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VfGH vom 06.10.2010, B488/09

VfGH vom 06.10.2010, B488/09

19190

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; keine verfassungswidrige Annahme der Entziehung einer nicht unbeträchtlichen Fläche aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sowie eines überhöhten Preises

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bestandvertrag vom verpachtete die

beteiligte Partei dem nunmehrigen Beschwerdeführer zwei näher bezeichnete Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 618 m² aus den beiden Liegenschaften 283/1 ("Acker") und 284 ("Wiese") der EZ 102, GB 81133 Telfes für eine Bestanddauer von 99 Jahren zu einem im Voraus zu leistenden Pachtzins in Höhe von ATS 77.250,--. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde nicht eingeholt.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der an diese Teilflächen nordöstlich angrenzenden Liegenschaft 283/2 der EZ 482, GB 81133 Telfes.

2.1. Mit Kaufvertrag vom verkaufte die beteiligte Partei dem Beschwerdeführer aus den beiden als Freiland gewidmeten Grundstücken 283/1 und 284 der EZ 102, GB 81133 Telfes, Teilflächen im Ausmaß von 580 m² zum Pauschalkaufpreis von € 20.300,--. Diese Teilflächen werden vom Beschwerdeführer bereits seit 1981 aufgrund des vorgenannten Pachtvertrages als Garten genutzt.

2.2. Die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde 1. Instanz versagte mit Bescheid vom diesem Rechtserwerb gemäß § 4 Abs 1 iVm §§6 Abs 1, 7 Abs 1 lita und g sowie 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 (im Folgenden: TGVG 1996), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Rechtserwerber kein praktizierender Landwirt sei, somit eine Fläche im nicht unbeträchtlichen Ausmaß von 580 m² der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde und zudem der Quadratmeterpreis von € 35,-- den ortsüblichen Preis in der Gemeinde Telfes übersteige.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens als unbegründet ab.

Begründend führte die LGVK im Wesentlichen aus, dass die Teilflächen durch die Verpachtung im Jahr 1981 ohne entsprechende Genehmigung als Garten genutzt worden seien, weshalb weiterhin von landwirtschaftlichen Grundstücken iSd § 2 Abs 1 TGVG 1996 auszugehen sei:

"Auf Grund der klaren Bestimmungen des § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 verlieren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück."

Der Rechtserwerb unterliege somit der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs 1 lita TGVG 1996. Da der Beschwerdeführer aber weder über landwirtschaftliche Grundstücke verfüge noch eine Selbstbewirtschaftung beabsichtigt sei und die verfahrensgegenständlichen Grundstücke weiterhin als Garten genutzt werden sollen, würden durch den gegenständlichen Erwerb die Besitzverhältnisse in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung verändert werden. Der angestrebte Rechtserwerb widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Damit seien die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 lita TGVG 1996 nicht erfüllt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die LGVK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. 4/1971 idF LGBl. 6/1974 (im Folgenden: TGVG 1970), lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Überwachung des Grundverkehrs

§3

(1) Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist,

a) - c) ...

d) die Verpachtung, wenn das Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt, bei geringerem Ausmaß nur dann, wenn sich darauf landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden. Der Verpachtung ist jede andere Überlassung der Nutzung gleichzuhalten;

e) jede Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Benutzung;

f) - i) ..."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, lauten wie folgt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten


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a)
an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b)
- c) ...

(2) ...

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) - (6) ..."

"2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

b) - f) ...

g) die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;

h) ...

(2) ..."

"§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; dieses Erfordernis gilt nicht, wenn

1. ein Miteigentümer weitere Miteigentumsanteile erwirbt und kein anderer Miteigentümer die im Miteigentum stehenden Grundstücke selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet,

2. die Grundstücke vom Eigentümer in eine Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht oder einer Privatstiftung als Vermögen gewidmet werden und, sofern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesellschaft oder der Privatstiftung geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist oder

3. Anteile an Gesellschaften oder Genossenschaften im Sinn des § 4 Abs 1 lith erworben werden und, sofern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesellschaft oder der Genossenschaft geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist;

c) - d) ...

(2) - (9) ..."

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , G85/08, wurde § 6 Abs 1 litb unter Setzung einer Frist bis aufgehoben.

"§7

Besondere Versagungsgründe

(1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach § 6 Abs 1 lita ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß

a) Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, dass Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach § 6 Abs 1 lita überwiegt, benötigt werden;

b) - f) ...

g) der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v.H. übersteigt

h) ...

(2) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften trägt die Beschwerde keine Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden (zu § 2 Abs 1 TGVG 1996 vgl. zB ; zu § 6 Abs 1 lita TGVG 1996 vgl. zB VfSlg. 17.858/2006; ; , B290/07). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Berufung geltend gemacht, dass die kaufgegenständlichen Teilflächen seit dem Jahr 1981 als Garten genutzt werden und es sich bei diesen Teilflächen um kein landwirtschaftliches Grundstück iSd TGVG 1996 handle. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 TGVG 1996 sei ein Grundstück, das seit mehr als 20 Jahren nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde, jedenfalls kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd TGVG 1996.

Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde gänzlich ignoriert, indem sie dennoch von einer Genehmigungspflicht ausgegangen sei und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen habe.

Weiters sei der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten widersprüchlich, wenn einerseits ausgeführt werde, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet seien und auf eine für die Landwirtschaft typische Weise genutzt würden, andererseits angeführt werde, dass die gegenständlichen Grundstücke durch den Pachtvertrag aus 1981 der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen worden seien.

Auch das Vorbringen, dass es sich bei einer der Teilflächen um einen vom Beschwerdeführer dringend für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft benötigten Servitutsweg handle, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein derart gravierender Fehler ist der belangten Behörde aber nicht unterlaufen:

2.3. Es ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie den vorliegenden Vorgang als Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 2 Abs 1

4. Satz TGVG 1996 betrachtet und daher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes bejaht hat (vgl. VfSlg. 16.128/2001).

2.4. Auch kann in der gerügten fehlenden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei einer der Teilflächen um eine vom Beschwerdeführer dringend für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft benötigten Servitut, kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel erkannt werden. Die nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten erkennbar im Grundbuch eingetragene Servitut dient gerade dem Zweck der Sicherung der Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers. Weshalb hiezu der Eigentumserwerb am Kaufobjekt notwendig ist, hat der Beschwerdeführer weder dargetan, noch ergeben sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diesbezügliche Anhaltspunkte (vgl. VfSlg. 11.948/1989).

2.5. Die belangte Behörde hat gesamthaft betrachtet ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der bekämpfte Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der daraus gezogenen Schlüsse und der rechtlichen Würdigung in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls hinreichend und denkmöglich begründet.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit verletzt.

3. Aus denselben Erwägungen liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums vor.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002, 17.878/2006).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.