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VfGH vom 28.02.1991, B482/89

VfGH vom 28.02.1991, B482/89

Sammlungsnummer

12641

Leitsatz

Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Nichtgewährung von Studienbeihilfe nach erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit bei Überschreitung einer bestimmten Grenze des elterlichen Einkommens (§13 Abs 13 litc StudFG); keine Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Vermögensgrenze unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs in § 13 Abs 13 lita StudFG

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - sie ist seit dem Wintersemester 1986/87 ordentliche Hörerin der Studienrichtung Kunstgeschichte an der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck - auf Gewährung einer Studienbeihilfe unter Berufung auf § 13 Abs 13 lita des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. 436/1983 idF der Bundesgesetzes BGBl. 361/1985, abgewiesen. Begründend wurde der Sache nach im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 13 Abs 13 lita StudFG ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe nicht bestehe, weil das Vermögen (iS des § 7 StudFG) ihrer Eltern zusammen 350.000 S übersteige und es unerheblich sei, ob der Studierende gegen die Eltern einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 13 lita StudFG durch den Verfassungsgerichtshof angeregt wird.

Die Beschwerdeführerin bringt - zusammengefaßt - vor, daß sie bis 1985 berufstätig gewesen sei, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn aus der 1977 geschiedenen Ehe, für den sie keine Alimente erhalte, bestreiten zu können. Ab dem Jahr 1985 sei ihr eine Studienbeihilfe gewährt worden, die es ihr ermöglicht habe, einen Kurs für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu besuchen. Nach Ablegung der Berufsreifeprüfung im Juni 1986 studiere sie seit dem Wintersemester 1986/87 als ordentliche Hörerin an der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck Kunstgeschichte. Während ihr bisher einschließlich des Sommersemesters 1988 eine Studienbeihilfe gewährt worden sei, sei ihr Ansuchen vom um Gewährung einer Studienbeihilfe mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid unter Berufung auf § 13 Abs 13 lita StudFG ausschließlich mit der Begründung abgewiesen worden, daß das Vermögen ihrer Eltern den in dieser Bestimmung festgelegten Betrag von 350.000 S übersteige. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es habe entweder die belangte Behörde durch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß die Eltern der Beschwerdeführerin zu deren Unterstützung nicht bereit seien und die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistung habe, dem § 13 Abs 13 lita StudFG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder es sei diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, weil sie bei der Umschreibung der - eine Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe bildenden - sozialen Bedürftigkeit nicht zwischen Studierenden unterscheide, die gegenüber ihren Eltern einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß er § 13 Abs 13 lita StudFG keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe und daß diese Bestimmung entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rechtsauffassung nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführerin, die sich vor Aufnahme des Studiums durch eigene Einkünfte vier Jahre zur Gänze selbst erhalten habe, sei bis zum Wintersemester 1988/89 die jeweils höchste mögliche Studienbeihilfe entgegen der Vorschrift des § 13 Abs 13 lita StudFG und somit zu Unrecht zuerkannt worden. Diese Vorschrift gelte, da sie diesbezüglich keine Unterscheidung treffe, auch für Studierende, die sich vor Aufnahme des Studiums durch eigene Einkünfte im Sinne des StudFG vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Die von der Beschwerdeführerin vertretene gegenteilige Auffassung lasse sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus dem Gesamtzusammenhang des StudFG ableiten.

Die Vorschrift des § 13 Abs 13 lita StudFG verstößt nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser verwehre es dem Gesetzgeber nicht, bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit des Studierenden unter anderem das Vermögen seiner leiblichen Eltern (Wahleltern) heranzuziehen, und zwar auch bei Studierenden, die sich vor Aufnahme des Studiums durch eigene Einkünfte iS des StudFG vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und denen daher gegenüber ihren Eltern kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Es müsse dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, aus bildungspolitischen, volkswirtschaftlichen, bildungsökonomischen und sozialen Erwägungen vom Unterhaltsrecht abweichende Kriterien für die Förderung des Studiums an Universitäten, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen festzulegen. Eine Regelung, die es erforderlich machen würde, bei Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit in jedem einzelnen Fall das Bestehen eines Unterhaltsanspruches zu prüfen, würde zu "zahllosen Unterhaltsprozessen" führen und zur Folge haben, daß Studienbeihilfen "oft erst mit mehrjähriger Verspätung zuerkannt werden" können, sie wäre daher "wohl in höchstem Maße unzweckmäßig". Da das Vermögensteuergesetz 1954 bei Grundbesitz nicht an den Verkehrswert, sondern an den (lediglich einen Bruchteil davon ausmachenden) Einheitswert anknüpfe und zudem erhebliche Freibeträge für jeden Familienangehörigen vorsehe, führe der Besitz einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses weder im Fall der Beschwerdeführerin noch im Durchschnitt der Fälle zum Ausschluß von der Gewährung einer Studienbeihilfe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach § 2 Abs 1 lita StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende sozial bedürftig ist. Als Kriterien für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit iS des StudFG sieht § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung Einkommen, Vermögen und Familienstand iS des StudFG vor. Gemäß § 7 StudFG ist Vermögen iS dieses Gesetzes bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§1 Abs 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen iS des § 7 Abs 1 lita des Vermögensteuergesetzes 1954.

Nach § 13 Abs 13 lita StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, sofern das Vermögen iS des § 7 StudFG der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen 350.000 S übersteigt.

Das Vermögen als eines der Kriterien zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit wurde - "einem vielfach geäußerten Wunsch" Rechnung tragend (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 402 BlgNR 14. GP S. 5) - durch das Bundesgesetz vom , BGBl. 228, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird, eingeführt. Nach der damaligen Fassung des § 9 Abs 10 lita - der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 13 lita StudFG - bestand ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, sofern das Vermögen iS des § 4 a StudFG der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen 500.000 S überstieg.

Durch ArtI Z 8 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 361, mit dem das Studienförderungsgesetz 1983 geändert wird, wurde diese (nunmehr im § 13 Abs 13 StudFG festgelegte) Vermögensgrenze auf den derzeit maßgeblichen Betrag von 350.000 S herabgesetzt. Die Verminderung entsprach, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (635 BlgNR 16. GP, Zu ArtI Z 8) erwähnt, einem Freibetrag gemäß § 5 Abs 1 des Vermögensteuergesetzes 1954.

2.a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9727/1983, 10072/1984, 10516/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Dem Gleichheitsgrundsatz ist aber auch, worauf die Beschwerdeführerin an sich zutreffend hinweist, das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent (s. etwa VfSlg. 2956/1956, 5208/1966, 8435/1978). Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden (s. zB VfSlg. 6410/1971, 9204/1981).

b) Es bedarf keiner näheren Begründung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, daß es mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu etwa VfSlg. 8457/1978, 9520/1982, S. 161; 11369/1987, S. 574) nicht in Widerspruch steht, die Gewährung einer Studienbeihilfe aus öffentlichen Mitteln an die Voraussetzung sozialer Bedürftigkeit zu binden.

Bei der Festlegung der Umstände, von denen die soziale Bedürftigkeit abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. dazu etwa VfSlg. 6152/1970, 6533/1971, 6929/1972, 7864/1976, 9280/1981, 9583/1981, 11572/1987). So steht es ihm frei, hiebei etwa lediglich auf Einkommen und Familienstand abzustellen - wie dies vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 228/1977 der Fall war - oder zusätzlich auch das Vermögen maßgebend sein zu lassen.

c) Was das Einkommen betrifft, erachtete es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6859/1972 aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes für zulässig, als eines der Kriterien der sozialen Bedürftigkeit des Studierenden (neben dessen eigenem Einkommen und allenfalls dem Einkommen seines Ehepartners) grundsätzlich auch das Einkommen seiner Eltern heranzuziehen, da die wirtschaftliche Lage des die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lite StudFG erfüllenden Studierenden in aller Regel von den Einkommensverhältnissen seiner Eltern zumindest mitbestimmt wird und nur ganz bestimmte Situationen diese Annahme verbieten. In diesem Sinn hielt es der Verfassungsgerichtshof in dem zuletzt erwähnten Erkenntnis für keineswegs unsachlich - und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar - wenn der Gesetzgeber davon ausging, daß das elterliche Einkommen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage jener Studierenden außer Betracht bleiben soll, die wirtschaftlich derart selbständig geworden sind, daß sie sich im Regelfall auch bei Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern berufen können.

Es kann aber dem Gesetzgeber auch dann nicht eine Überschreitung des ihm durch den Gleichheitsgrundsatz offengelassenen Gestaltungsspielraumes zum Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst bei Studierenden, denen wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber ihren Eltern kein (rechtlich durchsetzbarer) Unterhaltsanspruch mehr zusteht, die soziale Bedürftigkeit dann verneint, wenn das Einkommen ihrer Eltern eine bestimmte Höhe überschreitet.

Eine solche Regelung wurde durch das Bundesgesetz vom , BGBl. 379, getroffen, mit dem § 13 Abs 13 StudFG durch Anfügung einer litc ergänzt wurde, derzufolge ein Anspruch auf Studienbeihilfe (auch dann) nicht besteht, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs 3 litb StudFG vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (580 BlgNR 17. GP, I. Allgemeiner Teil, S. 10) enthalten in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen:

"Die Zielvorstellung des Studienförderungsgesetzes, sozial bedürftigen und leistungswilligen Studierenden nach der Reifeprüfung ein weiteres Studium zu ermöglichen, ist unbestritten. Dennoch gilt es auch, die hiefür aufzuwendenden öffentlichen Mittel möglichst gezielt und sparsam einzusetzen.

Unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten kann der wünschenswerten Ausweitung des Kreises der Bezieher von Studienbeihilfen und der Anhebung der Studienbeihilfen nur dann Rechnung getragen werden, wenn unter dem Gesichtspunkt äußerster Sparsamkeit nicht mehr im vollen Umfang gerechtfertigte soziale Leistungen auf ein sozial noch vertretbares Maß beschränkt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sieht der vorliegende Gesetzentwurf für Studierende, die im Studienjahr 1988/89 neu mit dem Studium beginnen, die Festlegung eines Höchstalters für den Bezug der Studienbeihilfe und Beschränkungen des Bezugs von Studienbeihilfe bei erheblicher Überschreitung der Gesamtstudienzeit vor. Die Gewährung von Studienbeihilfen aus öffentlichen Mitteln soll für Studierende, die sich mehrere Jahre selbst erhalten haben, dann nicht mehr erfolgen, wenn das Einkommen der Eltern so hoch ist, daß die ihnen zumutbare Unterhaltsleistung höher ist als das Dreifache der höchstmöglichen Studienbeihilfe. Auf diese Gesichtspunkte hat auch der Rechnungshof in seinem Einschaubericht hingewiesen."

Zu der in das StudFG neu eingefügten Bestimmung des § 13 Abs 13 litc wird in den zitierten Erläuterungen (Zu Artikel I Z 17, S. 13) folgendes ausgeführt:

"Bei Studierenden, die sich bereits vor Aufnahme ihres Studiums mehr als vier Jahre durch eigene Berufstätigkeit oder eigene Einkünfte selbst erhalten haben, soll nicht mehr so wie bisher das oft erhebliche Einkommen ihrer Eltern gänzlich unberücksichtigt bleiben. § 13 Abs 13 litc sieht demnach vor, daß bei hohen zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern, die das Dreifache der für den Studierenden vorgesehenen Höchststudienbeihilfe überschreiten, kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen soll. Bis zu dieser Grenze soll allerdings das Einkommen der Eltern bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe - im Gegensatz zu dem zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf - keine Rolle spielen. Den im Begutachtungsverfahren vorgetragenen Bedenken, daß Studierende des zweiten Bildungsweges nicht mehr gefördert werden könnten, wird somit weitestgehend Rechnung getragen. Die Neuregelung entspricht einer Anregung des Rechnungshofes."

d) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7705/1975 ausgeführt hat, gehören budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen, wenn nur die aufgrund dieser Überlegungen getroffene Regelung in sich sachlich ist (vgl. auch VfSlg. 11665/1988, S. 362).

Nun kann gegen die Vorschrift des § 13 Abs 13 litc StudFG nicht mit Recht eingewendet werden, sie behandle, indem sie die Verschiedenheit der Lage der Studierenden, die keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern geltend machen können, und jener Studierenden, denen ein solcher Anspruch zusteht, unberücksichtigt lasse, Ungleiches in unsachlicher Weise gleich. Der Gesetzgeber durfte nämlich, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, davon ausgehen, daß den Eltern bei hohem Einkommen eine finanzielle Unterstützung der Studierenden einerseits zumutbar ist und andererseits - von zu vernachlässigenden Einzelfällen abgesehen - auch dann tatsächlich gewährt wird, wenn sich die Studierenden erst nach längerer Erwerbstätigkeit zur Aufnahme eines Studiums entschlossen haben und sich daher wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch berufen können. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Unterstützung auch in solchen Fällen den dazu offenkundig fähigen Eltern überlassen und die Studierenden an sie verweisen. Insofern ist die Lage in derartigen Fällen anders als in den den Erkenntnissen VfSlg. 11662/1988 und zugrundeliegenden Fällen, in denen es darum ging, die Einkünfte der mit dem Unterstützten im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit mit heranzuziehen.

Ist die erwähnte Annahme aber bei einer bestimmten (Mindest-)Höhe des elterlichen Einkommens unbedenklich, eine davon ausgehende gesetzliche Regelung daher gleichheitskonform, dann muß dies auch bei einer bestimmten (Mindest-)Höhe des Vermögens der Eltern des Studierenden gelten. Zumindest erscheint es bei einer entsprechenden - angemessen festgesetzten - Mindesthöhe des elterlichen Vermögens vertretbar, angesichts der damit gegebenen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Unterhaltsgewährung den Studierenden anstelle einer - von Verfassungs wegen an sich nicht gebotenen - Unterstützung durch die öffentliche Hand auf diese Möglichkeit auch in jenen Fällen zu verweisen, in denen ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit die Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden entgegensteht.

Ist es aber bei einer bestimmten (Mindest-)Höhe des elterlichen Einkommens unbedenklich, die Studierenden auch dann an die Eltern zu verweisen, wenn sie gegenüber diesen wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr besitzen, eine davon ausgehende gesetzliche Regelung demnach gleichheitskonform, dann muß dies auch bei einer bestimmten (Mindest-)Höhe des Vermögens der Eltern des Studierenden gelten. Zumindest erscheint es bei einer entsprechenden - angemessen festgesetzten - Mindesthöhe des elterlichen Vermögens vertretbar, angesichts der damit gegebenen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer finanziellen Unterstützung solcher Studierender durch ihre Eltern diese Studierenden anstelle einer Unterstützung durch die öffentliche Hand auf die Unterstützung durch die Eltern auch in jenen Fällen zu verweisen, in denen ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit das Fehlen eines Unterhaltsanspruches der Studierenden entgegensteht.

Es begründet auch noch keine Gleichheitswidrigkeit, wenn der Gesetzgeber bei Festlegung der Vermögensgrenze - anders als bei der Festlegung der maßgeblichen Höhe des elterlichen Einkommens - keine Differenzierung danach vorgenommen hat, ob dem Studierenden gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch zusteht oder nicht, wenn also, was die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit anlangt, für beide Gruppen von Studierenden dieselbe Höhe des elterlichen Vermögens maßgebend ist. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, Kindern vermögender Eltern die Absolvierung eines Studiums mit öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, weil sie sich mit Rücksicht auf die erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit auch im Falle der Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern berufen können. Die hier maßgebliche Vermögensgrenze von 350.000 S ist, da es hiebei nach Maßgabe des § 7 StudFG (lediglich) auf das steuerpflichtige Vermögen iS des Vermögensteuergesetzes 1954 ankommt, nicht als offenkundig unangemessen anzusehen.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist aus diesen Erwägungen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die hier maßgebliche Regelung des § 13 Abs 13 lita StudFG nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Somit ist die Beschwerdeführerin nicht dadurch im Gleichheitsrecht verletzt worden, daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.

Da gegen die Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften auch sonst keine Bedenken bestehen, sieht der Verfassungsgerichtshof zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens keinen Anlaß.

Die Beschwerdeführerin wurde somit nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Da, wie dargelegt, § 13 Abs 13 lita StudFG auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn ihm der von der belangten Behörde angenommene Inhalt zukommt, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch nicht etwa deshalb vor, weil die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dieser Vorschrift einen Inhalt unterstellt hat, der sie, hätte sie ihn tatsächlich, gleichheitswidrig erscheinen ließe.

Daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.