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OGH vom 27.04.2011, 9ObA41/11m

OGH vom 27.04.2011, 9ObA41/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** L*****, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller, Dr. M. Orgler, Mag. N. Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 87/10x, 15 Ra 88/10v 13, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

2. Die Mitteilung im Nachhang zum außerordentlichen Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Im Vorprüfungsverfahren über eine Wiederaufnahmsklage (§ 538 ZPO) ist nur abstrakt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen geeignet sind, eine Änderung der früheren Entscheidung herbeizuführen. Dabei handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS Justiz RS0044631), die nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorgenommen werden kann. Diese Prüfung wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (hier im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO) auf (RIS Justiz RS0037780; 2 Ob 8/06z, 8 Ob 1/10w zur Wiederaufnahmsklage).

2.1 Der Revisionsrekurswerber führt zentral aus, er habe im Vorverfahren nur eine unspezifizierte Vermutung (ausdrücklich werde im Protokoll das Wort: „vermutlich“ verwendet) vorgebracht, wonach die dem Disziplinarverfahren, welches zu seiner Entlassung geführt habe, zugrunde liegende Betriebsvereinbarung ungültig sei. Erst später habe er Kenntnis über das tatsächliche Fehlen der Voraussetzungen der Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung erlangt, sodass eine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliege.

2.2 Damit zeigt der Revisionsrekurswerber jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Beurteilung eines Vorbringens einer Partei stellt für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS Justiz RS0042828), es sei denn, seine Auslegung verstieße gegen die Denkgesetze oder wäre mit den Sprachregeln unvereinbar (RIS Justiz RS0044273). Das in 12 Punkte untergliederte und vom Rekursgericht zusammengefasst wiedergegebene detaillierte Vorbringen des Klägers zur Ungültigkeit der Betriebsvereinbarung im Vorverfahren enthält zwar (in Punkt 10) das Wort „vermutlich“, benennt aber schon im darauf folgenden Punkt 11 das Fehlen eines Übertragungsbeschlusses iSd § 114 ArbVG als Grundlage für die behauptete Ungültigkeit der Betriebsvereinbarung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Kläger sein Begehren im Vorverfahren auf ein ausreichend präzisiertes Vorbringen zu den behaupteten Gründen der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gestützt hat, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls vertretbar. Seine weitere Rechtsansicht, dass dieses Vorbringen - vom Kläger unbekämpft - im wiederaufzunehmenden Verfahren als verspätet zurückgewiesen worden sei, sodass es sich dabei weil kein Anwendungsfall des § 531 ZPO vorliege - um keine „neuen Tatsachen“ iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO handle, bestreitet der Revisionsrekurswerber (wiederum) nur mit dem Hinweis darauf, dass die Zurückweisung einer bloßen „Vermutung“ rechtlich irrelevant sei, sodass er aus den angeführten Gründen auch damit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigt.

3. Zum Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses führt das Rekursgericht aus, dass die Bindungswirkung der Vorentscheidung der Einbringung einer neuen identen Feststellungsklage entgegenstehe. Dem hält der Revisionsrekurswerber auch in diesem Zusammenhang entgegen, dass ein identer Streitgegenstand nicht vorliege, weil er im Vorverfahren in Bezug auf die Frage der Gültigkeit der schon genannten Betriebsvereinbarung lediglich eine unspezifizierte Vermutung geäußert habe. Der Umstand der Zurückweisung eines solchen Vorbringens stehe der nunmehrigen Geltendmachung eines Tatsachenvorbringens über die Gründe der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Auch damit zeigt der Revisionsrekurswerber aber aus den schon genannten Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

4. Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine Rechtsmittelschrift zu. Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS Justiz RS0041666). Die „Mitteilung im Nachhang“ zum Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.