OGH 24.10.2012, 8Ob39/12m
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Draxler Rexeis Stampfer Rechtsanwälte OG in Graz, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG, 2. I***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 442.660 EUR sA (Revisionsinteresse), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 57/11d-34, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 47 Cg 25/10v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Hauptbegehrens und der mit lit a) bis g) bezeichneten Eventualbegehren als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen, nämlich in der Entscheidung über das weitere Eventualbegehren und im Kostenpunkt, dahin abgeändert, dass sie insoweit zu lauten haben:
„Das Eventualbegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus der im Zusammenhang mit den I*****- und Im*****aktien ab Ende August 2007 bzw Anfang September 2007 erfolgten Falschberatung, so insbesondere aus den von der beklagten Partei mit der klagenden Partei bzw ihrem Ehegatten als bevollmächtigtem Vertreter am , am und am rechtswidrig durchgeführten Beratungsgesprächen, haftet, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.318,80 EUR (darin 2.051,80 EUR USt und 8 EUR Barauslagen) sowie den Erst- und Zweitnebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit 11.077,60 EUR (darin 1.846,27 EUR USt), dem Drittnebenintervenienten die mit 10.110,14 EUR (darin 1.683,69 EUR USt und 8 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 14.719,86 EUR (darin 677,71 EUR USt und 10.653,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.402,48 EUR (darin 491,94 EUR USt und 15.450,84 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot samt dazugehörigem Verrechnungskonto. Sie ließ sich in allen Angelegenheiten der Verwaltung dieses Wertpapierdepots von ihrem Ehegatten vertreten, der eine überdurchschnittliche Anlageerfahrung besitzt. Bevor er Anlageentscheidungen traf, holte er immer den Rat seines Beraters bei der beklagten Partei, eines Vorstandsmitglieds, ein.
Zwischen dem Ehegatten der Klägerin und dem Vorstandsmitglied der Beklagten fanden regelmäßig Gespräche über die Wertpapierbestände der Familie, deren aktuelle Kurse und darüber, ob etwas zu veranlassen sei, statt. Den dabei vom Berater abgegebenen Kauf- und Verkaufsempfehlungen folgte der Ehegatte der Klägerin stets. Auf diese Weise erwarb er ab für sie unter anderem I***** und Im*****-Aktien, mit denen sie in den ersten Jahren bis 2007 durch Teilverkäufe Gewinne erzielte.
Im Herbst 2007 fiel der Kurs der klagsgegenständlichen Wertpapiere um etwa 30 bis 40 %. Aus diesem Grund beabsichtigte der Gatte der Klägerin, diese Aktien zu verkaufen. Insgesamt dreimal, im Oktober und November 2007 sowie im Jänner 2008, erkundigte er sich beim Vorstand der Beklagten, ob er halten oder verkaufen solle, und erhielt jeweils die Antwort, dass lediglich eine Kursdelle vorliege, die Papiere unterbewertet seien und die Kurse wieder steigen würden. Die Argumente gingen in die Richtung, dass aus fachmännischer Sicht ein Verkauf zu diesem Zeitpunkt nicht zweckmäßig erscheine. Tatsächlich war das Vorstandsmitglied aber bereits Ende August oder Anfang September 2007 in Kenntnis von Umständen im Bereich der Beklagten gelangt, die mit der ernsten Gefahr eines Kurssturzes verbunden waren.
Der Gatte der Klägerin entschloss sich aufgrund der Erklärungen des Vorstandsmitglieds jeweils dazu, die Wertpapiere zu halten. Einer Verkaufsempfehlung wäre er gefolgt, er hätte auch verkauft, wenn er von der Gefahr eines Kurssturzes Kenntnis erlangt hätte, aber auch dann, wenn sein Berater sich zu den Aktien nicht geäußert und ihm einen Interessenkonflikt offengelegt hätte. Am kündigte die Klägerin ihr Wertpapierdepot bei der Beklagten auf; sie hält noch immer 97.000 Stück I*****-Aktien.
In der Klage wird vorgebracht, der Gatte der Klägerin sei vom Vertreter der Beklagten durch eine wider besseres Wissen erfolgte Fehlberatung am rechtzeitigen Verkauf der gegenständlichen Aktien gehindert worden. Sie habe durch den folgenden Kurssturz ihrer Wertpapiere Schaden erlitten.
Das Hauptbegehren der Klägerin ist auf Zahlung des zum Stichtag erzielbaren Verkaufspreises Zug um Zug gegen Herausgabe der noch in ihrem Portfolio befindlichen Aktien gerichtet, weiters erhob sie einige Eventualzahlungsbegehren bezogen auf die Stichtage der beiden weiteren Beratungsgespräche bzw auf nach der Differenzmethode errechnete Schadensbeträge, schließlich begehrte sie eventualiter für den Fall der Abweisung der Zahlungsbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für derzeit noch nicht bekannte künftige Schäden.
Das Erstgericht wies das Haupt- und alle Eventualzahlungsbegehren ab und gab dem Eventualfeststellungsbegehren statt.
Es qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als konkludenten Beratungsvertrag. Das den Vertreter der Klägerin beratende Vorstandsmitglied habe sich in einem Interessenkonflikt iSd § 34 Abs 1 WAG 2007 befunden, weil ihm Umstände bekannt gewesen seien, die größere negative Kursveränderungen der gegenständlichen Aktien in absehbarer Zeit erwarten ließen. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Kenntnisse als geheimzuhaltendes Insider-Wissen zu qualifizieren waren, weil die Beklagte durch ihr Vorstandsmitglied jedenfalls grob schuldhaft ihre Verpflichtung verletzt habe, im Rahmen des Beratungsgesprächs wenigstens Passivität zu üben. Statt dessen sei der Gatte der Klägerin tendenziell gegen einen sofortigen Verkauf beraten worden, den er ansonsten durchgeführt hätte. Da der Schaden aber erst nach einem Verkauf der klagsgegenständlichen Wertpapiere bezifferbar wäre, sei nur dem Eventualbegehren auf Feststellung stattzugeben gewesen.
Die Klägerin ließ den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung unbekämpft.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es verwarf die im Rechtsmittel erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Auch die Wahrung von Geheimhaltungspflichten dürfe nicht so weit gehen, einen Kunden falsch zu informieren und von einem bereits bestehenden Entschluss, Wertpapiere zu verkaufen, geradezu wider besseres Wissen abzubringen.
Als geschädigte Anlegerin sei die Klägerin so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung stünde, sie habe daher Anspruch auf Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens in Geld. Dieser Anspruch sei aber erst nach dem Verkauf der Wertpapiere (oder deren gänzlicher Wertlosigkeit) endgültig bezifferbar. Da eine Naturalrestitution nicht in Frage komme, wenn es nicht um den Ankauf, sondern um einen unterbliebenen Verkauf bereits vorhandener Wertpapiere gehe, bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein geschädigter Anleger Naturalrestitution auch in Fällen begehren könne, in denen es durch eine Fehlberatung nicht zum Ankauf einer nicht gewünschten Kapitalanlage, sondern zum Unterbleiben des beabsichtigten Verkaufs einer bestehenden Kapitalanlage gekommen ist. Die Beantwortung dieser Frage sei von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene, von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig, weil die hier wesentlichen Rechtsfragen potentiell einen großen Personenkreis betreffen und dazu noch keine ausreichend gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Der Einwand, das Erstgericht habe gegen Vorschriften über die Form der Beweisaufnahme nach §§ 281a bzw 321 ZPO verstoßen, ist nicht zielführend. Ein solcher Verstoß würde nur einen Verfahrensmangel bilden, den der Oberste Gerichtshof aber nicht mehr aufgreifen kann, wenn er - wie hier - vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde (Rechberger in Fasching/Konecny²§ 281a Rz 12; Frauenberger in Fasching/Konecny² § 321 Rz 4).
2. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten, insbesondere zu den Rechtsgrundlagen der von den Vorinstanzen angenommenen Beratungsfehler, zur Abgrenzung der Interessenwahrungspflichten des Beraters gegenüber Institut und Kunden sowie zur Schadensberechnung im Fall des widerrechtlich vereitelten Verkaufs einer Anlage ist nicht näher einzugehen. Zu Recht greift die Beklagte nämlich bereits die Frage nach der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens auf.
Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 8 Ob 129/10v vom mit einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und ein Feststellungsinteresse der dort klagenden Partei verneint. Die tragende Begründung dieser Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall heranzuziehen.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung steht einem schuldhaft fehlberatenen Erwerber eines in Wahrheit nicht gewollten Anlageprodukts der Anspruch zu, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ihn der Anlageberater pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Hätte der Anleger in diesem Fall das Finanzprodukt nicht gekauft, kann er den rechnerischen Schaden ersetzt verlangen, der sich aus dem Stand seines Vermögens nach der Fehlberatung und dem hypothetischen Stand bei richtiger Beratung (allenfalls, sofern geltend gemacht, unter Berücksichtigung der Wertentwicklung einer Alternativanlage) ergibt.
Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist (8 Ob 123/05d; 10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i; 6 Ob 91/10s uva; Kletečka, Anm zu 7 Ob 253/97z in ÖBA 1999/787; Brenn/Leupold, Feststellungsbegehren versus „Naturalrestitution“ ÖJZ 2012/109, 762; Prückner, Zum Feststellungsanspruch des geschädigten Anlegers: Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage? Zak 2012, 327). Da der Schaden des Anlegers bereits im Erwerb des ungewollten Finanzprodukts lag, ist der Ersatzanspruch grundsätzlich nicht von dessen späterer Kursentwicklung abhängig (6 Ob 9/11h; 4 Ob 200/10f; 5 Ob 246/10b; 8 Ob 132/10k), die Herausgabe der Wertpapiere ist nur eine Form des Bereicherungsausgleichs.
Diese Variante des Leistungsbegehrens steht auch gegenüber dem bloßen Anlageberater zu, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i, 6 Ob 9/11h; 8 Ob 135/10a je mwH; ecolex 2011/312, 807 [Wilhelm]). In der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Konstellation eines vereitelten Verkaufs ist ebensowenig ein Grund ersichtlich, der Geschädigten diesen Anspruch gegen den Berater zu verweigern (8 Ob 129/10v). Dem Argument des Berufungsgerichts, es würde dadurch eine Lage hergestellt, die vor der Fehlberatung nie bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin genau in jenen Vermögensstand versetzt würde, in dem sie sich nach den Feststellungen ohne die strittige Beratung befunden hätte. Auf die Lage des Ersatzpflichtigen, die sich durch den Schadenersatz zwangsläufig verschlechtert, kommt es nicht an.
2.2. Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers, diese Voraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse schon dann, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS-Justiz RS0038976; RS0038865 ua; Fasching in Fasching/Konecny2 II § 228 Rz 55).
Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung wird hingegen dann verneint, wenn dem Kläger entweder ein einfacherer Weg zur Erreichung desselben Ziels zur Verfügung steht, oder wenn er bereits die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten („Subsidiarität der Feststellungsklage“). Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 228 Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0038849; RS0038817; RS0039021; ua 9 Ob 85/09d; 8 Ob 132/10k; 5 Ob 246/10b; 6 Ob 9/11h; 3 Ob 49/12w; auch, wenngleich mit Vorbehalt: 1 Ob 251/11k).
Vom Geschädigten wird auch verlangt, zur Ermittlung der Schadenshöhe naheliegende und zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (RIS-Justiz RS0118968; 3 Ob 39/12w; sa Brenn, Feststellungsbegehren versus „Naturalrestitution“, EvBl 2012/109 [762]).
2.3. Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat in Anlegerschadensfällen ein Feststellungsinteresse des Klägers dann bejaht, wenn er das erworbene Anlageprodukt noch nicht veräußert hatte und weder rechnerischen Geldersatz noch „Naturalrestitution“ in Form einer beidseitigen Rückabwicklung begehrt hat, weil der Ersatzanspruch vor der Realisierung nicht beziffert werden könne (9 Ob 53/03i; 8 Ob 123/05d).
Diese Rechtsprechung, die praktisch von einem unbeschränkten Wahlrecht zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren ausging, ist im Wesentlichen als überholt zu betrachten. In den Folgejahren hat der Oberste Gerichtshof - dem Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens folgend - die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens des Anlegers dann verneint, wenn ihm die Möglichkeit einer Leistungsklage offenstand (6 Ob 103/08b; 9 Ob 85/09d; 6 Ob 9/11h; P. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [163]; Leupold/Ramharter, Anlegerschaden und Kausalitätsbeweis bei risikoträchtiger hypothetischer Alternativanlage, ÖBA 2010, 718 [722]; G. Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 [12]).
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 228 ZPO. Sie verhindert auch, dass der geschädigte Anleger durch die Wahl des für ihn günstigsten Verkaufszeitpunkts auf dem Rücken des Schädigers „spekulieren“ kann. Die zuletzt von Klicka (Die Klage auf Feststellung der Haftpflicht bei Anlegerschäden, ÖJZ 2012/51 [491]), angemeldeten Zweifel an diesem Argument sprechen jedenfalls nicht gegen eine Subsidiarität der bloßen Feststellungsklage. Zwar profitiert der Schädiger davon, wenn der Wert der gehaltenen Anlage wieder steigt, dieser Effekt tritt aber auch im Fall einer Klage auf „Naturalrestitution“ mit einem Zug-um-Zug-Begehren ein. Auch hier erhält der verurteilte Schädiger bei Erfüllung des Zahlungsbegehrens wertvoller gewordene Papiere, aus denen er seinen Aufwand refinanzieren kann.
Problematisch ist außerdem der gegenteilige Fall eines weiteren Absinkens des Werts der Papiere, das sich durch Hinauszögerung der realen Schadensabwicklung (und nichts anderes bewirkt die Feststellungsklage) immer stärker zu Lasten des Schädigers auswirkt. Ein spekulatives Behalten der Papiere durch den Anleger beruht ab dem Zeitpunkt, an dem er die Fehlberatung erkennen konnte (zuzüglich einer angemessenen Reaktionszeit), auf seinem eigenen, freien Entschluss. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsfehler und einem nach dessen Erkennen eingetretenen weiteren Wertverlust ist nicht mehr evident; dem Einwand des Verkaufs zur Unzeit kann mit einem Zug-um-Zug-Leistungsbegehren begegnet werden.
Für ein primäres Feststellungsinteresse spricht auch nicht das allfällige Bedürfnis des Anlegers, die Anlage zu behalten, um sich mit ihrer allfälligen Wertsteigerung gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit des Geldersatzes abzusichern (1 Ob 251/11k). Gerade eine solche Befürchtung kann bei handelbaren Anlageformen nur als Argument für eine auf „Naturalrestitution“ gerichtete Klage gelten, weil der Kläger aufgrund der Zug-um-Zug-Verpflichtung sein Anlageprodukt ohnedies zurückbehalten kann, bis das Urteil tatsächlich erfüllt wird. Ist der Beklagte zur Zahlung nicht in der Lage, bleiben die Papiere dem Anleger weiterhin erhalten, nicht anders, als wenn er nur ein Feststellungsurteil erlangt hätte. Darüber hinaus steht es ihm aber jederzeit frei, ob und wann er von seinem Leistungstitel Gebrauch machen will.
2.4. Aus diesen Überlegungen folgt nicht, dass ein Feststellungsinteresse in Anlegerschadensfällen immer zu verneinen wäre. Es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen eine „Naturalrestitution“ als untunlich beurteilt werden muss, beispielsweise wenn es um komplexe Finanzprodukte mit mehreren Vertragspartnern geht. Ein Feststellungsinteresse ist auch immer dann zuzubilligen, wenn nach dem Sachverhalt konkrete zukünftige, mit einer Leistungsklage nicht erfassbare Schäden zumindest nicht ausgeschlossen sind (wohl in diesem Sinn jüngst 1 Ob 251/11k; vgl Prückner, Zum Feststellungsanspruch des geschädigten Anlegers: Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage? Zak 2012, 327).
Jedenfalls ist aber Voraussetzung dafür, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten (Prückner aaO; Brenn aaO).
Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen hat die Klägerin nicht erstattet. Sie hat im Gegenteil eine Leistungsklage erhoben und damit unzweifelhaft klargestellt, dass sie zur Bezifferung ihres Begehrens willens und in der Lage ist. Die auf unterschiedliche Beträge lautenden Eventualbegehren waren nicht Ausdruck einer mangelnden Berechenbarkeit des Schadens, sondern gründeten auf der rechtlichen Überlegung, dass sich die schädigende Beratung über längere Zeit hingezogen hat und dadurch mehrere Stichtage für den Schadenseintritt in Frage kamen.
Ihr Feststellungsbegehren hat sie nicht zusätzlich zum Zahlungsbegehren erhoben, sondern ausdrücklich nur alternativ, als Eventualbegehren für den Fall, dass ihrem primären Leistungsbegehren nicht stattgegeben werden sollte. Weder hat sie sich auf den Ertrag einer allfälligen Alternativanlage bezogen, noch macht sie andere mögliche zukünftige Schäden geltend, die mit den Leistungsbegehren nicht abgedeckt wären. Es ist ihr damit nicht gelungen, ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO darzutun, sodass es bei der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens bleiben muss.
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Feststellungsbegehren der Klägerin wegen des Fehlens des rechtlichen Interesses abzuweisen gewesen (RIS-Justiz RS0039201). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Abweisung des auf Leistung gerichteten Haupt- und Eventualbegehrens zu bekämpfen.
Das Fehlen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens, erforderlichenfalls auch von Amts wegen, aufzugreifen. Da die Abweisung der Leistungsbegehren bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, muss die Klage im Ergebnis zur Gänze abgewiesen werden (8 Ob 129/10v; RIS-Justiz RS0039123).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die nach Einlangen der Revision erfolgte Bekanntgabe einer Vollmachtsänderung ist nicht zu honorieren (vgl § 48 ZPO). Für den Beitrittsschriftsatz des Drittnebenintervenienten gebührt nur der Honoraransatz nach TP 2 RATG (§ 54 Abs 1a ZPO).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Draxler Rexeis Stampfer Rechtsanwälte OG in Graz, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. ***** K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 442.660 EUR sA (Revisionsinteresse), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kopf des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , 8 Ob 39/12m, wird in Urschrift und Ausfertigungen berichtigt, sodass er zu lauten hat:
„Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter ...“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
An der Beratung und Abstimmung über die im Spruch genannte Entscheidung hat in der Senatssitzung vom anstelle des kurzfristig verhinderten Hofrats Hon.-Prof Dr. Gerhard Kuras die als Vertreterin nach der Geschäftsverteilung berufene Hofrätin Dr. Wilma Dehn teilgenommen.
Diese geänderte Senatszusammensetzung wurde aufgrund eines Versehens bei der Ausfertigung der Entscheidung nicht berücksichtigt. Gemäß § 419 Abs 1 ZPO war die offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00039.12M.1024.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-01063