OGH vom 26.02.2019, 8Ob4/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 65/18t-92, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom wurde der Sachwalter für alle Angelegenheiten der Betroffenen bestellt.
Am beantragte der Sachwalter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags, den er am namens der Betroffenen als Verkäuferin mit KR G***** als Käufer über Liegenschaften der Betroffenen abgeschlossen hatte, und einer bezughabenden Rangordnungserklärung.
Mit Beschluss vom wies das den Antrag des (zwischenzeitig) gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab. Mit Beschluss vom bestätigte das diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters, der unzulässig ist, weil die Betroffene nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof am verstarb.
1. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB idF des 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem bestellt wurden, nach dem gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.
2.1 Der durch das 2. ErwSchG neu eingeführte § 246 Abs 1 Z 1 ABGB bestimmt, dass die Vertretungsbefugnis ua eines Erwachsenvertreters bei einer Erwachsenenvertretung durch den Tod der vertretenen Person endet.
2.2 Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst, auch wenn dem neuen Recht eine dem § 278 Abs 2 Satz 2 ABGB aF, der ausdrücklich anordnete, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod des Pflegebefohlenen erlischt, vergleichbare Bestimmung fehlt (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5§ 246 ABGB Rz 2) und diese Bestimmung mit § 284 Abs 2 ABGB nF nur für die (nunmehr eigens geregelte) Kuratel übernommen wurde.
2.3 Das entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RISJustiz RS0049121; RS0048925; zuletzt etwa 8 Ob 93/13d; Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr ABGBTaKom4§ 278 aF Rz 6 mwN).
Nach dem Tod eines Betroffenen ist daher eine Genehmigung des von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist – ebenso wie die Versagung einer Genehmigung – wirkungslos (RISJustiz RS0049211; zuletzt 4 Ob 276/02w; Pfurtscheller aaO).
Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach dem Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen (RISJustiz RS0049211 [T2]; 4 Ob 276/02w).
2.4 An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem 2. ErwSchG festzuhalten (idS auch Weitzenböck aaO Rz 4).
3. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (6 Ob 145/16s = RISJustiz RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0041770).
Der vom Erwachsenenvertreter namens der mittlerweile verstorbenen Betroffenen erhobene Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00004.19Z.0226.000 |
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