OGH vom 14.05.1997, 9ObA40/97s

OGH vom 14.05.1997, 9ObA40/97s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas G*****, Bauleiter, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alexander E*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 143.431,19 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 59.730,15 brutto abzüglich S 20.000,-- netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 25/96f-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cga 107/95h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 ( darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 1 und 3 ZPO) macht der Revisionswerber geltend, daß das Berufungsgericht (auch unter Verstoß gegen § 411 ZPO) von dem unstrittigen bzw "verbindlich" festgestellten Sachverhalt abgewichen sei, nämlich daß das Dienstverhältnis des Klägers nur bis zum angedauert habe. Dem Revisionswerber ist entgegenzuhalten, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum nicht unstrittig ist. Die Feststellung des Erstgerichtes (AS 213), daß der Kläger vom bis mit einem zuletzt bezogenen Bruttogehalt von S 30.650,-- als Angestellter beim Beklagten beschäftigt war, ist, wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, so aufzufassen, daß der Kläger zum jedenfalls noch beim Beklagten beschäftigt war. Darüber hinaus stellte das Erstgericht aber auch fest, daß sich daran ein Urlaub des Klägers anschließen sollte (AS 215 u, 217 o), woraus zu erschließen ist, daß auch das Erstgericht eine über den hinausgehende Beschäftigungsdauer annimmt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung die davon abweichende und durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Feststellung getroffen, daß mit dem Kläger kein über den - mit endenden - Betriebsurlaub hinausreichender Urlaub vereinbart worden ist und der Kläger vielmehr mit dem Beklagten in der Zeit vom 12. bis an der EDV-Messe "Enter" teilnehmen sollte. Festgestellt wurde überdies, daß der Beklagte in seinem Forderungsschreiben vom seinen Austritt zum androhte (AS 227 = AS 288). Auch dies widerlegt eine "unstrittige" Beendigung des Dienstverhältnisses bereits zum .

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht der Revisionswerber in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern ausschließlich eine - im Revisionsverfahren unzulässige - Beweisrüge geltend, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Soweit sich der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge auf eine unstrittige bzw festgestellte Beendigung des Dienstverhältnisses zum beruft, ist auf den vorerwähnten Akteninhalt bzw anderslautende, für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen zu verweisen. Der Kläger selbst stützte sein Begehren zuletzt (AS 188 f) darauf, daß eine rückwirkende Entlassung nicht möglich, diese daher erst mit dem Zugang am wirksam geworden sei und das Dienstverhältnis beendet habe. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Abmeldung bei der Sozialversicherung grundsätzlich nur als bloße Wissenserklärung gilt (SZ 61/94, ecolex 1990, 500; 1991, 193) und eine Entlassung wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden kann (Kuderna, Entlassungsrecht2 31). Daß die unverhohlenen, in seinem am dem Beklagten übergegebenen Schreiben ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darstellen (§ 27 Z 1 AngG), bestreitet der Kläger gar nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.