vgl ausführlich Korinek in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 37 ff - zur nach der Intensität vorgenommene Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungsfreien Eigentumsbeschränkungen; zum Aspekt der "Übertragung" konkreter Rechte VfSlg 11.209; vgl etwa VfSlg 17.701). So werden obligatorisch Berechtigte in den nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu beurteilenden Enteignungsfällen mit ihren Ansprüchen nicht direkt auf den Enteigner, sondern auf den enteigneten Eigentümer verwiesen, der bei der Bemessung seiner Enteignungsentschädigung die Interessen seiner obligatorisch berechtigten Pächter und Mieter mitzuberücksichtigen hat (Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 133 ff; RIS-Justiz RS0057994 mwN etwa SZ 62/78, 8 Ob 227/97 h oder 7 Ob 319/99h; RIS-Justiz RS0053788 , zum Umfang des Begriffes der „Nebenberechtigten" RIS-Justiz RS0057988 mwN). In anderen Fällen sind aber auch unmittelbare Ersatzansprüche vorgesehen und wirkt dann das obligatorische Recht bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruches des Eigentümers mindernd (vgl Rummel/Schlager aaO, 139; vgl zur Darstellung der Rechtslage bei Naturschutzgesetzen in den verschiedenen Bundesländern ). Es ist also von einem gewissen Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber auszugehen.

Damit stellt sich die Frage, was dem Gesetz hier nun tatsächlich für die Antragsberechtigung zu entnehmen ist.

Dabei stehen die Fragen, welche Eingriffe und in welchem Umfang sie entschädigt werden sollen, mit der Frage der Ermittlung der Antragsberechtigung im Zusammenhang.

Wesentlich ist nun der Gesamtzusammenhang in dem die hier maßgeblich Bestimmung des § 12 Wr. Nationalparkgesetz steht.

Als Ziele des Wr. Nationalparkgesetz bestimmt dessen § 1 im Wesentlichen die nachhaltige Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Innerhalb der Nationalparkflächen wird zufolge § 5 Wr. Nationalparkgesetz zwischen Nationalparkflächen, "Naturzonen" , "Naturzonen mit Managementmaßnahmen " oder "Außenzonen", die jeweils durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen sind, unterschieden. Zu "Naturzonen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten. In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen und unter Ausschuss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen zu gewährleisten. Zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen. Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls 1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts, 2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen, 3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie 4. Maßnahmen zur Besucherlenkung zu enthalten haben.

Die „Eingriffsverbote" werden in § 6 geregelt, der vorsieht, dass sämtliche Eingriffe in die Natur verboten sind, soferne nicht im Gesetz bestimmte Ausnahmefälle (§ 6 Abs 3) oder eine Bewilligung gemäß § 7 des Wr. Nationalparkgesetz vorliegt bzw dies zur Durchführung bestimmter Managementpläne gehört.

Bewilligungspflichtig sind zufolge § 7 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben. Eine Bewilligung ist im Wesentlichen dann zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks nicht wesentlich beeinträchtigt. Diese Bewilligungen ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Im Verfahren gemäß haben zufolge § 7 Abs 5 Wr. Nationalparkgesetz neben dem Antragsteller unter anderem die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten Parteistellung. Auch ist eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, nunmehr erforderlich.

Der dritte Abschnitt, in dem sich unter anderem auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 findet hat die Überschrift „Vertragsnaturschutz und Entschädigungen"

§ 11 Wr. Nationalparkgesetz lautet in der hier maßgeblichen Fassung dann unter der Überschrift „Vertragsnaturschutz" wie folgt (Hervorhebung nicht im Gesetzestext)

"Mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten der im Nationalparkt gelegenen Grundstücke, mit Jagd- und Fischereiberechtigten oder mit Inhabern sonstiger öffentlicher Rechte, die mit einem derartigen Grundstück verbunden sind, können von der Nationalparkverwaltung (§ 15) zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung bestimmter Leistungen, Beschränkungen oder sonstiger Maßnahmen abgeschlossen werden."

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 Wr. Nationalparkgesetz steht unter der Überschrift „Entschädigung" und lautet in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle des Wr. Nationalparkgesetz LGBl Nr 53/ 2001 wie folgt:

„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet (§ 4) eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes oder eine Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).

(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.

(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung."

Die neue Fassung des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz hat folgenden Wortlaut.

„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB)."

In den Erläuterungen zu der Novelle LGBl 49/2002 wurde festgehalten, dass durch die Wahl des Begriffes der „dinglichen Berechtigten" statt des Begriffes der „Verfügungsberechtigten" nur eine „Klarstellung" und „Präzisierung" erfolgen solle. Mit den dinglich Berechtigten seien unter anderem Dienstbarkeiten, etwa Fruchtgenussrechte und Wegerechte gemeint.

§ 57 der Bauordnung für Wien, auf den § 13 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz verweist lautet unter der Überschrift „Entschädigungsgrundsätze " auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Text).

§ 57. (1) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Die bei Enteignungen zu leistende Entschädigung hat den Ersatz aller dem Enteigneten und den an enteigneten Grundflächen dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen.

(3) Bei Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (§ 305 ABGB)nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann. ..........."

Im § 13 Wr. Nationalparkgesetz wird dann die Möglichkeit der Grundeinlösung für den Fall vorgesehen, dass ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert.

§ 14 Wr. Nationalparkgesetz bestimmt, dass für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden sind. Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, dass erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.

§ 59 der Bauordnung stellt in seinem Abs 1 betreffend den Einlösungsanspruch auf den „Eigentümer" ab. Abs 4 sieht aber vor, dass bei Einlösungsanträgen, die ganze Grundstücke betreffen, die Zustimmung aller „dinglich Berechtigter" nachzuweisen ist. Weiters findet sich dort dann die Regelung, dass drei Monate nach Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung begehrt werden kann.

Eine unmittelbare Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen im Eisenbahnenteignungsgesetz für die Regelung der Enteignungsentschädigung selbst kommt nicht in Betracht. § 13 VEG, der auf dieses „Verfahren " verweist schränkt dies auf Enteignungen ein. Die Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG erfasst auch keine Enteignungen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen (vgl im Übrigen auch Pauger in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 57 ff; auch zur Geltung hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Gerichtsverfahren und den Anforderungen des Art 15 Abs 9 B-VG für allfällige abweichende Reglungen in Landesgesetzen).

Bei der Beurteilung der Frage, wer nun unter den „Verfügungsberechtigten" im § 12 Abs 1 Nationaparkgesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemeint ist, ist die Wortinterpretation, nicht ergiebig. Eine gesetzliche Definiton dessen, was unter „Verfügungsberechtigten" hier zu verstehen ist liegt nicht vor. Allgemein hat der Begriff der Verfügungsberechtigten eine vielfältigen Inhalt, je nachdem in welchem Zusammenhang er gebraucht wird. So umfasst der Begriff des über die Ehewohnung „verfügungsberechtigten" Ehegatten in § 97 ABGB unstrittig sowohl dinglich als auch obligatorisch berechtigte Ehegatten (vgl etwa Stabentheiner in Rummel ABGB2 Rz 1; vgl etwa zum Kommissär als „Verfügungsberechtigten" § 6 Abs 4 Denkmalschutzgesetz). Anderseits wird im Bereich des Sachenrechts, das wegen seiner Wirkung gegenüber „Dritten" („Zuordnungsnomen") den Grundsätzen der Typenzwangs und der „geschlossenen Zahl" unterliegt (vgl Koziol/Welser Bürgerliches Recht12, 212f) - naturgemäß - der Begriff der „Verfügungsbefugnis" - häufig im Zusammenhang mit jenem des „Verfügungsgeschäftes" - auf dingliche (sachenrechtliche) Rechtspositionen bezogen.

Eine historische Interpretation ist ebenfalls nicht ergiebig, weil entsprechende Erläuterungen zum relevanten LGBl 37/1996 nicht vorliegen. Der später geäußerten Ansicht einer bloßen „Klarstellung" auf „dingliche Berechtigte" kann schon deshalb wenig Gewicht zukommen, weil einer Berücksichtigung als Absicht des „früheren" - womöglich auch anders zusammengesetzten - historischen Gesetzgebers wegen der fehlenden Publizität bei der Erlassung des Gesetzes die Grundsätze des Rechtsstaatsgebotes (vgl Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 165 ff) entgegenstehen. Eine „rückwirkende" ersatzlose Beseitigung des Entschädigungsanspruches von obligatorisch Berechtigten müsste aber wohl unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes geprüft werden (vgl Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2).

Entscheidend sind die Überlegungen aus der objektiv teleologischen Interpretation (vgl im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0109735 mwN).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zu G 148/01 schon davon ausgegangen ist, dass nicht nur unmittelbar mit der Einbeziehung von Grundstückflächen Entschädigungsansprüche entstehen können, sondern auch danach. Auch der Aufbau des Gesetzes, das die Erlassung von „Managementplänen" und Bewilligungen für potentiell nachteilige Maßnahmen vorsieht, zeigt die durchaus zeitliche schwankende Intensität der Eigentumsbeschränkung. Weiters ist hervorzuheben, dass Grundlage des Entschädigungsanspruches ja nicht unmittelbar eine „Wertminderung" der Grundstückes sein soll, sondern das Gesetz auf die „Ertrags minderung" und die „Erschwerung der Wirtschaftsführung " abstellt.

Während es also bei einer typische Enteignung - unbeschadet allfälliger Rückübereignungansprüche - um die Vollbeendigung einer Rechtposition zu einem bestimmten Zeitpunkt und die Ermittlung des Wertes zu diesem Zeitpunkt geht, lassen sich hier doch Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die in der jeweiligen zeitlichen Periode wirksamen Beeinträchtigungen abgegolten werden sollen. Damit verliert aber auch die Überlegung an Bedeutung, dass eine Bestimmung der Entschädigung für eine „Wertminderung" zu einem bestimmten Zeitpunkt bei obligatorisch Berechtigten mit der Schwierigkeit konfrontiert ist, dass noch nicht sicher absehbar ist, wie lange das zu ersetzende Vertragsverhältnis noch besteht und ob die an den Pächter ausbezahlte Entschädigungssumme tatsächlich bei längerer oder kürzerer Vertragsdauer auch angemessen ist. Bei der Bestimmung einer dauerhaft eintretenden „Wertminderung", spräche wohl mehr dafür die Aufteilung der dafür zuerkannten Entschädigung dann entsprechend den verschiedenen Vertragsverhältnissen und den daraus ableitbaren Risikosphäre der Vertragspartner dem „Eigentümer" zu überlassen; so kann auch dem Umstand, dass für die zu Zahlung der Entschädigung verpflichtete Gebietskörperschaft die Unterschiedlichkeit und Vielfalt der diversen Vertragskonstruktionen ja regelmäßig schwer ermittelbar ist und uferlos erscheinen könnte, Rechnung getragen werden.

Genau dieses Grundverständnis einer einmaligen feststehenden Eigentumsbeschränkung, die mit einer einmaligen Leistung abzugelten ist, liegt aber hier dem Gesetz eben nicht zugrunde, sondern es wird auf die durch „Managementpläne" und Bewilligungen in ihrer Intensität für die verschiedenen Jahre der Bewirtschaftung ja durchaus schwankende „Ertragsminderungen" und die „Erschwerung der Wirtschaftsführung" abgestellt.

Dieser Ansatz spricht aber dafür, unter „sonstigen Verfügungsberechtigten" jene zu verstehen, die über die „Wirtschaftsführung" und die Ertragsgestaltung „verfügen". Dass das Gesetz diese ebenfalls für berechtigt erachtet, zeigt sich auch aus der Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren nach § 7 Wr. Nationalparkgesetz, der ja ausdrücklich zugrunde gelegt, dass es neben dem Eigentümer auch noch andere „Antragsberechtigte" geben kann.

Beachtenswert scheint auch, dass der Gesetzgeber in § 11 Wr. Nationalparkgesetz bei der Regelung des „Vertragsnaturschutzes" ebenfalls den identen Begriff der „sonstigen Verfügungsberechtigten " verwendet. Bedenkt man aber, dass der Vertragsnaturschutz ja durch Vereinbarungen ua mit den Eigentümern, aber auch den „sonstigen Verfügungsberechtigten" etwa über die Abgeltung bestimmter Leistungen, Beschränkungen oder sonstiger Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes dienen soll, so schiene ein enges Verständnis, das die unmittelbar zur Verfügung über die Nutzung berechtigten Pächter von einer solchen vertraglichen Vereinbarung ausschlösse, mit der Zielrichtung dieser Bestimmung schwer vereinbar. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum der Gesetgeber den identen Begriff in zwei aufeinanderfolgenden Bestimmungen unterschiedlich verstanden haben sollte.

Dass im § 12 Abs 2 Wr. Nationalparkgesetz idF LGBl 36/1996 eine besondere Regelung, für Einschränkungen von Jagd- und Fischereirechten besteht, fügt sich insoweit systematisch ein. Werden diese Inhaber eines dinglichen Rechts (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB,§ 383, Rz 2 und 4; Koziol-Welser, Band I, Seite 273, 274) doch auch in § 11 Wr. Nationalparkgesetz, aber auch anderen Bestimmungen des Wr. Nationalparkgesetzes besonders erwähnt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Wiener Nationalparkgesetz (und die Wiener Bauordnung) keine dem § 5 Eisenbahnenteignungsgesetz vergleichbare Bestimmung kennen. Ist doch nach § 5 des Eisenbahnenteignungsgesetzes bei der Ermittlung der Entschädigung etwa auch auf die Nachteile der Bestandnehmer und Gebrauchsberechtigten, deren Vergütung dem Entgeigneten obliegt, Bedacht zu nehmen (dieser Betrag ist zufolge § 25 Abs 4 Eisenbahnentseignungsetsetz auch besonders anzugeben), sofern der für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht der Befriedigung zu dienen hat. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass gerade durch diese Bestimmungen klargestellt werden sollte, dass kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch zusteht (vgl SZ 53/51 und SZ 62/78 - zu einem Pächter).

Insgesamt überwiegen also doch die Argumente, die dafür sprechen, dass unter „sonstigen Verfügungsberechtigten" in § 12 Abs 1 Wr. Nationalsparkgesetz nicht bloß dinglich Berechtigte zu verstehen sind, sondern auch solche Personen, die umfassend über die Wirtschaftsfühung und Nutzung zu bestimmen habe, und insoweit durch Einschränkungen der Wirtschaftsführung und Ertragskraft betroffen sind. Das Gesetz gewährleistet damit verfahrensökonomisch auch, dass die Betroffenen ihre Ansprüche unmittelbar geltend machen können (vgl im Übrigen zu den Bedenken gegen die „Mediatisierung" des Schutzes bloß obligatorisch Berechtigter Gutknecht, ÖZW 1982, 56).

Betrachtet man aber nun die Rechtsposition von Landpächtern, wie sie etwa im Landpachtgesetz zugrundegelegt wird, so handelt es sich dabei im Wesentlichen um Verträge, in denen dem Pächter das Recht an Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne einer landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlichen Erzeugnissen eingeräumt wird (vgl § 1 Landpachtgesetz). Als angemessener Pachtzins wird jener verstanden, der von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielbaren Ertrag beiden Vertragsteilen den Anteil sichert, der dem Wert der zur Erzielung des Ertrages notwendigen beiderseitigen Leistungen entspricht (vgl § 4 Landpachtgesetz). Eine gerichtliche Anpassung des Pachtzinses ist erst für den Fall vorgesehen, dass der vereinbarte Pachtzins den erzielbaren Ertrag überhaupt übersteigt oder dass der vereinbarte Pachtzins den angemessenen Pachtzins um mehr als die Hälfte übersteigt (§ 11 Landpachtgesetz). Durch die Einschränkung der Ertragskraft bzw Erschwerungen der Wirtschaftsführung können also sowohl Verpächter bzw Untererpächter als auch Pächter betroffen sein.

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen den Anspruch daher dem Grunde nach zutreffend bejaht.

Auf die Fragen bei der Bemessung der Höhe der „Entschädigung" für die Minderung des Ertrags und der „Erschwerung der Wirtschaftsführung" ist hier noch nicht näher einzugehen. Grundsätzlich wird dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten der enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs zugebilligt (OGH 1 Ob 76/00h mwN SZ 68/41; SZ 68/121; JBl 1998, 250; 1 Ob 321/98g). Es bildet die Enteignungsentschädigung den Ausgleich für den verursachten vermögensrechtlichen Nachteil (OGH 1 Ob 76/00h mwN SZ 51/175; SZ 60/269; SZ 68/121; 1 Ob 245/99g u.a.) bzw bei der Eigentumsbeschränkungen dafür, dass die Rechte nicht auf die Art oder in dem Umfang genutzt werden können, wie sie ihm grundsätzlich zustehen (OGH 1 Ob 76/00h mwN 1 Ob 41/92; Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung, 92). Wie bereits ausgeführt ist ein allfälliger Entschädigunganspruch des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Pachtrechte der Antragsteller und naturgemäß deren Entschädigungsanspruch wieder unter Bedachtnahme auf die Unterverpachtung zu bemessen. Weiters ist im Sinne der obigen Ausfürhungen bei der Bemessung der Beeinträchtigung dieser zeitbezogenen Nutzungsrechten - Pachtverhältnisse - dem zeitbezogenen Charakter, der sich durch Bewilligung und Managementspläne unterschiedlich auswirkenden Beschränkungen nach dem Wr Naturschutzgesetz Rechnung zu tragen und die Entschädigung auch nur bezogen auf konkrete Zeiträume zuzuerkennen.