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VfGH vom 13.06.1997, B4870/96

VfGH vom 13.06.1997, B4870/96

Sammlungsnummer

14846

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die rund zehnprozentige Kürzung des Ruhegenusses für ehemalige Mandatare der Gemeinde Innsbruck durch eine Neuregelung des Tir BezügeG; keine unsachlichen Motive aufgrund der demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen; keine unzulässige Intensität der Kürzung; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf die Kürzungen für ehemalige Landtagsmitglieder und für Bundespolitiker

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B4870/96 protokollierten Verfahren war von 1965 bis 1989 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1978 bis 1983 auch Stadtrat sowie von 1983 bis 1989 amtsführender Stadtrat dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit ein Ruhebezug gemäß § 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. 53 idgF. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 30.814,-- monatlich brutto.

1.2.1. Im Hinblick auf die mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, die mit in Kraft getreten ist, bewirkte Änderung der Bestimmungen über das Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters (welches gemäß §§14 und 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 für die Bemessung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinde maßgeblich ist) wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom bzw. vom - mit Wirkung vom (nur mehr) in der Höhe von ATS 27.157,20 monatlich brutto.

1.2.2. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Devolutionswege - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser Ruhebezug mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates gemäß § 15 Abs 3 lita des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die den (aktiven) Mitgliedern des Gemeinderates gebührenden Entschädigungen (ohne Auslagenersatz) seien. Diese seien von dem dem Bürgermeister gebührenden Amtseinkommen abgeleitet, welches gemäß § 14 leg. cit. dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters entspreche. Dieses betrage (ohne Auslagenersatz) gemäß § 7 Abs 1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. 23, seit monatlich brutto ATS 137.657,--. Daraus ergebe sich - nach näherer Berechnung - der genannte Betrag für den Ruhebezug des Beschwerdeführers.

1.3.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B4910/96 protokollierten Verfahren war von 1950 bis 1985 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1956 bis 1962 auch Stadtrat sowie von 1962 bis 1985 Bürgermeister-Stellvertreter dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit ein Ruhebezug gemäß § 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 92.482,80 monatlich brutto.

1.3.2. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.2.1. erwähnte Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1994 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom bzw. vom - mit Wirkung vom (nur mehr) in der Höhe von ATS 82.594,40 monatlich brutto.

1.3.3. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Instanzenzug - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.

Begründend wird dazu im wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in dem in Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen, im Verfahren zu B4870/96 angefochtenen Bescheid.

1.4.1 Der Beschwerdeführer in dem zu B4931/96 protokollierten Verfahren war von 1977 bis 1994 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1977 bis 1983 auch Stadtrat sowie von 1983 bis 1994 amtsführender Stadtrat dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit ein Ruhebezug gemäß § 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 39.235,90 monatlich brutto.

1.4.2. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.2.1. erwähnte Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1994 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom bzw. vom - mit Wirkung vom (nur mehr) in der Höhe von ATS 35.040,70 monatlich brutto.

1.4.3. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Instanzenzug - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.

Begründend wird dazu im wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in dem in Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen, im Verfahren zu B4870/96 angefochtenen Bescheid.

2.1. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, - von der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung abgesehen - gleichlautenden Beschwerden. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, vor allem im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 7 Abs 1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, gegebenenfalls auch des ArtIV leg. cit., behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:

"Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH u.a. dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.

Es ist zwar der Gesetzgeber in Ansehung der von ihm angestrebten Ziele und der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel in der Gestaltung frei, darf jedoch bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von der Verfassung gesetzten Schranken nicht überschreiten. Diese Schranken werden dann überschritten, wenn der Gesetzgeber das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Eine solche sachliche Differenzierung liegt nur dann vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot. Diese Ungleichheit in Bezug auf die rechtliche Regelung muß wesentlich sein.

In vergleichbaren Fällen, in denen es um die Frage der sogenannten wohlerworbenen Rechte gegangen ist, hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung (so z.B. VfSlg 3836/1960, G253/86, G255/86, G256/86, G270/86 und G3-9/87) daran festgehalten, daß der Gesetzgeber solche Rechte verändern kann, hat aber in diesem Zusammenhang ebenfalls stets betont, daß der Gesetzgeber hiebei im besonderen das Gleichheitsgebot zu beachten hat. Zu den Beweggründen des Gesetzgebers, auch in bereits entstandene Rechtspositionen rechtsmindernd einzugreifen, zählt gewiß das Bestreben, gleiche sachliche Voraussetzungen aufweisende Anspruchsberechtigte gleich zu behandeln. Dieses unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes ins Gewicht fallende Motiv vermag aber in der Tat nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich zu begründen.

Der VfGH hat in gefestigter Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen immer die Auffassung vertreten, daß Ansprüche auf Ruhebezug durch eine langjährige Amtstätigkeit in der zuletzt innegehabten (sowie allenfalls in einer vorhergehenden, vergleichbaren) Funktion erworben werden. Auch § 15 Abs 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sieht vor, daß zumindest zwei Funktionsperioden des Gemeinderates, das sind zwölf Jahre, zu erfüllen sind, bevor ein Mitglied des Gemeinderates Anspruch auf Ruhebezug hat. Dabei ist eine von der Dauer der Zugehörigkeit zum Gemeinderat abhängige Steigerung der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges vorgesehen. Für den Erwerb des Anspruchs in der vollen Höhe (Höchstgrenze 80% der Bemessungsgrundlage) ist eine langjährige Mitgliedschaft im Gemeinderat erforderlich.

Auch bei mir war die Aussicht auf einen aus der Amtstätigkeit resultierenden Ruhebezug ein - sicherlich nicht allein ausschlaggebendes - so doch mitbestimmendes Moment für meinen Entschluß, sich für eine öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen und sie auch über längere Zeit hin auszuüben ... Während dieser (Zeit) habe ich ja auch die entsprechenden Beiträge für die spätere Altersversorgung entrichtet. Auch dies geschah im Hinblick auf den zu erwerbenden Anspruch auf einen Ruhegenuß im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage.

Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des VfGH hat der Ruhebezug vor allem auch die Funktion, daß ein erhebliches Absinken unter einen einmal erzielten, durch das kommunalpolitische Amt charakterisierten Standard der Lebensführung nicht eintritt. Der VfGH hat hier eine Analogie zu der gleichartigen Konstruktion der Beamtenpension gezogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist es sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, daß er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt, plötzlich einer Kürzung dieses Ruhebezuges zu unterwerfen.

In vergleichbaren Fällen, wo eine gewährte Begünstigung durch einen Akt des Gesetzgebers plötzlich erheblich vermindert wurde, hat der VfGH die Auffassung vertreten, daß dann nicht von einem schwerwiegenden, plötzlich eintretenden Eingriff gesprochen werden kann, wenn Übergangsbestimmungen einen Übergangszeitraum von mehreren Jahren vorsehen, womit die Nachteile des Eingriffes innerhalb dieses Zeitraumes fühlbar vermindert werden (z.B. B1933/88).

Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß auch bei einer Ruhebezugskürzung eine gewisse Abfederung durch Übergangsbestimmungen gegeben sein muß, damit eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorliegt.

Im konkreten Fall ergibt sich nun, daß solche Übergangsbestimmungen für die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach politischen Funktionen in der Stadt Innsbruck (Gemeinderat, Stadtrat, Bürgermeister, etc.) nicht normiert wurden. Interessanterweise sind jedoch im Tiroler Bezügegesetz anläßlich der erwähnten Novelle LGBl Nr. 108/1994 sehr wohl Übergangsbestimmungen vom Gesetzgeber beschlossen worden, wobei der dortige Artikel II nunmehr im Rahmen der Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1995 LGBl Nr. 23/1995 im Artikel IV übernommen wurde. Demnach sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, die §§9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auch ist in diesen Übergangsbestimmungen eine Regelung darüber enthalten, daß Mitglieder des Landtages, die diesem bereits länger angehört haben, oder gerade einen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben, keine Kürzung dieser Ruhebezüge erleiden. Für Mitglieder des Landtages, welche erst jüngst diesem angehören, wurde eine Rückerstattung der Ruhebezugsbeiträge vorgesehen. Im einzelnen darf auf die erwähnte Gesetzesbestimmung verwiesen werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist weiters, daß im Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl Nr. 297/1995, in ArtXV, bei den dort normierten Änderungen des Bezügegesetzes der § 47 c vorsieht, daß für die Berechnung eines Anspruchs von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung dann die bis zum Ablauf des geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben. Auch hier verhindert also eine Übergangsbestimmung die plötzliche Kürzung der Ruhebezüge.

Im besonderen Maß als gleichheitswidrig muß daher die Vorgangsweise des Landesgesetzgebers von Tirol bezeichnet werden, wenn er in der Novelle zum Bezügegesetz sehrwohl auf die Mitglieder des Landtages und deren wohlerworbene Rechte Bedacht nimmt, auf die Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und deren wohlerworbene Rechte jedoch in keiner Weise, wiewohl auch diese von der gesetzlichen Neuregelung, die eine Kürzung der Bezüge mit sich bringt, betroffen sind.

Erwähnt werden muß noch, daß die bei mir eintretende Kürzung der Ruhebezüge ... wohl als gravierend bezeichnet werden muß. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Kürzung muß wohl berücksichtigt werden, daß z.B. die Gehaltsabschlüsse im öffentlichen Dienst 1996/97 ohne Steigerung erfolgten. So erhielten die Tiroler Landesbeamten für 1996 lediglich eine Einmalzahlung von S 3.700,-- brutto im Jahr. Es gibt aber auch genügend andere Faktoren, die die Kürzung als erheblich erscheinen lassen."

2.2. Der Stadtsenat der Gemeinde Innsbruck als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu den einzelnen Beschwerden - gleichlautend - folgendes ausgeführt:

"In Anbetracht des Umstandes, daß sich die Beschwerdeargumentation im Anlaßfall im wesentlichen mit dem Problem der Verfassungskonformität des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, (§7 Abs 1), sowie des Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 108/1994, welche hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und der daraus resultierenden Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder (ehem. Mitglieder) des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und ihrer Hinterbliebenen gemäß § 14 Abs 1 bis 4 und § 15 Abs 3 und 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der geltenden Fassung, anzuwenden waren bzw. sind, auseinandersetzt, wird seitens der belangten Behörde aus der Überlegung heraus, daß einem Verwaltungsorgan keine Ingerenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen zukommt, von der Abgabe einer detailierten Gegenschrift bzw. Gegenäußerung Abstand genommen."

2.3. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die Tiroler Landesregierung zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Bedenken gegen die in Rede stehenden Regelungen Stellung genommen. Sie führt dazu im wesentlichen folgendes aus:

"Die §§14, 14a und 15 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/1994, sehen ein in sich geschlossenes System von Entschädigungen für Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter, amtsführende Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Stadträte und Gemeinderäte bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge für ehemalige Funktionäre bzw. Hinterbliebene nach solchen vor. Das System orientiert sich an der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Bürgermeister-Stellvertreter erhält eine Entschädigung in Höhe von 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein amtsführender Stadtrat (amtsführender Gemeinderat) erhält eine Entschädigung in Höhe von 50 (35) v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Stadtrat erhält eine Entschädigung in Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Gemeinderat erhält eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

Die genannten Funktionäre erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung (Ruhebezug des Funktionärs und Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen). Die Ruhe- und Versorgungsbezüge werden maßgeblich von den für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestimmt.

Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern der Funktionär diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle eines Ausscheidens vor der Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge sind die Entschädigungen. Die Bemessungsgrundlage ist ferner von der Zeit abhängig, die der Funktionär in einer Funktion, allenfalls in verschiedenen Funktionen, zurückgelegt hat. Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung der Funktion um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Nach diesem System hat jede Änderung der dem Bürgermeister gebührenden Entschädigung eine Änderung nicht nur der Entschädigungen der aktiven städtischen Funktionäre, sondern auch der Ruhe- und Versorgungsbezüge ehemaliger Funktionäre und Hinterbliebener nach solchen zur Folge. Die Änderungen erfolgen automatisch und im selben Hundertsatz.

Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen (zuzüglich des für Ruhe- und Versorgungsbezüge im weiteren nicht erheblichen Auslagenersatzes) eines Landeshauptmann-Stellvertreters. § 14 Abs 1 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 verweist insofern dynamisch auf das Tiroler Bezügegesetz.

Hinsichtlich der städtischen Funktionäre bilden somit die Regelungen über die Entschädigungen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge ein in sich geschlossenes System. Eine Anknüpfung an das Tiroler Bezügegesetz insofern, als bestimmt wird, daß die Entschädigung des Bürgermeisters dem Amtseinkommen eines Landeshauptmann-Stellvertreters entspricht, öffnet dieses System nicht, es bestimmt nur auf legistisch einfache Art und Weise die Höhe der Entschädigung des Bürgermeisters, die sonst umständlich ziffernmäßig festgelegt werden müßte.

Die Tiroler Landesregierung ist der Auffassung, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt ist, das ebenfalls in sich geschlossene System der (Ruhe- und Versorgungs-)Bezugsregelungen der Mandatare bzw. Funktionäre des Landes anders zu regeln, als das entsprechende eigenständige System der städtischen Funktionäre, wie es vielfach auch in anderen Bereichen des Rechtssystems der Fall ist. Jede andere Regelung würde in das in sich geschlossene System der städtischen Funktionäre eingreifen und innerhalb dieses Systems zu (unter Umständen gleichheitswidrigen) Verschiebungen führen.

Es kann somit in der unterschiedlichen Regelung der Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge der Mandatare bzw. Funktionäre des Landes nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 gegenüber jener der ehemals städtischen Funktionäre bzw. deren Hinterbliebenen nach dem Innsbrucker Stadtrecht 1975 keine Gleichheitswidrigkeit erkannt werden. Dies gilt insbesondere für § 7 Abs 1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, der das Amtseinkommen der Mitglieder der Landesregierung regelt, bzw. für ArtIV dieses Gesetzes, der eine Übergangsbestimmung enthält.

Aber auch sonst kann die Tiroler Landesregierung in der Herabsetzung der Ruhebezüge der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erblicken.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß bei ihnen die Aussicht auf einen aus der Amtstätigkeit resultierenden Ruhebezug ein sicherlich nicht allein ausschlaggebendes - so doch mitbestimmendes Moment für ihren Entschluß, sich für eine öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen und sie auch über längere Zeit hin auszuüben, gewesen sei und daß sie während dieser Tätigkeit die entsprechenden Beiträge für die spätere Altersversorung entrichtet hätten, auch im Hinblick auf den zu erwerbenden Anspruch auf einen Ruhegenuß im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage, so muß den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß - unter Hinweis auf das Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 7453/1974, in dem sich der Gerichtshof mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der geleisteten Pensionsbeiträge und der Höhe des Ruhebezuges auseinandersetzt, - die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur auf einen Ruhegenuß überhaupt vermittelt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Amtsträger bei der Übernahme der öffentlichen Funktion und durch die Leistung von Beiträgen damit rechnen kann, daß ihm nach dem Ende einer längeren Ausübung der öffentlichen Funktion ein ausreichender Ruhebezug zusteht, der ein erhebliches Absinken seines Lebensstandards verhindert. Zum Vertrauen auf die bestehende Rechtslage sei erwähnt, daß die Innsbrucker Funktionäre seit der Einführung einer entsprechenden Pensionsversorgung darauf vertrauen konnten, daß sich ihre Entschädigungen und - an diese anknüpfend - allfällige Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend der Entschädigung des Bürgermeisters verhältnismäßig entwickeln werden. Dieses Vertrauen in einen im Verhältnis zur Entschädigung des Bürgermeisters verbleibenden Ruhebezug wurde selbst durch die Verminderung der Entschädigung und im selben Verhältnis des Ruhebezuges nicht enttäuscht. Vom Vertrauen konnte jedenfalls nicht ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag erfaßt sein.

Eine Verminderung des Ruhebezuges um ca. 10 v.H. kann weder als gravierend, wie die Beschwerdeführer vermeinen, bezeichnet werden, noch vermag diese Verminderung ein erhebliches Absinken unter einen einmal erzielten Standard der Lebensführung ernstlich befürchten lassen. Es ist daher bei dieser relativ geringen Herabsetzung der Bezüge auch nicht eine Abfederung in Form von Übergangsbestimmungen erforderlich, wie sie von den Beschwerdeführern verlangt wird. Es handelt sich ja bei den Bezugskürzungen nicht um einen Bruch in dem durch die Verhältnismäßigkeit der Aktiv- und Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge bestimmten System - wie etwa in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg.Nr. 11309/1987 zugrunde liegenden Fall der erstmaligen Einführung von Ruhensbestimmungen, die zu einschneidenden Bezugskürzungen geführt haben - , sondern es konnten die Beschwerdeführer auf Grund des beschriebenen Systems nie ernstlich ausschließen, daß es in Zeiten geänderter gesellschaftlicher Wertvorstellungen aber auch aus budgetären Erwägungen einmal notwendig sein kann, anstelle von als selbstverständlich betrachteten Bezugserhöhungen einmal Bezugskürzungen hinnehmen zu müssen. Es erscheint kein Grund erkennbar, warum das aufgezeigte, seit rund 22 Jahren für die Funktionäre der Stadt Innsbruck bestehende System ausgerechnet aus dem Anlaß einer Heranführung der Entschädigung des Bürgermeisters als Leitgröße an die gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu Gunsten der Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen verlassen und verschoben werden sollte."

2.4. In ihren - gleichlautenden - Äußerungen vom haben die Beschwerdeführer auf diese Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im wesentlichen wie folgt repliziert:

"Der Beschwerdeführer weiß, daß der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Haltung eingenommen hat, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. Im Prinzip ist es auch richtig, daß es in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, einmal geschaffene Rechtspositionen auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt aber auch ganz deutlich zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß. Ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen. Sachlich begründbar ist es sicherlich nicht, in einer Novelle die Landtagsabgeordneten anders zu behandeln, nämlich besser zu stellen, als die städtischen Mandatare.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen im Hinblick auf Regelungen über die Kürzung von Politikerpensionen (vgl. VfSlg 11309/1987) dem Gedanken Ausdruck verliehen, daß im Hinblick auf den Ruhebezug Personen, die ihr Amt langjährig und im Vertrauen darauf ausüben, daß sie die Anwartschaft auf einen an ihr Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwerben werden, in diesem Vertrauen verfassungsrechtlich geschätzt seien. Der Beschwerdeführer hat hierauf während seiner gesamten Tätigkeit vertraut. Die Änderung der Rechtslage wurde durch den Tiroler Landtag, gleichheitswidrig plötzlich und intensiv durchgeführt, wobei in erworbene Rechtspositionen erheblich eingegriffen wurde (vgl. auch VfSlg. 12568/1990).

Die Tiroler Landesregierung verneint eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung. Es wird zunächst die an sich richtige Auffassung vertreten, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt sein kann, die Systeme der Bezugsregelungen der Mandatare des Landes anders zu regeln, als das entsprechende System der städtischen Funktionäre.

Die Tiroler Landesregierung übersieht jedoch dabei, daß das Innsbrucker Stadtrecht 1975, ebenfalls ein Landesgesetz, in seinem § 14 Abs 1 dynamisch auf das Tiroler Bezügegesetz verweist. Dadurch wirkt sich jede Änderung bei den Bezügen eines Landeshauptmann-Stellvertreters auch auf die Bezüge der aktiven und der ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck aus. Wenn nun im Tiroler Bezügegesetz LGBl. Nr. 108/1994 bzw. LGBl. Nr. 23/1995 eine Übergangsregelung für die ehemaligen Funktionäre des Landes getroffen wird, für die ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck jedoch nicht, so wird Gleiches eindeutig ungleich behandelt.

Der Beschwerdeführer anerkennt, daß die öffentliche Hand ihre Haushalte entlasten muß. Eine solche Entlastung vermag aber nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich zu begründen (VfSlg 11665/1988).

Der Verfassungsgerichshof vertrat auch die Auffassung, daß die Einführung derartiger Kürzungsbestimmungen eine Übergangsregelung im Gesetz erfordere. Diesem Gedanken hat der Tiroler Landtag bei der Bezugsregelung für Landtagsabgeordnete durch die Schaffung einer Übergangsregelung wohl Rechnung getragen, nicht jedoch bei der Behandlung der städtischen Mandatare. Hierin wird die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt. Die angefochtene Regelung verletzt wohl auch den Vertrauensschutz. Bei Eingriffen in pensionsrechtliche Regelungen sollten bestehende Anwartschaften durch entsprechende Übergangsregelungen berücksichtigt werden.

...

Ganz entschieden muß der Auffassung des Amtes der Tiroler Landesregierung ... entgegengetreten werden, wonach eine Verminderung des Ruhebezuges in der Höhe von 10 % nicht als gravierend bezeichnet werden darf. Abgesehen davon, daß offenbar für den Tiroler Landtag bei Mandataren des Landes diese Aufassung nicht gilt, sondern offenbar nur für städtische Mandatare, stellt eine solche Auffassung angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung in Österreich eine Behauptung dar, die den Verhältnissen nicht Rechnung trägt. Bei einer Inflation von ca. 2 % und einem Eckzinssatz für Kapital von ca. 1,625 % kann von einer relativ geringen Herabsetzung der Bezüge wohl nicht gesprochen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß die jährlichen Gehaltserhöhungen der Beamtenschaft ganz geringfügig sind und sogar Nullrunden stattfinden. Bei einer solchen Wirtschaftslage abzuleiten, daß bei einer Herabsetzung des Ruhebezuges von 10 von 100 eine Abfederung in Form von Übergangsbestimmungen nicht erforderlich sei, ist abwegig und nicht geeignet, die durch den Tiroler Landtag vorgenommene Ungleichbehandlung der Landtagsmandatare und der städtischen Mandatare aus der Welt zu schaffen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1. Die in den vorliegenden Fällen maßgebliche Rechtslage ergibt sich im wesentlichen aus den §§14 und 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sowie aus § 7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995.

1.1. Die die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates regelnden Bestimmungen des § 15 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 lauten wie folgt:

"Ruhe- und Versorgungsbezüge, Ehrengaben

§ 15 (1) Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeindrat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgnung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).

(2) Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern das ehemalige Mitglied des Gemeinderates diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Scheidet ein mitglied des Gemeinderates, das diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört hat, vor der Vollendung des 55. Lebensjahres aus, so gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Gemeinderates

a) in Ausübung des Mandates einen Unfall erlitten hat,

b) sich in Ausübung des Mandates eine Krankheit zugezogen hat

oder

c) dem Gemeinderat durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und sich später eine Krankheit zugezogen hat und die durch den Unfall oder die Krankheit eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall gebühren Ruhebezüge nur auf Antrag und, sofern sie vor der Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden, nur für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen der lita bis c ist das ehemalige Mitglied des Gemeinderates so zu behandeln, als ob es dem Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden angehört hätte.

(3) Für den Ruhebezug und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

a) An die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges treten die Entschädigungen nach § 14 Abs 1 bis 6, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder (Bemessungsgrundlage). Hat das ehemalige Mitglied des Gemeinderates außer seinem Mandat als Gemeinderat auch Funktionen als Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, amtsführender Stadtrat, amtsführender Gemeinderat oder Stadtrat ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus allen für diese Funktionen im Zeitpunkt des Anspruches auf Ruhebezug jeweils nach den für die einzelnen Funktionen festgesetzten Entschädigungen nach § 14 Abs 1 bis 6, eingeschlossen die Entschädigung für die Ausübung des Gemeinderatsmandates, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, anteilig nach dem Verhältnis der Dauer der Ausübung dieser Funktionen zu ermitteln. Hiebei sind zunächst die Zeiträume der Ausübung dieser Funktionen ihrer Reihenfolge nach mit ihrer vollen Zeitdauer zu berücksichtigen, der Zeitraum der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne zusätzliche Funktion jedoch nur mehr mit jenem Teil, der zu Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.

b) Eine Hinzurechnung von Zeiträumen bei Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt nicht.

c) Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandats als Mitglied des Gemeinderates um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

d) Eine Haushaltszulage gebührt zum Ruhebezug nicht.

..."

1.2. § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, auf den § 15 leg. cit. bei der Regelung der Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates insoweit Bezug nimmt, als Bemessungsgrundlage für diese Ruhebezüge die den Mandataren der Gemeinde Innsbruck gemäß § 14 leg.cit. gebührenden Entschädigungen sind, lautet wie folgt:

"Entschädigungen

§ 14.(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§10 Abs 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(2) Den Mitgliedern des Stadtsenates gebührt für die Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung in der Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(3) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenden Auslagen eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(4) Amtsführenden Stadträten und amtsführenden Gemeinderäten (§35 Abs 3) gebührt für die Dauer der Ausübung ihres Amtes eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der im Abs 2 festgelegten Entschädigung.

(5) Die Entschädigungen nach den Abs 1 bis 4 sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Amtes bzw. des Mandates fällt, gebührt die Entschädigung nur anteilig, es sei denn, daß das Amt bzw. das Mandat durch Krankheit oder Tod endet. Wird ein Mitglied des Gemeinderates beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Entschädigung für den betreffenden Zeitraum. Für den Anspruch eines Ersatzmitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates auf Entschädigung gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs 1 bis 5 kann der Gemeinderat Mitgliedern des Gemeinderates, denen besondere Dienstleistungen zugewiesen worden sind, für den mit ihrer Besorgung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine zusätzliche Entschädigung zuerkennen. Abs 5 erster bis dritter Satz gilt sinngemäß.

..."

1.3. § 7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 (Wiederverlautbarung), der nunmehr an die Stelle des im § 14 Abs 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 genannten § 10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. 62, getreten ist, lautet wie folgt:

"§7

Amtseinkommen, Auslagenersatz

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ein monatliches Amtseinkommen. Es beträgt für den Landeshauptmann 200 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Das Amtseinkommen der Landeshauptmannstellvertreter beträgt 95 v.H. und jenes der Landesräte 90 v.H. des Amtseinkommens des Landeshauptmannes. Weiters gebühren hievon Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein monatlicher Auslagenersatz. Er beträgt für den Landeshauptmann 30 v.H., für die Landeshauptmannstellvertreter und für die Landesräte 25 v.H. des Amtseinkommens.

(3) Das Amtseinkommen und der Auslagenersatz sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Gebinn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebühren das volle Amtseinkommen und der volle Auslagenersatz.

(4) Die nach diesem Gesetz dem Landeshauptmann zustehenden Ansprüche ruhen, solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf dem Grunde nach gleichartige Leistungen besteht, unabhängig von der Höhe der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehenden Leistungen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben vom Amtseinkommen und den Sonderzahlungen einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag in der Höhe von 16,5 v.H. zu leisten."

1.4. § 7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 geht auf die in Pkt. I.1.2.1. bereits erwähnte Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, zurück. Bis zu ihrem mit bestimmten Inkrafttreten (vgl. ArtIII leg. cit.) lautete die entsprechende, damals als § 10 bezeichnete Regelung wie folgt:

"§10

Amtseinkommen, Auslagenersatz

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ein Amtseinkommen. Es beträgt für die Landeshauptmannstellvertreter 190 v.H., für die Landesräte 180 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Das Amtseinkommen ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn und das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebührt das volle Amtseinkommen.

(3) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt für die Landeshauptmannstellvertreter 37 v.H., für die Landesräte 36 v.H. des Amtseinkommens. Für die Auszahlung des Auslagenersatzes gilt Abs 2 sinngemäß.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - haben einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Der monatliche Ruhebezugsbeitrag beträgt 16,5 v.H. des Amtseinkommens."

1.5. Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen ist in den vorliegenden Fällen schließlich auch der ArtIV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1994, LGBl. 23/1995, von Relevanz, der wie folgt lautet:

"Artikel IV

(1) Die Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 lautet:

'Artikel II

(1) Die §§9 und 14 in der bis zum Inkrattreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, weiterhin anzuwenden. Hiebei sind Bestimmungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994, auf die in den §§9 und 14 verwiesen wird, ebenfalls in der bis zum Inkrattreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 9 ist auf ehemalige Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrattretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhebezug nach der genannten Bestimmung unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, weiterhin anzuwenden. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die §§2 Abs 6 und 9 sind auf Mitglieder des Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrattretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, weiterhin anzuwenden. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sind die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des § 2 Abs 6 in der bis zum Inkrattreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleistet wurden, rückzuerstatten.'

(2) Die Novelle LGBl. Nr. 108/1994 ist mit in Kraft getreten."

2. Für die hier vorliegenden Beschwerdefälle ergibt sich aus diesen Vorschriften vor allem folgendes:

2.1. Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck sind die den (aktiven) Mandataren dieser Gemeinde gebührenden Entschädigungen. Deren Regelung stellt nun wiederum, sei es unmittelbar - so für den Bürgermeister -, sei es mittelbar - so für die übrigen Mandatare der Gemeinde Innsbruck -, auf das Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters im Sinne des § 7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 (früher des § 10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985) ab. Dieses Amtseinkommen orientiert sich seinerseits an jenem des Landeshauptmannes, welches wiederum am Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, orientiert ist.

Im vorliegenden Zusammenhang ist nun bedeutsam, daß bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz

LGBl. 108/1994, somit bis zum , das Amtseinkommen des Landeshauptmannes, und damit in weiterer Folge jenes des Landeshauptmannstellvertreters, und abgeleitet davon die Entschädigungen der Mandatare der Gemeinde Innsbruck, welche wiederum für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates maßgeblich sind, am Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, orientiert war.

Dementsprechend betrug das hier maßgebliche Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters (ohne Auslagenersatz) bis zum ATS 153.138,--, ab dem aber nur mehr ATS 137.657,-- monatlich brutto. Im Wege der dargestellten Verweisungskette führte somit diese Reduzierung des Amtseinkommens des Landeshauptmannstellvertreters zur Reduzierung der Ruhebezüge der Beschwerdeführer.

2.2. Mit Blick auf die Beschwerdevorbringen ist weiters auf folgendes hinzuweisen:

Bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, war Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Tiroler Landtages gemäß § 9 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 die den (aktiven) Mitgliedern des Landtages gebührende Aufwandsentschädigung. Diese gebührte auf Grund des § 2 leg.cit. in der Höhe von 50% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Im Hinblick auf die Übergangsstimmung des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 (nunmehr ArtIV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1994, LGBl. 23/1995) hat sich daran für (ehemalige) Mitglieder des Landtages, die mit bereits einen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben oder unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, sowie für Mitglieder des Landtages, die diesem bereits in der 11. Gesetzgebungsperiode (somit vom bis zum ) angehört haben und auch am dem Landtag angehörten, nichts geändert. Für Mitglieder des Landtages, die dem Landtag erst seit der 12. Gesetzgebungsperiode (also seit dem ) angehören, sowie für künftige Mitglieder des Landtages ist dagegen - anders als für vergleichbare (ehemalige) Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck - ein Ruhebezugsanspruch überhaupt nicht mehr vorgesehen; für Mitglieder des Landtages, die diesem erst seit der 12. Gesetzgebungsperiode angehören, ist im Hinblick darauf vorgesehen, daß vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 108/1994 geleistete Ruhebezugsbeiträge rückzuerstatten sind.

2.3. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch noch folgendes bedeutsam:

Die Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, geht auf einen (Initiativ)Antrag der Abg. Dr. Madritsch u.a. zurück, dessen Begründung wie folgt lautet:

"In der anhaltenden Diskussion über die Bezüge der Abgeordneten des Tiroler Landtages soll rasch ein Ergebnis erzielt werden. Der vorliegende Entwurf stellt sicher, daß die Bezüge der Abgeordneten des Tiroler Landtages und der Mitglieder der Tiroler Landesregierung in allen Positionen unter dem bundesweiten Durchschnitt liegen und daß die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, keinen Anspruch auf einen Ruhebezug haben."

Im Bericht des Rechts- und Gemeindeausschusses zu diesem Antrag (2 BlgTirLT 12. GP) wird u.a. folgendes ausgeführt:

"Die beantragte Änderung des Tiroler Bezügesetzes 1994 sieht Maßnahmen vor, die sicherstellen, daß die Bezüge der Abgeordneten des Tiroler Landtages und der Mitglieder der Tiroler Landesregierung unter dem bundesweiten Durchschnitt liegen.

Durch die Abschaffung der Sitzungsgelder und der Entfernungszulagen, sowie durch die Reduktion des Auslagenersatzes und der Reisekostenentschädigung wird bei den Abgeordneten diese Vorgabe erfüllt. Weiters wird der Anspruch auf eine Abfertigung und auf Ruhebezüge der Mitglieder des Landtages, die ihm seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, abgeschafft.

Eine ähnlich klare und der Vereinfachung dienende Regelung limitiert die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung unter dem bundesweiten Durchschnitt.

Es liegt jetzt eine klare und transparente Regelung der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung vor."

In der darüber geführten Plenardebatte des Tiroler Landtages wurde die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vor allem verfolgte Intention betont, mit der in Aussicht genommenen Neuregelung und Reduktion der Bezüge der Mitglieder des Tiroler Landtages und der Tiroler Landesregierung "Politikerprivilegien" abbauen und ein "angemessenes" Gehaltsniveau für die Tiroler Politik, das "unter dem bundesweiten Durchschnitt" liegen solle, aber auch eine für die Bevölkerung "nachvollziehbare" und "transparente" Regelung schaffen zu wollen, um die "Glaubwürdigkeit der Politik und der Politiker" zu erhöhen und der "Politik- und Politikerverdrossenheit entgegenzuwirken", (StenProt TirLT 12. GP 2. Tagung 1. Sitzung am , 19 ff.).

3. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit der von ihnen gerügten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen mit dem Argument, daß es sich dabei um einen plötzlichen und intensiven Eingriff des Gesetzgebers in ihre wohlerworbenen Rechte handle, der im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (hiezu wird vor allem auf VfSlg. 11309/1987 sowie 12568/1990 verwiesen) unsachlich und daher gleichheitswidrig sei; dies umso mehr, als es auch an Übergangsbestimmungen fehle, womit die Nachteile des Eingriffes innerhalb des Übergangszeitraumes fühlbar vermindert würden (VfSlg. 12732/1991). Dazu komme, daß durch die Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, für ehemalige Funktionäre des Landes sehr wohl eine derartige Übergangsregelung geschaffen worden sei. Auch das Strukturanpassungsgesetz 1995 (des Bundes) sehe für die dort normierten Ansprüche von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung Übergangsbestimmungen vor, die die plötzliche Kürzung der Ruhebezüge verhinderten.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung - und zwar gerade in Fällen, die den hier vorliegenden im wesentlichen gleichen - u.a. dargetan,

"daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (vgl. etwa VfSlg. 3665/1959, 3768/1960, 3836/1960; zuletzt VfSlg. 11309/1987), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitschen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt aber auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß; ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen.

... (D)as Ziel der Entlastung des Bundeshaushaltes oder der Schaffung von Arbeitsplätzen (kann) an sich geeignet sein ... Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Zielsetzungen dieser Art können aber nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (s. VfSlg. 11309/1987). Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes oder solche der Arbeitsmarktpolitik Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit oder aus Gründen der Solidarität gegenüber Arbeitsuchenden zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen.

Bei der Kürzung von Pensionen (entweder in Form der direkten Reduzierung ihrer Höhe oder in Form von Ruhensbestimmungen) fällt besonders ins Gewicht, daß die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension (eines Ruhegenusses) einrichten, wobei zu den Lebensumständen, nach denen sie sich für die Pensionszeit einrichten, auch die Möglichkeit einer Aufbesserung der Pension durch Einkünfte aus eine Nebentätigkeit zählt. Häufig haben Pensionisten jahrzehntelang Beiträge in der Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein punktuell von Pensionisten geforderter Akt der Solidarität gegenüber Arbeitsuchenden wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein.

Der VfGH betont in diesem Zusammenhang neuerlich, daß die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlaßfälle auswirkt (s. VfSlg. 10291/1984 und die dort zitierte weiter Judikatur). Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umstand, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht unbedingt auch in allen Anlaßfällen in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken."(VfSlg. 11665/1988)

4.2. Die von den Beschwerdeführern gerügten Regelungen bewirken, daß der ihnen als ehemalige Mandatare der Gemeinde Innsbruck zustehende Ruhegenuß wegen der mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, erfolgten Reduzierung des Amtseinkommens des Landeshauptmannstellvertreters eine rd. 10%-ige Kürzung erfährt. Die der erwähnten gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Motive, nämlich die Neuregelung von Politikerbezügen und die Schaffung eines unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Gehaltsniveaus für die Tiroler (Landes)Politiker sind - was ihre Eignung, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, betrifft - den in der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung genannten gesetzgeberischen Zielen (Entlastung des Bundeshaushaltes oder Schaffung von Arbeitsplätzen) gleichzuhalten. Daran kann vor allem wegen der besonderen demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen kein Zweifel bestehen. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, daß diese Neuregelung von Politikerbezügen "punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe" von Politikern getroffen hätte.

Fraglich kann daher - erneut unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene, einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nur sein, ob die hier in Rede stehenden Kürzungen von Ruhebezügen ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck im Hinblick auf ihre Intensität unzulässig erscheinen. Im vorliegenden Zusammenhang einer durch das erwähnte demokratiepolitische Anliegen motivierten Regelung zur Neuordnung von Politikerbezügen ist dies bei einer rd. 10%-igen Kürzung des Ruhebezuges jedoch noch nicht der Fall.

Dabei ist zum einen nochmals ergänzend zu betonen, daß der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei zu berücksichtigen, daß die in Rede stehende Regelung, die zu einer prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges führt, auch Personen betreffen kann, denen Ruhebezüge in bloß geringer Höhe zukommen. Auch in diesen Fällen wäre die Kürzung jedoch nicht unverhältnismäßig, weil die geringe Höhe dieser Ruhebezüge mit einer vergleichsweise kurz dauernden Tätigkeit als Gemeindemandatar korrespondiert. Zum anderen ist hervorzuheben, daß der Verfassungsgerichtshof (etwa in VfSlg. 11309/1987) eine - sachlich nicht mehr zu rechtfertigende - gravierende Ruhebezugskürzung insbesondere deshalb für gegeben erachtete, weil sich nach der damals zu beurteilenden gesetzlichen Regelung auch Fälle ergaben, in denen sich von der Bemessungsgrundlage ausgehend eine Kürzung von rd. 38% errechnete; die hier in Rede stehende Regelung könnte dagegen keinesfalls zu einer derart intensiven Ruhebezugskürzung führen.

4.3. Da die - von den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen bewirkte - Kürzung von Ruhebezügen an sich nicht derart gravierend ist, daß sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt, ist auch auszuschließen, daß die Bestimmungen deshalb mit dem Gleichheitssatz im Widerspruch stehen könnten, weil die Kürzung nicht durch Übergangsbestimmungen in ihren Auswirkungen gemildert wurde.

4.4. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist die in Rede stehende gesetzliche Regelung schließlich auch nicht etwa deshalb gleichheitswidrig, weil für ehemalige Mitglieder des Landtages eine andere Regelung getroffen wurde, die in vergleichbaren Fällen keine Ruhebezugskürzung zur Folge hat. Der (Landes)Gesetzgeber ist vom Gleichheitssatz her nicht verhalten, für ehemalige Gemeindemandatare, somit für Verwaltungsorgane auf kommunaler Ebene, gleichartige Ruhebezugsregelungen zu treffen wie für ehemalige Mitglieder des Landtages, somit eines Organes der Gesetzgebung auf Landesebene. Zudem ist auch zu berücksichtigen, daß sich die für (ehemalige) Mandatare der Gemeinde Innsbruck geltenden Ruhebezugsregelungen (nunmehr) überhaupt wesentlich von jenen unterscheiden, die die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Tiroler Landtages betreffen; so sind für letztere - freilich nur pro futuro - auf Grund der mehrfach genannten Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, Ruhebezugsansprüche überhaupt nicht mehr vorgesehen. Auch dieser Umstand steht der Maßgeblichkeit des von den Beschwerdeführern diesbezüglich angestellten Vergleiches entgegen.

Umso weniger kann der Hinweis auf - mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 getroffene - Regelungen betreffend Ruhebezüge von Politikern auf Bundesebene die Gleichheitswidrigkeit der von den Beschwerdeführern gerügten landesgesetzlichen Regelungen erweisen. Dazu genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber, so hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander ausschließt (VfSlg. 8161/1977, 9116/1981).

5. Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, daß auch im übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der bekämpften Bescheide nicht entstanden sind.

Daß die angefochtenen Bescheide mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet seien, wird von den Beschwerden nicht behauptet. Die Beschwerdeverfahren ergaben hiefür auch keinen Anhaltspunkt.

Die Beschwerden waren sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

6. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.