OGH vom 03.04.2008, 8Ob39/08f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Barbara ***** M*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dkfm. Franz ***** M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 403/07i-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der Revision ist im Wesentlichen der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe, dem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beklagten zugrunde gelegt wurden.
Die Frage der Bindung des Verurteilten im nachfolgenden Zivilprozess wurde unter Berücksichtigung der wesentlichen verfassungsrechtlichen Aspekte wiederholt vom Obersten Gerichtshof ua auch in einem verstärkten Senat behandelt (vgl RIS-Justiz RS0074219 mwN; etwa zuletzt 1 Ob 134/07y). Inwieweit die angeregte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben wird und zu dem angestrebten Erfolg führt, ist jetzt hier nicht zu beurteilen.
Auch ausgehend von den vom Beklagten behaupteten Eheverfehlungen der Klägerin ist das Berufungsgericht zum Überwiegen des Verschuldens des Beklagten gekommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0119414 mwN; RIS-Justiz RS0118125 mwN). Eine solche Fehlbeurteilung vermag der Beklagte nicht darzustellen. Soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, dass seine Tätlichkeiten ja nur eine Reaktion auf das Geschrei der Klägerin und das „unmögliche Verhalten" seines Sohnes gewesen wären, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass jede - hier wiederholte - körperliche Misshandlung außerhalb des Rahmens steht, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären (RIS-Justiz RS0057020 mwN). In der Abwägung dieser mit den vom Beklagten behaupteten Eheverfehlungen der Klägerin ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.