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OGH vom 09.05.2007, 9ObA41/07f

OGH vom 09.05.2007, 9ObA41/07f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei DI Michael L*****, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert EUR 15.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 52/06v-18, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cga 196/05p-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.797,68 (darin EUR 291,78 USt und EUR 47,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 1.216,20 (darin EUR 202,70 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.050,34 (darin EUR 145,80 USt und EUR 175,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , 33 Cga 151/03t, wurde die dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin für schuldig erkannt, dem damaligen Kläger und nunmehrigen Oppositionsbeklagten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

a) durch Bekanntgabe der erwirtschafteten Gewinne aus Bestands-, Bestandspflege- und Dynamikprovisionen sowie allfälliger identer bonifikationsähnlicher sonstiger - auch einmaliger - Provisionen aus allen Geschäftsfällen des Jahres 2000 im Inland (Gesamtjahresnettoproduktion);

b) durch Bekanntgabe der dem nunmehrigen Beklagten aus seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 zugerechneten Nettoeinheiten (Jahresnettoeinheitenproduktion des Beklagten);

c) sowie durch Mitteilung, wie sich über das Verhältnis der Jahresnettoeinheitenproduktion, die dem Beklagten zuzurechnen ist, zur Gesamtjahresnettoproduktion der klagenden Partei gemäß Punkt IV des Zusatzvertrages für Führungsagenten vom die Höhe der dem Beklagten zustehenden A*****-Ausschüttung für das Jahr 2000 ergibt, Rechnung zu legen.

Dieses Teilurteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Vertreters der Oppositionsklägerin vom wurde dem Oppositionsbeklagten Folgendes bekanntgegeben:

„1. Der im Rahmen des A*****Bonus zur Verteilung heranzuziehende Gewinnbetrag von A***** aus Bestands-, Dynamikprovisionen sowie Sonderprovisionen für das Jahr 2000 betrug EUR 5,990.045,90 (ATS 282.424.829,--).

2. Der zu Punkt 1. genannte Betrag war als Gesamtjahresnettoproduktion gemäß Punkt 1.a des Urteils Grundlage der Berechnung des A*****-Bonus der jeweiligen Agenten.

3. Der Gesamtjahresproduktion ist gemäß Urteil und vertraglicher Regelung die Jahresnettoeinheitenproduktion des Agenten gegenüberzustellen. Der Kläger hat im Jahr 2000 25.733.54 Gesamteinheiten produziert.

4. Die Jahresnettoeinheitenproduktion des Klägers ist mit den von sämtlichen Mitarbeitern von A***** im Jahr 2000 erwirtschafteten Einheiten ins Verhältnis zu bringen. Die von allen Mitarbeitern produzierte Anzahl an Gesamteinheiten ergibt 9,526.776,12.

5. Aus dem Verhältnis der zu 3. (vom Kläger produzierte Einheiten) und der zu 4. (produzierte Gesamteinheiten von A*****) genannten Zahlen errechnet sich ein prozentueller Anteil des Klägers in der Höhe von 0,2701181 %.

6. Der prozentuelle Anteil der gesamt von A***** produzierten Einheiten gemäß Punkt 5. oben ist zur Berechnung des konkret auszuzahlenden Betrages an A*****-Bonus mit dem als Verteilungsbasis heranzuziehenden Gewinnbetrag (vgl Punkt 1. oben) in Relation zu setzen. Aus dieser Relation errechnet sich für den Kläger folgender auszuzahlender Betrag: 0,2701181 % von EUR 5,990.045,91 ergibt EUR 16.180,20. Dieser Betrag ist gemäß der Beilage zur Agentennummer des Klägers ausgewiesen.

......

Mit oben ausgeführter Bekanntgabe und Berechnung wird dem Urteil zu

33 Cga 151/03t durch

a) Bekanntgabe der Gewinne und den gesamt von A***** im Jahr 2000

produzierten Einheiten im Inland (Gesamtjahresnettoproduktion),

b) Bekanntgabe der dem Kläger zugerechneten Nettoeinheiten des Jahres

2000 aus dessen Geschäftsfällen (Jahresnettoeinheitenproduktion),

c) sowie Mitteilung, wie sich aus dem Verhältnis der

Jahresnettoproduktion mit der Gesamtjahresnettoproduktion die Höhe

des an den Kläger ausgezahlten A*****-Bonus Ausschüttung rechnet,

vollinhaltlich entsprochen ......".

Dem Schreiben vom waren zusätzlich noch Excel-Tabellen zur näheren Erläuterung der Berechnungen beigefügt. Mit Schreiben vom legte der nunmehrige Beklagtenvertreter dar, dass nach seinem Erachten mit dem Schreiben vom nicht ausreichend Rechnung gelegt worden sei, da die Rechnungslegung urkundlich zu bescheinigen sei. Am bot der nunmehrige Klagevertreter dem Vertreter des nunmehrigen Beklagten an, den Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie eine anonymisierte Liste mit den Jahresnettoeinheiten sämtlicher Agenten des A***** zu übermitteln.

Der nunmehrige Beklagte beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Exekution, welche ihm mit Beschluss vom , 62 E 4794/04y, zur Erwirkung der Rechnungslegung auf Grund des vorgenannten Titels bewilligt wurde.

Dagegen wendet sich die Oppositionsklägerin mit ihrer vorliegenden Klage. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie dem Exekutionstitel voll entsprochen habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass noch keine ordnungsgemäße Rechnungslegung durch die Klägerin gegeben sei. Die bloße Bekanntgabe von Zahlen entspreche dem Titel nicht. Insbesondere sei für den Beklagten die Rechnungslegung mangels Vorlage weiterer Belege nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge und erklärte den Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Rechnungslegung aus dem vorgenannten Titel, auf Grund dessen die Exekution bewilligt wurde, für erloschen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Klägerin auf Grund des Titels die Verpflichtung auferlegt worden sei, sämtliche Daten, aus denen sich ihre Gesamtjahresnettoproduktion im Jahr 2000, die Jahresnettoeinheitenproduktion des Beklagten und die von allen Agenten der klagenden Partei erwirtschafteten Einheiten ergeben, bekannt zu geben. Dazu gehörten insbesondere die Daten aus den den Entgeltsberechnungen zugrundeliegenden Einzelgeschäften, nämlich Namen der Kunden, sowie Menge, Art und Wert der Ware sowie Zeitpunkt des Geschäfts bzw der einzelnen Provisionszahlungen, sowie der in der Anführung der von den einzelnen Agenten der klagenden Partei erwirtschafteten Einheiten bestehenden Mitteilung der geschäftsmäßigen Grundlagen für die Ermittlung des Schlüssels der Entgeltsberechnung. Das Schreiben der Klägerin und die Vorlage der Excel-Tabellen erfüllten den Exekutionstitel nicht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil es in seiner Entscheidung von gefestigter Rechtsprechung ausgegangen sei.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechnungslegung ist als unvertretbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (stRsp 3 Ob 88/95; 3 Ob 134/04h; 8 ObA 169/00m uva). Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens (8 ObA 169/00m). Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen können die Rechtsauffassung, wonach dem Titel durch die Oppositionsklägerin nicht entsprochen worden sei, nicht decken. Die Entscheidung 3 Ob 134/04h weist deutlich darauf hin, dass für die Beurteilung der Erfüllung eines Titelanspruches streng am Wortlaut des Titels Maß zu nehmen ist und dass etwaige Einschränkungen des Rechnungslegungspflichtigen nicht damit begründet werden können, dass Rechte Dritter beeinträchtigt worden seien. Dies ist vielmehr bereits im Titelverfahren geltend zu machen. Die Entscheidung 8 Ob 167/00t ist in einem Titelverfahren ergangen und gibt die auch bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wieder, wie weit an sich die Rechnungslegungspflicht geht. Wenn es nun der Oppositionsbeklagte verabsäumt hat, im Titelverfahren all das zu begehren, was ihm möglicherweise zugestanden wäre, insbesondere die Bekanntgabe von Einzelgeschäften unter Anführung der Beteiligten und die Belegung dieser Einzelgeschäfte, kann dies nicht später nachgeholt, bzw nicht im Wege des Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden. Nur auf das Fehlen dieser Angaben und entsprechenden Unterlagen, nicht aber auf die mangelnde Differenzierung nach einzelnen Provisionsarten, stützt der Beklagte des Oppositionsverfahrens seine Ansicht, dass der Titel noch nicht erfüllt und daher die Exekutionsführung zulässig sei. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes sind daher solche, welche zwar für das Titelverfahren über einen Rechnungslegungsanspruch zutreffen mögen, im Rahmen eines Exekutionsverfahrens bzw in den Einwendungen gegenüber einer wegen Erfüllung der Titelverpflichtung eingebrachten Oppositionsklage aber keinen Platz mehr haben. Auch wäre es unzulässig, mittels extensiver Interpretation ein Titelurteil zu ergänzen, wenn dessen Spruch eindeutig ist (SZ 41/103 ua). Das vom Kläger und Oppositionsbeklagten im Titelprozess angestrengte Urteil beschränkt sich auf die Bekanntgabe von Jahresergebnissen und Jahresrelationen, dieser Verpflichtung wurde durch die nunmehrige Oppositionsklägerin entsprochen. Es war daher der Revision durch Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit d

Gerichtsgebührengesetz betrug die Bemessungsgrundlage für

Oppositionsklagen bei Klageeinbringung allgemein EUR 630,--, sodass

die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz EUR 47,--

beträgt. Sofern eine höhere Gebühr eingehoben bzw von der

Oppositionsklägerin entrichtet wurde, kann dies nicht zu Lasten des

Gegners gehen, vielmehr hätte die Klägerin durch Antragstellung nach

§ 30 GGG Abhilfe schaffen müssen. Für die Klage stehen entgegen dem

Kostenverzeichnis nicht 100, sondern nur 50 % des Einheitssatzes zu.

Da gemäß § 59 Abs 1 Z 2 ASGG die Bestimmungen über den Entfall einer

Klagebeantwortung (§ 440 Abs 2 ZPO) gelten, kann die vom Erstgericht

dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung

zur Klage einer Klagebeantwortung nicht gleichgehalten werden. Somit findet auch § 23 Abs 6 RATG keine Anwendung.

Die Kosten für die Berufungsbeantwortung waren antragsgemäß zu bestimmen.

Im Rahmen der Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens war zu berücksichtigen, dass 50 % Einheitssatz von EUR 486,30 nur EUR 243,15 und nicht, wie angesprochen, EUR 291,78 betragen.