OGH 24.03.1998, 14Os175/97
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Gerhart Sch***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 11 c Vr 9.980/94-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Vertreters des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Wiener Gemeindebezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Mag. Merinsky, und des Verteidigers Dr. Prchlik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahren zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gerhart Sch***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die nachstehenden Verkürzungen an Abgaben bewirkt (Schuldspruch 1 bis 4) und zu bewirken versucht (Schuldspruch 5 bis 8), und zwar eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen samt zugehörigen Einnahmen-Ausgabenrechnungen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden und erlassen werden sollten, und zwar
1. am für das Jahr 1981 (Bescheid vom ), Verkürzungen
an Umsatzsteuer 53.185 S,
an Einkommenssteuer 69.725 S,
an Gewerbesteuer 27.726 S;
2. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1982 (Bescheid vom ), Verkürzungen
an Umsatzsteuer 161.292 S,
an Einkommenssteuer 111.315 S,
an Gewerbesteuer 48.120 S;
3. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1983 (Bescheid vom ), Verkürzungen
an Umsatzsteuer 163.550 S,
an Einkommenssteuer 136.129 S,
an Gewerbesteuer 60.390 S;
4. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1984, Verkürzungen
an Umsatzsteuer 365.071 S,
an Einkommenssteuer 613.075 S,
an Gewerbesteuer 194.048 S;
5. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1985, Verkürzungen
an Umsatzsteuer 98.586 S,
an Einkommenssteuer 25.635 S,
an Gewerbesteuer 32.370 S;
6. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1986, Verkürzungen
an Umsatzsteuer 49.073 S,
an Gewerbesteuer 25.386 S.
7. am (unterschrieben am ) für das Jahr 1987, Verkürzungen
an Umsatzsteuer 21.809 S,
an Gewerbesteuer 7.320 S.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze unbegründet ist.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, daß die bei den in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehen 15 Jahre betragende Frist für die absolute Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung (am ) auch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums 1 noch nicht abgelaufen war. Denn diese begann für das die betreffende Abgabepflicht auslösende Jahr 1981 erst mit der Rechtskraft des Abgabenbescheides vom (vgl insbes 11 Os 29/97 mwN).
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) verfielen die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom (neuerlich) gestellten Beweisanträge zu Recht der Ablehnung (vgl S 203 und 205/II iVm S 73, 74 und 207/II). Daß das Erstgericht dabei entgegen § 238 StPO die Begründung dieses Zwischenerkenntnisses dem Urteil vorbehielt (S 207/II) und erst in der Urteilsausfertigung nachholte (US 12), wurde vom Angeklagten in der Beschwerde nicht gerügt; im übrigen ist nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar, daß ihm diese Formverletzung nicht zum Nachteil gereichte (§ 281 Abs 3 StPO; vgl dazu Mayerhofer StPO4 E 2a zu § 238).
Die verlangte Befragung ausländischer Rechtsanwälte, mit der eine anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers "in Kooperation mit ausländischen Kanzleien" dargetan werden sollte, war nicht geboten. Das Schöffengericht ging ohnedies von der Richtigkeit dieser Behauptung aus, unterstellte es doch ausdrücklich als möglich, daß der Beschwerdeführer tatsächlich für irgendwelche Anwälte tätig war, indem er während des gesamten Deliktszeitraumes als Berater und Kontrollor vornehmlich ausländischer Mandanten in vermögensrechtlichen Fragen, als Liquidator von Gesellschaften sowie "als Vertreter und Berater von Mandanten auch in rechtlicher Hinsicht" - jedoch ohne Vornahme von Prozeßhandlungen bei Gericht - auftrat (US 6 und 12).
Gleichfalls keine Berechtigung kommt dem weiteren Antrag zu, zum Nachweis der behaupteten Ausübung der Tätigkeit eines Solicitors im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland durch den Beschwerdeführer eine Anfrage "an den Justizminister des genannten Staates" zu richten. Denn zu der auch für den Beschwerdeführer selbst nicht urkundlich belegbaren Behauptung, seit 1976 die Funktion eines englischen Solicitors ausgeübt zu haben, liegen bereits negative Auskünfte der Law Society Services Ltd (Abteilung für Urkunden und Statistiken) vor. Darnach war aber der Beschwerdeführer bis Ende 1985 (damals berief er sich gegenüber der Finanzbehörde auf eine solche Stellung) nicht beim Obersten Gerichtshof für England und Wales als Solicitor zugelassen (S 139 ff und ON 83), sodaß bei diesem Zulassungserfordernis auch die in der Beschwerde relevierte Frage nach dem Fehlen einer Zwangsmitgliedschaft bei der Law Society und der hieraus gefolgerten Unvollständigkeit von Unterlagen auf sich beruhen kann. Daß auch die erwähnten Aufzeichnungen über die berufliche Zulassung beim englischen Obersten Gerichtshof unvollständig wären, aber ein vollständiges Register nur von einem als "Justizminister" bezeichneten Funktionär geführt würde (welcher Funktionär nach britischem Verfassungsrecht damit gemeint ist, läßt sich zudem weder dem Antrag noch der Beschwerdeschrift entnehmen), wurde bei der Antragstellung nicht behauptet. Das gegenständliche Beweisbegehren, das in erster Instanz auch noch mit dem Ersuchen um Auskunft über die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktionen eines Solicitors verbunden wurde und zu dem in der Rechtsmittelschrift die Frage aufgeworfen wird, warum der "Justizminister" keine näheren Informationen über anwaltlich tätige Personen besitzen soll, zielt sohin der Sache nach auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen sohin nicht vor.
Es versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5). Denn wenn die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insgesamt nur ungenau wiedergegebene Äußerung des Kölner Rechtsanwaltes Dr. Gino L***** (vgl US 12 iVm ON 82) tatsächlich nur das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus einer internationalen Anwaltsvereinigung wegen dessen Unvermögen zum Gegenstand hat, seine Zulassung als österreichischer Anwalt zu belegen, impliziert dieses Ausscheiden doch auch das vom Erstgericht hieraus abgeleitete Fehlen einer Legitimation des Genannten als ausländischer Anwalt. Mit dem Einwand, Rechtsanwalt Dr. L***** habe mit seiner Äußerung lediglich die Tatsache der Nichterbringung des geforderten Nachweises bekundet und die Frage nach der Möglichkeit des Beschwerdeführers zu einer diesbezüglichen Beweisführung offengelassen, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern verliert sich in unzulässige Spekulationen.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Von der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Wege der Einreichung unvollständiger Unterlagen abgesehen liegt dem Beschwerdeführer zur Last, sich durch die Vorgabe, Solicitor nach englischem Recht und damit ausländischer Rechtsanwalt zu sein, steuerliche Vorteile in Anspruch genommen zu haben, die nach dem während der Tatzeit geltenden Einkommensteuergesetz 1972 Einkünften aus selbständiger Arbeit vorbehalten waren. § 22 Abs 1 dieses Gesetzes definiert als Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter anderem auch solche aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte und aus einer (diesem und anderen aufgelisteten freien Berufen) ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Anders als nach dem Einkommensteuergesetz 1988, das dem Rechtsanwaltsberuf (im Sinne der RAO) ähnlichen Tätigkeiten keinen Raum mehr läßt, lag nach vorherrschender Auffassung eine Ähnlichkeit mit einer der im EStG 1972 angeführten Berufsgruppen (den sogenannten Katalogberufen, wie den Rechtsanwälten) vor, wenn ungeachtet des Fehlens berufsrechtlicher Voraussetzungen folgende Merkmale gegeben waren, nämlich
1. eine fachliche Qualifikation durch eine entsprechend gehobene Vorbildung, die zwar keine akademische sein, aber einer solchen nahekommen mußte, sowie
2. eine Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil des mit ihr verglichenen, im Gesetz angeführten Katalogberufes umfaßte (vgl hiezu insbesondere Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 1985, RZ 30 zu § 22 EStG 1972 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch 1993, RZ 18.1. zu § 22 EStG 1988).
Die verlangte Ähnlichkeit zum (rechtsberatenden) Beruf des Rechtsanwaltes setzte nach vorherrschender Auffassung voraus, daß die ausgeübte Tätigkeit den wesentlichen und typischen Teil der Aktivitäten dieses Berufes im weitesten Ausmaß und Umfang erfaßte (vgl insbesondere die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl 82/14/0170, 0176, vom , Zl 88/14/0067, sowie vom , Zl 91/13/0035).
Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien ergibt sich demnach, daß die Funktion des Verteidigers in Strafsachen im Sinne des § 39 Abs 3 StPO und auch jene des ausländischen Anwalts dem inländischen Beruf ähnliche freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 22 Abs 1 EStG 1972 waren. Gleiches galt auch für bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter, die nach ihrer Eintragung in der Liste der Strafverteidiger von ihrer Berechtigung Gebrauch machten, in dieser Eigenschaft selbständig und im eigenen Namen aufzutreten.
Eine solche, dem Rechtsanwaltsberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1972 wurde vom Angeklagten aber nicht ausgeübt. Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen beschränkte sich nämlich die Tätigkeit des Angeklagten - von Tätigkeiten in einem Verein und als Liquidator und Geschäftsführer von Gesellschaften abgesehen - im wesentlichen auf die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen von Klienten einschließlich einer damit verbundenen rechtlichen Beratung im Auftrag ausländischer (auch englischer) Anwaltskanzleien (US 6 und 12). Abgesehen davon, daß eine solche - zudem Prozeßhandlungen ausschließende - Tätigkeit noch keine Ausübung einer anwaltlichen Funktion im weitesten Ausmaß und Umfang darstellt, fehlt es dem Angeklagten den Urteilsausführungen zufolge aber auch schon an der für eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf erforderlichen qualifizierten Fachausbildung. Die Tatrichter nahmen ausdrücklich als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer - seiner Verantwortung zuwider - weder über eine akademische noch über die für den Beruf des Solicitors nach englischem Recht genügende nichtakademische juristische Fachausbildung verfügte und sich demnach auch zu Unrecht als Rechtsanwalt ausgab, obwohl er niemals englischer Solicitor oder Anwalt nach einem anderen nationalen Recht gewesen ist (insbesondere US 7, 11f).
Von diesen Konstatierungen ausgehend hat das Erstgericht eine Ähnlichkeit der Tätigkeit des Angeklagten mit jener des Rechtsanwaltes im Sinn des § 22 Abs 1 EStG 1972 zutreffend verneint. Denn zum einen stellen nach dem bereits Gesagten die weitgehend auf die Vertretung vermögensrechtlicher Interessen und die (auch) treuhänderische Ausübung von Kontrollfunktionen beschränkten Aktivitäten keinen dem Rechtsanwaltsberuf entsprechenden genügend breiten Tätigkeitsbereich dar; zum andern war der Angeklagte zur Begründung einer Ähnlichkeit mit diesem Beruf auch nicht ausreichend qualifiziert, verfügte er doch nicht einmal über die nichtakademische juristische Vorbildung für die Funktion eines englischen Solicitors, wogegen von einer behaupteten Absolvierung eines Rechtsstudiums in England oder Österreich von vornherein keine Rede sein kann.
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte aber auch Feststellungen dahin, daß seine Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung Ähnlichkeit zu einem anderen der in § 22 Abs 1 Z 1 EStG angeführten rechtsberatenden Berufe (sogenannte Katalogberufe) aufgewiesen hätte. Nach dem bereits Gesagten ist unzweifelhaft, daß der Beschwerdeführer keine den Katalogberufen der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare nahekommende fachliche Qualifikation besitzt; er hat sich auch keineswegs auf eine Ausbildung berufen, die dem von der Beschwerde im gegenständlichen Zusammenhang relevierten Beruf der Wirtschaftstreuhänder nahekommt, sondern für sich ausschließlich eine advokatorische Tätigkeit reklamiert. Lediglich autodidaktisch erworbene Grundkenntnisse der von ihm selbst eingeräumten und ihm auch vom Zeugen Dr. Hartwig R***** attestierten (vgl S 201/II) Art entsprechen aber dem Ähnlichkeitserfordernis im Sinne des § 22 EStG 1972 auch in Ansehung sonstiger Katalogberufe nicht.
Verfehlt ist auch die Bezugnahme der Beschwerde auf eine allfällige vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinn des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972. Denn einerseits stellte der Beschwerdeführer eine bloß vermögensverwaltende oder vermögensberatende Tätigkeit selbst in Abrede (insbesondere S 37 f/II); andererseits ist eine solche in Verbindung mit einem Katalogberuf ausgeübte Vermögensverwaltung nur dann als Teil einer freiberuflichen Tätigkeit anzusehen, wenn sie zu den Befugnissen des betreffenden Berufszweiges zählt oder dort allgemein üblich ist, was insbesondere auf die Berufe der Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder zutrifft, die aber vom Angeklagten gerade nicht ausgeübt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Dr. Gerhart Sch***** nach § 33 Abs 5 FinStrG, ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 2,263.802 S (US 16, richtig: 2,263.805 S), zu einer Geldstrafe von 700.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen die Tatbegehung über mehrere Jahre.
Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber ist mit seinen Ausführungen zwar insoweit im Recht, als die Milderungsumstände dahin erweiterungsbedürftig sind, daß die abzuurteilenden Finanzstraftaten längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich zuletzt (seit Juli 1989, siehe die Verurteilung zum AZ 2 b Vr 6703/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) längere Zeit wohlverhalten hat. Dessen ungeachtet ist jedoch auf der Basis der gesetzlichen Strafdrohung nach § 33 Abs 5 FinStrG, die eine Höchststrafe im Ausmaß des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages vorsieht, das vom Erstgericht gefundene, nicht einmal ein Sechstel des Höchstbetrages (4,527.610 S) erreichende Strafmaß von 700.000 S keineswegs überhöht.
Einer bedingten Strafnachsicht stehen - neuerlich trotz längerem Zurückliegen strafbarer Handlungen - angesichts des Umfangs der Finanzdelikte generalpräventive Rücksichten entgegen.
Die Berufung mußte daher erfolglos bleiben.
Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00175.97.0324.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-01124