OGH vom 01.03.2011, 10ObS3/11f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 160/10a-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision beruft sich allein auf die Verfassungswidrigkeit des § 248 Abs 7 BSVG und der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 Z 3 BSVG in der Stammfassung bzw idF der 4. BSVG Novelle sowie darauf, dass es dazu noch keine Judikatur gebe. Damit zeigt die Klägerin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Entscheidung des Falls davon nicht abhängt:
Abgesehen von den acht Versicherungsmonaten, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, hat sie auch zum Stichtag - unstrittig - nämlich nur 465 Versicherungsmonate erworben (Seite 3 des berichtigten Ersturteils [= Seite 8 der Berufungsentscheidung]). Selbst wenn man dieses Ausmaß um acht weitere Monate an strittiger Ersatzzeit und drei Beitragsmonate bis zu dem am letztmöglichen neuen Stichtag vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz vermehrt, werden die gemäß § 607 Abs 12 ASVG erforderlichen 480 Versicherungsmonate von der Versicherten somit nicht erreicht.
Auch im Fall einer Stichtagsverschiebung (bzw genauer: der Auslösung eines neuen Stichtags bis spätestens zum , dem Schluss der Verhandlung in erster Instanz, im Sinn der dazu bestehenden Rechtsprechung [RIS Justiz RS0084533; RS0085973]) wäre aber erforderlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind (10 ObS 1/11m mwN; RIS-Justiz RS0085973 [T4 und T 5]).
Da sich angesichts der diesen Grundsätzen folgenden Beurteilung, wonach der Klägerin somit jedenfalls (noch) kein Anspruch auf die begehrte Pensionsleistung zusteht (Seite 8 f der Berufungsentscheidung), gar keine erhebliche Rechtsfrage stellt, ist auf die Zulässigkeit des erhobenen Feststellungsbegehrens nicht weiter einzugehen (vgl dazu jedoch RIS-Justiz RS0085867; RS0085875; zuletzt: 10 ObS 21/10a [P 3.3] mwN; bzw auch 10 ObS 98/07w und 10 ObS 199/09a [wo im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht über den später eingeklagten Anspruch abgesprochen worden war]).