VfGH vom 13.09.2013, B492/2013
Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufung einer Mitbewerberin um die Leiterstelle einer Volksschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber
Spruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Volksschule Wiener Neustadt, Pestalozzi Nord. Die Beschwerdeführerin bewarb sich – mit zwei weiteren Personen – um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom ausgeschriebene Leiterstelle an selbiger Volksschule. Alle Bewerberinnen wurden jeweils in die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Wiener Neustadt-Stadt und des Landes schul rates für Niederösterreich aufgenommen. Mit Bescheid der Nieder öster reichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom wurde die Leiterstelle einer Mitbewerberin der Beschwerdeführerin verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Nieder österreichischen Landesregierung vom mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse nach § 8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verfolgt werden könne.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde entspricht, zumal die Rechtslage seither im Wesentlichen unverändert geblieben ist, inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1439/09, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichartige Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu , gefällten – dem gegen ständ lichen Erkenntnis beigelegten – Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben ist.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.