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VfGH vom 12.12.1998, B4921/96

VfGH vom 12.12.1998, B4921/96

Sammlungsnummer

15371

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 mit E v , G198/98.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 18.000,- S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wird dem beschwerdeführenden Landesbeamten der Alleinverdienerabsetzbetrag unter Hinweis auf den Umstand versagt, die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehefrau überstiegen 60.000,- S. Diese Grenze werde zwar nur durch die Einbeziehung des ihr als Landesbeamtin nach § 12 des Tiroler Mutterschutzgesetzes während der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft weiter zu gewährenden Entgelts in die maßgeblichen Einkünfte überschritten. Die Leistungen des Dienstgebers seien aber steuerpflichtig und stünden daher dem Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann entgegen, wenn sie dem gleichen Zweck dienten wie das Wochengeld und bei gleichem Einkommen letztlich zu einem gleichen Nettobezug führten wie der Bezug des steuerfreien und daher dem Alleinverdienerabsetzbetrag nicht schädlichen Wochengeldes.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit ihrer Entscheidung verteidigt.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B4921/96-7, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der das Wochengeld von der Berücksichtigung als Einkommen des Ehegatten ausschließenden letzten beiden Sätze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 eingeleitet.

Mit Erkennntis vom heutigen Tage, G198/98, hat er die letzten beiden Sätze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet:

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf § 33 Abs 4 EStG. Die nach dem Vorwurf der Beschwerde unsachliche Unterscheidung zwischen Wochengeld und fortlaufenden Leistungen ist durch die Aufhebung der letzten beiden Sätze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG weggefallen. Die verbliebenen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Indes würde dem Beschwerdeführer auch nach der bereinigten Rechtslage kein Alleinverdienerabsetzbetrag gebühren. Er ist daher auch nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Da die Beschwerde jedoch insofern erfolgreich war, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der letzten beiden Sätze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG, geführt hat, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz der Kosten zuzusprechen. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.000,- S enthalten.