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OGH vom 25.11.2016, 8ObA56/16t

OGH vom 25.11.2016, 8ObA56/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** I*****, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 784,08 EUR sA (Revisionsinteresse 760,75 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 29/16p 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision an den Obersten Gerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der Rechtssache von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Dass zu einer konkreten Fallgestaltung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind oder sich der Anlassfall anhand gesicherter Grundsätze lösen lässt (vgl 8 Ob 121/15z).

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war als Arbeiterin beschäftigt und wurde von der Beklagten nach Antritt eines Krankenstandes gekündigt, der erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endete. Dem in der Klage erhobenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe ihr trotz Aufforderung nicht neuerlich eine Bestätigung über die weitere Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstands vorgelegt, sodass ihr Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 4 Abs 4 EFZG verwirkt sei. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelegene Zeitraum des Krankenstands der Klägerin.

Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vorlagepflicht nach § 4 Abs 1 EFZG endet (RIS Justiz RS0027982; 9 ObA 89/10v). Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war (RIS Justiz RS0027976 [T1, T 2]). Dieses besondere Informationsbedürfnis, zu dessen Schutz die Sanktion des § 4 Abs 4 EFZG (§ 8 Abs 8 AngG) dient, endet aber mit dem Arbeitsverhältnis.

Die Vorinstanzen haben ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0027982), für den strittigen Zeitraum den Eintritt der Rechtsfolgen des § 4 Abs 4 EFZG verneint.

Ob das im Kündigungsschreiben enthaltene Verlangen der Beklagten nach Vorlage einer weiteren Krankenstandsbestätigung ursprünglich als „angemessen“ iSd § 4 Abs 1 EFZG zu beurteilen war, kann bei diesem Ergebnis als unerheblich dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00056.16T.1125.000