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OGH vom 26.02.2013, 10ObS3/13h

OGH vom 26.02.2013, 10ObS3/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 113/12x 11, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 17 Cgs 28/12z 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 371,52 EUR (darin enthalten 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin wurde als Krisenpflegemutter das am geborene Kind A***** S***** für den Zeitraum vom 25. 7. bis als „Krisenpflegekind“ zugewiesen. Danach ging das Kind in die Obhut einer „Langzeitpflegefamilie“ über. Es war vom bis an der Adresse der Klägerin polizeilich „hauptwohnsitzlich“ gemeldet.

Mit Bescheid vom wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld (Variante „12 + 2“) für den Zeitraum bis mit der Begründung ab, dass der beantragte Bezugszeitraum weniger als zwei Monate betrage und Kinderbetreuungsgeld gemäß § 5 Abs 4 KBGG jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden könne.

Das Erstgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin Kinderbetreuungsgeld in der Variante „12 + 2“ für die Zeit vom bis in der gesetzlichen Höhe von 33 EUR täglich zu gewähren. Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, aufgrund des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs des § 5 Abs 4 KBGG sei klar ersichtlich, dass die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten nur bei einer partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung auf der jeweiligen Ebene der Elternschaft gelte. Zweck dieser Regelung sei eine vermehrte Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung und zugleich eine flexiblere Handhabung bei einem Betreuungswechsel. Wie bereits aufgrund der früheren Novellen zum KBGG sei auch in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2009/116 keine (generelle) Mindestbezugsdauer anzunehmen, wenn nur ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) das Kinderbetreuungsgeld beziehe. Die Mindestbezugsdauer betreffe nur den Wechsel des Bezugs zwischen den Elternteilen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichts an und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, aus der Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG sei nicht abzuleiten, dass Krisenpflegeeltern nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihre Krisenpflegekinder hätten, wenn sie diese länger als zwei Monate betreuen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revision zusammengefasst weiterhin den Standpunkt, die in § 5 Abs 4 erster Satz KBGG vorgesehene Mindestbezugsdauer für Kinderbetreuungsgeld von zwei Monaten habe unabhängig vom Bezug eines anderen Elternteils Geltung. Dafür spreche nicht nur die Wortinterpretation, sondern auch die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik, die historische sowie auch die objektiv teleologische Interpretation. Das von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Verständnis des § 5 KBGG würde zur Unvollziehbarkeit bzw massiv erschwerten Vollziehbarkeit und zu großer Rechtsunsicherheit führen. Pflegeeltern würden vielfach angestellt und erhielten zusätzlich ein Pflegeelterngeld in Höhe von 960 EUR monatlich. Eine zusätzliche Abgeltung über das Kinderbetreuungsgeld sei nicht gerechtfertigt. Durch die Mindestbezugsdauer soll bei allen beziehenden Elternteilen eine zu kurze Bezugszeit wegen der sonst möglichen Umgehung der Zuverdienstgrenzen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands hintangehalten werden. Eine Ausnahme und Besserstellung einzelner Elternteile wäre sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig.

Dazu ist Folgendes auszuführen (s auch die einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung 10 ObS 14/13a):

1. Nach § 2 Abs 1 KBGG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern er auch die übrigen für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Es wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, dass auch Krisenpflegeeltern zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Pflegeeltern nach § 2 Abs 1 KBGG gehören (vgl in diesem Sinne auch den Durchführungserlass zum KBGG abgedruckt in Ehmer ua, KBGG 2 Anh 1 278 ff [281]).

2. Der Bezugsbeginn des Kinderbetreuungsgeldes ist in § 4 KBGG geregelt. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebührt das Kinderbetreuungsgeld auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 6 Monaten (§ 4 Abs 2 KBGG).

3. Die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungs-geldes ist in § 5 KBGG geregelt.

3.1 Nach § 5 Abs 1 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 5 Abs 2 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) gebührt das Kinderbetreuungsgeld jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nach § 5 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2001/103 abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Nach § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2001/103 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 3 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen.

3.1.1 Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 620 BlgNR 21. GP 61) zu § 5 Abs 1 und 2 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld, sofern es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird, maximal 30 Monate lang. Sofern der zweite Elternteil die Betreuung mindestens 3 Monate lang übernimmt (Ausnahme siehe Abs 4), kann Kinderbetreuungsgeld auch über den 30. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden. Die Anspruchsdauer verlängert sich um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht. Beide Elternteile zusammen können maximal bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen.

3.1.2 Die Regelungen des § 5 Abs 3 und 4 KBGG werden in den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 61) gemeinsam insbesondere dahingehend erläutert, dass sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zweimal abwechseln können, dh dass zB zuerst die Mutter, dann der Vater und daran anschließend nochmals die Mutter Kinderbetreuungsgeld beziehen kann, also insgesamt drei Teile entstehen. Den Zeitpunkt des Wechsels können die Eltern frei wählen; Voraussetzung ist lediglich, dass ein Teil des Bezugs zumindest 3 Monate beträgt. Bei Verhinderung des beziehenden Elternteils durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis kann von der Mindestbezugsdauer von 3 Monaten abgesehen werden.

3.2 Mit der KBGG Novelle 2008 (BGBl I 2007/76) wurden zum ursprünglichen Kinderbetreuungsgeld, das maximal bis zum 30. bzw bis zum 36. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt wird, zwei weitere Kinderbetreuungsgeld Modelle geschaffen, die bei kürzerer Leistungsdauer höhere Monatsbeträge vorsehen (vgl § 5a KBGG: Modell „20 + 4“; § 5b KBGG: Modell „15 + 3“). Dies wurde mit der KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§§ 24 f KBGG) und eine zusätzliche Pauschalvariante (§ 5c KBGG: Modell „12 + 2“) ergänzt. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt daher seither bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil höchstens bis zum Ende des 30./20./15. oder 12. Lebensmonats des Kindes. Da eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann erfolgen soll, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen und es daher keine Verlängerung um jene Zeiträume geben soll, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist (vgl EB zur RV 340 BlgNR 24 GP 9) wurde in den §§ 5 Abs 2, 5a Abs 3, 5b Abs 3 und 5c Abs 3 KBGG jeweils festgelegt, dass „als beansprucht ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung gelten“. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld über das 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes hinaus, besteht daher nur dann, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder in Härtefällen (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG).

3.3 Weiters wurde durch die KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) die Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes in § 5 Abs 4 KBGG in Anpassung an die zwei neuen Varianten in der Länge 12 + 2 (pauschales sowie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) von drei auf zwei Monate herabgesetzt. Dies erforderte auch entsprechende Anpassungen bei der Karenz und der Elternteilzeit nach dem MSchG bzw VKG (vgl Rosenmayr Kinderbetreuungsgeld 2010, ZAS 2010/2, 4 ff [5]).

3.3.1 Nach § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2009/116 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen. Nach § 5 Abs 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.

4. Soweit die beklagte Partei aus § 5 Abs 4 KBGG ganz allgemein eine Mindestbezugsdauer für Kinderbetreuungsgeld von drei bzw nunmehr zwei Monaten abzuleiten versucht ist ihr wie bereits die Vorinstanzen erkannt haben entgegenzuhalten, dass diese Mindestbezugsdauer nur für den Fall der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5 Abs 3 KBGG Voraussetzung ist, also dann wenn die Elternteile einen Bezugswechsel vereinbaren.

4.1 Für diese einschränkende Auslegung des § 5 Abs 4 KBGG spricht insbesondere die Formulierung „jeweils in Blöcken von mindestens drei (nunmehr: zwei) Monaten“ sowie der zweite Satz dieser Bestimmung. In beiden Fällen geht es ausschließlich um den Anspruchswechsel von einem auf den anderen Elternteil (vgl Ehmer ua KBGG 2 103 ff). Neben dem Gesetzeswortlaut, dem Bedeutungszusammenhang und dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 5 Abs 4 KBGG mit den Regelungen in den Abs 2, 3, 4a und 4b dieser Gesetzesstelle sprechen auch die zitierten Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des KBGG für die Richtigkeit der Auslegung des § 5 Abs 4 KBGG durch die Vorinstanzen. Auch in diesen Gesetzesmaterialien wird im Zusammenhang mit der Mindestbezugsdauer ausdrücklich nur auf den Fall des Anspruchswechsels von einem auf den anderen Elternteil Bezug genommen.

4.2 Sowohl die Auslegung nach dem Wortlaut als auch die systematische Auslegung und die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers ergeben also eindeutig, dass mit § 5 Abs 4 KBGG allein die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Eltern geregelt und eine unangemessen kurze Bezugszeit eines Elternteils verhindert werden soll. Der Zweck dieser Regelungen über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest drei (nunmehr: zwei) Monate lang beansprucht (vgl Ehmer ua KBGG 2 103 ff).

4.3 Auch der Einwand der beklagten Partei, die KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) habe durch die Einfügung des letzten Satzes in § 5 Abs 2 KBGG „als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung“ eine Klarstellung dahingehend bewirkt, dass die Mindestbezugsdauer für das Kinderbetreuungsgeld generell zwei Monate betrage und daher für jeden Elternteil unabhängig davon ob der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen habe oder möglicherweise noch beziehen werde gelte, ist nicht berechtigt. Durch die erwähnte Änderung wurde lediglich klargestellt, dass eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs nur dann in Betracht kommt, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder ein Härtefall vorliegt (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG). Eine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer für alle Eltern geht daraus nicht hervor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesetzliche Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern regelt und eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern solle. Gegen diese Ergebnis bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 99/06s, SSV NF 20/42 ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber bei der Regel über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen Pflegeeltern zu treffen ist. Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Der bloße Wechsel der Betreuung der mj A***** S***** von ihrer leiblichen Mutter zur Klägerin als Krisenpflegemutter führt somit auch im vorliegenden Fall zu keinem „Wechsel zwischen den Elternteilen“ iSd § 5 Abs 2 bis 4 KBGG, weshalb auch die zweimonatige Mindestbezugsdauer iSd § 5 Abs 4 KBGG nicht zur Anwendung kommt.

Der Umstand, dass die Klägerin die Minderjährige nur im Zeitraum vom bis betreut hat und daher auch nur für diesen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld begehrt, schließt daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten der Revisionsbeantwortung auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Erklärend ist zum Kostenzuspruch auszuführen: Im Kostenverzeichnis sind zwar als Teilsummen an Einheitssatz nur „50 %“ (statt richtig 60 %) und als Umsatzsteuer nur „38,70“ (statt 61,92) EUR angeführt, doch ergibt sich aus der verzeichneten Endsumme von 371,52 EUR, dass die Klägerin ihrer Berechnung ohnehin die richtigen Ansätze zugrunde gelegt hat. Der Kostenzuspruch konnte daher ohne Verstoß gegen § 405 ZPO in der Höhe der verzeichneten Endsumme erfolgen (RIS Justiz RS0113805). Der beklagte Versicherungsträger hat die Kosten seiner Revision ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00003.13H.0226.000